anwaltssuche
Suche
Kategorie: Anwalt Internetrecht ,
24.10.2022 (Lesedauer ca. 10 Minuten, 4403 mal gelesen)
Stern Stern Stern Stern Stern grau 4.0 / 5 (317 Bewertungen)

Online-Auktionen: Was tun bei Ärger mit eBay & Co.?

Online-Auktionen: Was tun bei Ärger mit eBay & Co.? © freepik - mko

Bei Online-Auktionen auf eBay & Co. können Verbraucher mit etwas Glück ein Schnäppchen machen und Verkäufer finden hier eine weitere gute Absatzmöglichkeit für ihre Waren. Wie läuft eine Online-Auktion ab? Worauf müssen Verkäufer und Käufer bei einer Online-Auktion achten? Ist ein eingestelltes Angebot bei eBay verbindlich? Darf der Verkäufer eine Online-Auktion vorzeitig abbrechen? Was tun bei Problemen mit der Vertragsabwicklung? Und welche negativen Bewertungen sind nicht erlaubt?

Wie läuft eine Online-Auktion ab?


Bei einer Online-Auktionen stellt der Verkäufer seine Ware auf einer Online-Auktions-Plattform, wie etwa eBay, ein. Der Zuschlag erfolgt durch Zeitablauf. Es handelt sich dann nicht um eine Versteigerung im Sinne des BGB (BGH, AZ VIII ZR 375/03), sondern um einen sog. Verkauf gegen Höchstgebot. Der Verkäufer will mit der Einstellung seiner Ware auf der Auktionsplattform an denjenigen verkaufen, der innerhalb einer bestimmten Frist das höchste Angebot abgegeben hat (Brandenburgisches OLG, AZ 7 U 169/04).

Was ist bei der Einstellung eines Auktions-Angebots wichtig?


Für den Versteigerungserfolg ist es maßgeblich, ob die Ware auch gefunden wird- das heißt in der richtigen Kategorie platziert ist. Wichtig ist auch, dass die Auktionsbeschreibung genau verfasst wird. Mängel unbedingt benennen, ehrlichen Zustand der Ware aufführen. Wenn möglich ein Bild hinzufügen- Vorsicht vor Urheberrechtsverletzungen: Keine Bilder aus dem Internet nehmen- Abmahnung droht! Porto und Verpackung ausweisen, damit der Käufer weiß, was auf ihn zu kommt.

Worauf müssen Bieter bei einer Online-Auktion achten?


Käufer sollten bei Online-Auktionen die Beschreibung der Auktionsware genau lesen. Hinweise auf gebrauchte, gefälschte oder fehlerhafte Ware erfolgen meist weit unten in der Beschreibung. Manchmal wird auch nur die Verpackung eines teureren Artikels verkauft! AGBs unbedingt genau lesen. Portokosten prüfen. Auktionsbeschreibung zu Beweiszwecken am besten ausdrucken lassen. Bei Fragen wenden Sie sich direkt an den Verkäufer- antwortet er nicht- lassen Sie die Finger von der Versteigerung!

Die Bewertungen eines Verkäufers sind als Kaufkriterien wohl eher zweifelhaft. Man könnte glauben, dass die Bewertungen des Verkäufers Schlüsse auf die Ware und den Ablauf des Geschäfts zu lassen- das muss aber nicht so sein! Beispielsweise können bei eBay negative Bewertungen innerhalb von wenigen Stunden auf Antrag des Verkäufers wieder gelöscht werden. Dafür reicht es aus, dass er angibt, die Bewertung entspreche nicht der Wahrheit.

Naturgemäß ist Vorsicht bei den Verkäufern geboten, die mit vielen kritischen oder negativen Bewertungen versehen sind.
Ein weiterer Tipp für Käufer: Erst in den letzten Minuten mitbieten, um den Preis nicht unnötig nach oben zu treiben. Den Preis mit Sofortkaufangeboten zu vergleichen kann sich lohnen!

Wem nach einer Versteigerung gerade bei hohen Beträgen eine Vorabüberweisung zu unsicher erscheint, kann sich auch anderer Bezahlformen bedienen, wie beispielsweise einem gebührenpflichtigen Treuhandservice oder der Barzahlung bei Abholung der Ware. Kommerzielle Anbieter bieten auch die Möglichkeit auf Rechnung oder im Lastschriftverfahren zu bezahlen.

