Aufteilung von Steuererstattungen / Nachforderungen nach Trennung
Fast schon im Regelfall streiten Eheleute nach der Trennung auch um die Frage, wie eine Steuerrückerstattung unter den Eheleuten aufzuteilen ist. Gleiches gilt natürlich, wenn im ungünstigeren Fall an das Finanzamt Beträge nachgezahlt werden müssen.
Fast schon im Regelfall streiten Eheleute nach der Trennung auch um die Frage, wie eine Steuerrückerstattung unter den Eheleuten aufzuteilen ist. Gleiches gilt natürlich, wenn im ungünstigeren Fall an das Finanzamt Beträge nachgezahlt werden müssen.
Grundsätzlich gilt, dass Eheleute nach außen – also gegenüber dem Finanzamt – so genannte Gesamtschuldner sind. Dies bedeutet, dass das Finanzamt von jedem der Ehegatten den Gesamtbetrag anfordern kann. Im Innenverhältnis – also unter den Ehegatten – stellt sich dann die Frage, ob untereinander Erstattungsansprüche bestehen, wenn beispielsweise ein Ehegatte zunächst bei einer Steuerrückerstattung den gesamten Betrag erhalten hat bzw. bei einer Nachforderung den gesamten Betrag gegenüber dem Finanzamt verauslagt hat.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.05.2006 (XII ZR 111/03) ist im Innenverhältnis grundsätzlich unter Heranziehung des § 270 AO zu verfahren, indem für jeden Ehegatten zu ermitteln ist, wie hoch seine eigene Steuerschuld (oder Rückerstattungsanspruch) bei getrennter Veranlagung gewesen wäre. Im Innenverhältnis hat also letztlich eine Aufteilung der Steuerschuld/Steuerrückerstattung zu erfolgen.
Oft wird eingewendet, dass der Umstand, dass vor der Trennung der Ehegatten die Steuerschulden immer auch nur von einem bestimmten Konto gezahlt wurden, dessen Alleininhaber ein Ehegatte war, dazu führen müsse, dass dieser dann auch die Steuerrückerstattung komplett allein zu tragen habe. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann aber aus dieser „Übung“ nicht darauf geschlossen werden, dass dieser Gatte im Innenverhältnis für die Steuerschulden alleine aufzukommen habe: zu berücksichtigen ist nämlich, dass mit Scheitern der Ehe (nach Trennung) nicht mehr angenommen werden kann, dass ein Ehegatte die Verbindlichkeiten des anderen tilge, ohne dafür einen Ausgleich zu erhalten.
Bei Steuerrückerstattungen oder –nachforderungen sollte daher entweder ein Anwalt mit Kenntnissen im Steuerrecht/Familienrecht oder ein Steuerberater aufgesucht werden, damit jeder intern die individuelle Quote der Steuerpflicht ermitteln kann. Auf diese Weise kann es bei Trennungen von Ehegatten zu erheblichen Vermögensverschiebungen führen, die oft anfangs auch von Anwälten nicht immer gesehen werden.
Grundsätzlich gilt, dass Eheleute nach außen – also gegenüber dem Finanzamt – so genannte Gesamtschuldner sind. Dies bedeutet, dass das Finanzamt von jedem der Ehegatten den Gesamtbetrag anfordern kann. Im Innenverhältnis – also unter den Ehegatten – stellt sich dann die Frage, ob untereinander Erstattungsansprüche bestehen, wenn beispielsweise ein Ehegatte zunächst bei einer Steuerrückerstattung den gesamten Betrag erhalten hat bzw. bei einer Nachforderung den gesamten Betrag gegenüber dem Finanzamt verauslagt hat.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.05.2006 (XII ZR 111/03) ist im Innenverhältnis grundsätzlich unter Heranziehung des § 270 AO zu verfahren, indem für jeden Ehegatten zu ermitteln ist, wie hoch seine eigene Steuerschuld (oder Rückerstattungsanspruch) bei getrennter Veranlagung gewesen wäre. Im Innenverhältnis hat also letztlich eine Aufteilung der Steuerschuld/Steuerrückerstattung zu erfolgen.
Oft wird eingewendet, dass der Umstand, dass vor der Trennung der Ehegatten die Steuerschulden immer auch nur von einem bestimmten Konto gezahlt wurden, dessen Alleininhaber ein Ehegatte war, dazu führen müsse, dass dieser dann auch die Steuerrückerstattung komplett allein zu tragen habe. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann aber aus dieser „Übung“ nicht darauf geschlossen werden, dass dieser Gatte im Innenverhältnis für die Steuerschulden alleine aufzukommen habe: zu berücksichtigen ist nämlich, dass mit Scheitern der Ehe (nach Trennung) nicht mehr angenommen werden kann, dass ein Ehegatte die Verbindlichkeiten des anderen tilge, ohne dafür einen Ausgleich zu erhalten.
Bei Steuerrückerstattungen oder –nachforderungen sollte daher entweder ein Anwalt mit Kenntnissen im Steuerrecht/Familienrecht oder ein Steuerberater aufgesucht werden, damit jeder intern die individuelle Quote der Steuerpflicht ermitteln kann. Auf diese Weise kann es bei Trennungen von Ehegatten zu erheblichen Vermögensverschiebungen führen, die oft anfangs auch von Anwälten nicht immer gesehen werden.
von Sebastian Windisch
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