Augen auf beim Autokauf
Ein immer wiederkehrendes Thema ist die Frage eines wirksamen Gewährleistungsausschlusses beim Kauf von gebrauchten Waren, allen voran beim Autokauf.
Eine Vielzahl von Fahrzeugen wird dabei unter Privatleuten bei gleichzeitiger Verwendung von Vertragsformularen verwertet, die beispielsweise Versicherungen, Automobilclubs oder sonstige Drittanbieter zur Verfügung stellen.
Dass in einem solchen Fall ein Gewährleistungsausschluss selbst dann wirksam sein kann, wenn er den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über allgemeine Geschäftsbedingungen nicht entspricht, hatte der Bundesgerichtshof aktuell zu entscheiden. In seinem Urteil vom 17.02.2010, AZ: VIII ZR 67/09 hat der BGH die Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses damit begründet, dass das Vertragsformular, welches die streitige Gewährleistungsausschlussklausel beinhaltete, nicht einseitig vom Verkäufer „gestellt“ worden war.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatten zwei Verbraucher miteinander vereinbart, für ihren Vertrag ein von einem Dritten erstelltes Vertragsformular zu verwenden. Da der Käufer nicht nachweisen konnte, dass das Vertragsformular einseitig vom Verkäufer in den Vertrag einbezogen wurde, sah der Bundesgerichtshof den Verkäufer nicht als Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, so dass sich der Käufer nicht auf die ansonsten gegebene Unwirksamkeit der Gewährleistungsausschlussklausel berufen konnte.
In der Folge ist in der Praxis für jeden Käufer von großer Wichtigkeit möglichst Vereinbarungen über die Verwendung von Vertragsformularen Dritter zu vermeiden. Dann verliert der Käufer selbst bei einer Unwirksamkeit der in dem Vertragsformular beinhalteten Gewährleistungsklausel jegliche Rechte bei Mängeln des erworbenen Gegenstandes.
Verkäufern, die einen Gewährleistungsausschluss sicher vereinbaren wollen, muss man anempfehlen, in dem Vertrag möglichst festzuhalten, dass die Verwendung des benutzten Formulars einvernehmlich erfolgt und an Stelle des tatsächlich eingesetzten Vertragsmusters auch ein anderes hätte verwendet werden können. Daher lautet das Fazit: Augen auf beim Autokauf!
Dass in einem solchen Fall ein Gewährleistungsausschluss selbst dann wirksam sein kann, wenn er den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über allgemeine Geschäftsbedingungen nicht entspricht, hatte der Bundesgerichtshof aktuell zu entscheiden. In seinem Urteil vom 17.02.2010, AZ: VIII ZR 67/09 hat der BGH die Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses damit begründet, dass das Vertragsformular, welches die streitige Gewährleistungsausschlussklausel beinhaltete, nicht einseitig vom Verkäufer „gestellt“ worden war.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatten zwei Verbraucher miteinander vereinbart, für ihren Vertrag ein von einem Dritten erstelltes Vertragsformular zu verwenden. Da der Käufer nicht nachweisen konnte, dass das Vertragsformular einseitig vom Verkäufer in den Vertrag einbezogen wurde, sah der Bundesgerichtshof den Verkäufer nicht als Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, so dass sich der Käufer nicht auf die ansonsten gegebene Unwirksamkeit der Gewährleistungsausschlussklausel berufen konnte.
In der Folge ist in der Praxis für jeden Käufer von großer Wichtigkeit möglichst Vereinbarungen über die Verwendung von Vertragsformularen Dritter zu vermeiden. Dann verliert der Käufer selbst bei einer Unwirksamkeit der in dem Vertragsformular beinhalteten Gewährleistungsklausel jegliche Rechte bei Mängeln des erworbenen Gegenstandes.
Verkäufern, die einen Gewährleistungsausschluss sicher vereinbaren wollen, muss man anempfehlen, in dem Vertrag möglichst festzuhalten, dass die Verwendung des benutzten Formulars einvernehmlich erfolgt und an Stelle des tatsächlich eingesetzten Vertragsmusters auch ein anderes hätte verwendet werden können. Daher lautet das Fazit: Augen auf beim Autokauf!
von Sebastian Windisch
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