Wichtig zu wissen: Sollten Sie im Rahmen einer Ebay-Auktion gestohlene Ware erwerben, so müssen Sie diese an den Eigentümer zurückgeben. An gestohlener Ware kann kein Eigentum begründet werden.

Ist ein eingestelltes Angebot auf eBay verbindlich?


Ein auf einer Online-Auktionsplattform, wie eBay, eingestelltes Angebot ist rechtsverbindlich und kann nicht vor Ablauf der Auktion zurückgezogen werden (LG Berlin, AZ 4 O 293/04; AG Menden, AZ 4 C 183/03).

Aber es gibt die Möglichkeit sich mittels einer Anfechtung von einem Angebot zu lösen. Das ist möglich, wenn ein Anfechtungsgrund besteht. Anfechtungsgründe sind: Erklärungsirrtum (etwa ein Tippfehler beim gebotenen Betrag), Eigenschaftsirrtum (über die Beschaffenheit einer Sache wurde geirrt: Käufer dachte Rolex-Uhr sei echt), oder eine arglistige Täuschung (über die Beschaffenheit einer Sache wurde getäuscht: Cartier-Brille war keine echte Cartier-Brille). Die Anfechtung muss unverzüglich, dass heißt spätestens zwei Wochen nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen (LG Bonn, AZ 2 O 455/04).

Das Oberlandesgericht Köln (AZ 19 U 109/06) hat allerdings entschieden, dass ein Verkäufer an sein Einstellungsangebot auch dann gebunden ist, wenn es weit unter dem Verkehrswert der Sache liegt. Kommt ein Kaufvertrag aufgrund eines Gebotes des Meistbietenden zustande, das weit unter dem realen Verkehrswert liegt, hat der Verkäufer Pech gehabt. Der Verkäufer kann sich nicht auf Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages berufen, da er den Verkauf unter Wert durch einen entsprechenden Startpreis oder Festpreis hätte vermeiden können.

Darf der Verkäufer die Online-Auktion vorzeitig abbrechen?


eBay- Auktionäre dürfen nach den eBay-AGBs eine laufende Auktion nur abbrechen, wenn ein zulässiger Grund, wie etwa schuldloser Verlust der Sache vorliegt. Bricht ein Auktionär die Auktion grundlos ab, schuldet er dem Höchstbietenden Schadensersatz, weil zwischen ihm und dem Auktionär ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist, entschied Oberlandesgericht Hamm (AZ 28 U 199/13).

Der Bundesgerichtshof (AZ VIII ZR 284/14) hat sich ebenfalls mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Anbieter bei einer Online-Auktion ein einzelnes Angebot streichen darf, ohne dass damit eine Schadensersatzpflicht ausgelöst wird. Dafür müssen laut BGH wichtige Gründe vorliegen, die auch zu einem Rücktritt vom Vertrag oder eine Anfechtung des Vertrags berechtigen würden.

Bricht ein Anbieter eine noch länger als 12 Stunden laufende eBay-Auktion vorzeitig ab, muss er dem Höchstbietenden Schadensersatz in Höhe des Wertes des Versteigerungsgegenstandes leisten. Dies entschied der Bundesgerichtshof (AZ VIII ZR 284/14) letztinstanzlich im Fall eines eBay-Anbieters, der seine Online-Auktion eines Stromaggregaten vorzeitig abbrach und diesen anderweitig veräußerte. Zwar kann ein Anbieter nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ein Angebot, das noch länger als 12 Stunden läuft, ohne Einschränkungen zurücknehmen, es muss aber ein Rücknahmegrund im Sinne der eBay-AGBs vorliegen. An diesem Rücknahmegrund fehlte es hier, so dass der Anbieter sich gegenüber dem Höchstbietenden schadensersatzpflichtig machte.

Darf der Verkäufer bei der Auktion selbst mitbieten?


Ein Verkäufer, der im Rahmen einer Internetauktion selbst auf seine eingestellten Waren Gebote abgibt, manipuliert damit die Preisentwicklung bei der Auktion (sog. shill bidding) und muss dem Käufer Schadensersatz leisten. Dies stellte der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (AZ VIII ZR 100/15) fest.

Käufer hat angeblich kein Angebot abgegeben – und jetzt?


Zu Beweisproblemen kann es kommen, wenn ein vermeintlicher Käufer behauptet ein Angebot nicht abgegeben zu haben. Das heißt, ein anderer Benutzer hat angeblich in betrügerischer Weise mit dessen passwortgeschützten Zugangsdaten ein Gebot für eine Versteigerung abgegeben. Nach der Rechtsprechung besteht für die passwortgeschützte Teilnahme an einer Internetauktion weder eine tatsächliche Vermutung für die Identität von Teilnehmer und Inhaber des Mitgliednamens noch eine Anscheinsvollmacht für ein Handeln unter fremdem Mitgliedsnamen. Soll heißen: Es kommt kein wirksamer Vertrag zustande (so OLG Köln, AZ 19 U 16/02; LG Bonn, AZ 2 O 472/03; LG Bonn, AZ 2 O 450/00; AG Erfurt, AZ 28 C 2354).

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (AZ 9 U 145/03) muss der, der Waren in einer Internetauktion versteigert, vor Gericht beweisen, dass mit dem Ersteigerer auch tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen ist. Der Verkäufer bekommt nur dann sein Geld, wenn er die Behauptung des Käufers, ein Fremder habe unrechtmäßig mit seinem Passwort an der Versteigerung teilgenommen, widerlegen kann.

Warum ist es wichtig, ob der Online-Auktionär Verbraucher oder Unternehmer ist?


Für den Käufer ist es wichtig zu wissen, ob er es bei einer Online-Auktion mit einem privaten Verkäufer oder einem Unternehmer zu tun hat. Denn die rechtlichen Folgen, ob Privatpersonen untereinander, oder Privatpersonen mit einem Unternehmer Geschäfte machen, sind erheblich.

Wann ist man ein Unternehmer?


Nach der gesetzlichen Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 14 BGB) ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Unter Unternehmer versteht man also, wer stetig Gegenstände ankauft und über das Internet weiter vertreibt. Allein, aus der Tatsache aber, dass jemand eine Vielzahl von Rechtsgeschäften über eine Auktionsplattform im Internet tätigt, kann nicht aus seine Unternehmereigenschaft geschlossen werden (LG Hof, AZ 22 S 28103).

Bei eBay können Kriterien für einen Unternehmer sein, dass er einen eigenen Shop unterhält oder als Powerseller handelt (LG Mainz, AZ 3 O 184/04) oder eigene AGBs verwendet (OLG Frankfurt, AZ 6 W 54/04). Auch die Gleichartigkeit der Verkäufe kann für einen Unternehmer sprechen. Bei der Auslegung kommt es aber nicht darauf an, wie der Verkäufer auftreten will, sondern wie das Geschäft objektiv zu bewerten ist.

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg (AZ 1 W 6/03) muss der gewerbliche Verkäufer aber nicht auf seine Händlereigenschaft hinweisen (so auch LG Osnabrück, AZ 12 O 2957/02).

Was ist bei Geschäften zwischen Unternehmer und Verbraucher zu beachten?


Zwischen gewerblichen Verkäufer und Verbraucher gelten die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs. Dies ist für den Käufer ein ganz wichtiger Punkt, da er hier rechtlich bessergestellt ist, als beim Geschäft unter Privatpersonen.

Der gewerbliche Verkäufer darf die Gewährleistung nicht unter zwei Jahre kürzen. Der Gewährleistungsausschluss ist damit nicht möglich. Bei gebrauchten Waren das der gewerbliche Verkäufer die Gewährleistungsfrist nicht unter ein Jahr kürzen. Beim Verbrauchsgüterkauf muss der Verkäufer innerhalb der ersten sechs Monate beweisen, dass die Ware mangelfrei ist. Erst danach muss der Käufer beweise, dass die Sache einen Mangel hat.

Wird die Sache während des Transports beschädigt oder geht sie ganz verloren, so trägt der Verkäufer hierfür die Verantwortung und muss dem Käufer die Sache ersetzen.

Beim Geschäft zwischen gewerblichen Verkäufer und Verbraucher hat der Käufer ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Der Käufer kann nämlich bei eBay ohne Angabe von Gründen die erworbene Sache innerhalb von einem Monat nach Erhalt zurückgeben (OLG Hamburg, AZ 3 U 103/06; KG Berlin, AZ 5 W 156/06).

Vom Widerrufsrecht ausgenommen sind Waren, die nach speziellen Kundenanforderungen angefertigt werden, die nicht zur Rücksendung geeignet sind (wie verderbliche Waren) sowie Audio- und Videoaufzeichnungen, wenn diese vom Käufer entsiegelt wurden (LG Darmstadt, AZ 3 O 289/01).

Ein gewerblicher Verkäufer muss den Käufer über seine Widerrrufs- und Rückgaberechte belehren. Die Belehrung muss den Inhalt von § 1 Nr. 10 BGB InfoV enthalten und muss deutlich erkennbar sein (OLG Hamm, AZ 4 U 2/05). Die Belehrung sollte auf der Angebotsseite stehen, eine Belehrung auf der "Mich" Seite reicht nicht aus (OLG Hamm, AZ 4 U 2/05, LG Bielefeld, AZ 17 O 160/04). Hat der gewerbliche Verkäufer eine solche Belehrung unterlassen, kann der Käufer die Sache ohne Einhaltung einer Frist irgendwann zurückgeben.

Wer sich auf das Widerrufsrecht beruft, muss beweisen, dass der Verkäufer ein Unternehmer ist (LG Hof, AZ 22 S 28103). Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufpreis im Falle eines Widerrufs an den Käufer zurückzuzahlen (BGH, AZ VIII ZR 382/04). Gewerbliche Verkäufer können bei eBay Wertersatz vom Käufer verlangen, wenn dieser sein Widerrufsrecht geltend macht und die Ware benutzt zurückschickt (LG Flensburg, AZ 6 O 107/06).

Der gewerbliche Verkäufer hat die Verpflichtung den Käufer nach den Grundsätzen des Fernabsatzgesetz und der BGB-InfoVO zu informieren.

Der gewerbliche Verkäufer muss die Preisangabeverordnung einhalten. Das heißt: Er muss den Verbraucher darüber informieren, dass die für die Waren geforderten Preise die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten und ob Liefer- und Versandkosten anfallen und wenn ja, in welcher Höhe. Darüber hinaus müssen die Preise unmittelbar neben der Produktbeschreibung oder -abbildung aufgeführt sein.

Der gewerbliche Verkäufer kann bei Verstößen gegen das Urheberrecht oder bei Wettbewerbsverstößen von anderen Mitbewerbern abgemahnt werden.

Gibt es Besonderheiten bei Geschäften zwischen Verbrauchern?


Als Besonderheit beim Geschäft unter Privatpersonen ist anzumerken, dass der private Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung verkürzen oder ganz ausschließen kann. Außerdem haftet der private Verkäufer nicht für Schäden, die der Ware beim Transport zu gefügt wurden, oder für den Verlust von Ware beim Transport. Er muss die Ware nur ordnungsgemäß verpackt versenden.

Was tun bei Problemen bei der Vertragsabwicklung?


Der Käufer zahlt nicht oder der Verkäufer liefert nicht


Zahlt ein Käufer bei einem Geschäft unter Privatpersonen nicht, so kann der Verkäufer seinen Anspruch nach einer Mahnung gerichtlich durchsetzen. Zahlt der Käufer bei einem Geschäft mit einem Unternehmer nicht, so hat er unter Umständen die Möglichkeit den Vertrag zu widerrufen. Die Durchsetzung des Vertrages könnte schwierig werden. Liefert ein Verkäufer nicht, so kann der Käufer seinen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages ebenfalls gerichtlich durchsetzen.

Ware wird beim Transport beschädigt- wer trägt das Risiko?


Bei einem Geschäft unter Privatpersonen, haftet der Verkäufer nicht, wenn er die Ware ordentlich verpackt versendet hat. Der Unternehmer haftet allerdings für die ordnungsgemäße Lieferung unbeschädigter Ware.

Ware weist Mängel auf


Von fehlerhafter oder mangelhafter Ware spricht man, wenn die Ware nicht der von Käufer und Verkäufer vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Liegt keine konkrete Absprache über die Beschaffenheit vor, so muss die Ware den verkehrsüblichen Standards entsprechen. Liefert der Verkäufer zu wenig, oder eine andere Sache, so liegt hierin ebenfalls ein Mangel. Erhält der Käufer Ware die einen Mangel aufweist, so kann er diese, bei neuen Waren innerhalb von 24 Monaten nach Erhalt - am besten schriftlich- beim Verkäufer reklamieren. Der Käufer kann Reparatur oder Ersatzlieferung vom Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nach, so hat der Käufer das Recht den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag ganz zurückzutreten und sein Geld zurück zu verlangen. Die Kosten für den Versand der Ware muss der Verkäufer tragen.

Die Gewährleistung kann bei privaten Personen beim Verkauf von gebrauchten Gütern ausgeschlossen werden. Beispielsweise die Klausel in einem eBay-Angebot "Wichtige Info: es handelt sich hier um eine Privatauktion und ich übernehme nach dem EU-Recht keine Garantie" stellt einen wirksamen Gewährleistungsausschluss dar (AG Kamen, AZ 3 C 359/04). Oder auch: Der Artikel wird, so wie er ist, von Privat verkauft. Dies bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten (LG Berlin, AZ 18 O 533/03).

Bei gewerblichen Verkäufern kann die Gewährleistung bei neuen Waren vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Bei gebrauchten Waren kann sie auf ein Jahr verkürzt werden. Verkauft ein Unternehmen aber an einen ebenfalls gewerblichen Käufer dann hat er die Möglichkeit die Gewährleistung wirksam auszuschließen.

Wird ein Produkt auf eBay eingestellt, dass etwa gegen Produktsicherheitsvorschriften verstößt, muss der Betreiber der Online-Plattform das Angebot sofort sperren und Sorge dafür tragen, dass es nicht zu weiteren Verstößen durch den Händler kommt, so das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 6 U 244/19).

Geld zurück bei kaputter Ware?


Dem Verkäufer muss bei mangelhafter Ware zunächst zweimal die Möglichkeit der Nachbesserung, bzw. Reparatur gegeben worden sein. Ist die Ware dann immer noch mangelhaft, kann der Käufer sein Geld zurückverlangen.

Negative Bewertungen – Was können Online-Auktionäre tun?


Die Bewertungen des Verkäufers bei eBay sind neben der Produktbeschreibung für viele Verbraucher ein wichtiges Entscheidungskriterium beim Kauf. Denn bei den Bewertungen wird dem potentiellen Käufer mitgeteilt, wie zufrieden andere Käufer mit dem Verkäufer waren und wie zuverlässig dieser ist. Bewertungen bei eBay haben daher einen hohen Stellenwert für den Verkäufer.

Ebay gibt seinen Nutzern Tipps, wie sie mit einer negativen Bewertung umgehen sollen. Es gibt hier unter anderem die Möglichkeit auf die Bewertung zu antworten oder auch eine einvernehmliche Rücknahme zu erwirken. Weiterhin kann die Bewertung unter bestimmten Voraussetzungen entfernen werden.

Ein Löschungsanspruch von Bewertungen besteht laut Rechtsprechung nur bei unwahren Tatsachenbehauptungen (LG Düsseldorf, AZ 12 0 6/04), also bei objektiv nachvollziehbaren Geschehnissen (zum Beispiel: Kette war nur 20 cm lang, nicht 40 cm. Das Amtsgericht München hat entschieden, das negative Bewertungen hingenommen werden müssen, so lange sie keine unwahren Tatsachen, bloße Schmähkritik oder Beleidigungen enthalten (AZ 142 C 18225/09).

Der Bundesgerichtshof (AZ VIII ZR 319/20) hält die Bewertung „Versandkosten Wucher!“ bei eBay für zulässig. Diese Bewertung überschreite nicht die Grenze zur Schmähkritik, da es dem Käufer nicht in erster Linie darum ging den Verkäufer zu diffamieren. Der Käufer setze sich nur kritisch mit einem Teil der Leistung des Verkäufers – nämlich den Versandkosten – auseinander.

Ein anders Urteil stellt fest, dass Bewertungen bei Ebay zwangsläufig immer wertende Aussagen enthalten. Negative Äußerungen über einen Gewerbebetrieb sind aber kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (AG Koblenz, AZ 142 C 330/04).


erstmals veröffentlicht am 22.07.2010, letzte Aktualisierung am 24.10.2022

Hilfe zur Anwaltssuche
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Computer & Internet
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Internetrecht

Datenschutzeinstellungen
anwaltssuche.de verwendet Cookies, um die Funktionsfähigkeit unserer Website zu gewährleisten. Außerdem setzen wir zur Weiterentwicklung unserer Website im Sinne der Nutzer zusätzliche Cookies ein. Mit dem Klick auf den Button „Cookies zulassen“ stimmen Sie der Verwendung der von uns für die genannten Zwecke eingesetzten Cookies zu. Über den Button „Einstellungen verwalten“ können Sie sich über die eingesetzten Cookies informieren und den Umfang Ihrer Einwilligung konfigurieren.