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Das Baurecht

Letzte Aktualisierung am 2022-03-15 / Lesedauer ca. 14 Minuten
Anwalt Baurecht

Klimaschutzgesetz bald auch für Bauherren und Hausbesitzer?

Das Klimaschutzgesetz, das für das Erreichen der gesetzten Klimaziele garantieren soll, ist nicht einfach zu durchblicken. Verfassungsbeschwerden haben zudem bereits eine Novelle notwendig werden lassen. Einige Bundesländer kämpfen zusätzlich mit Verfassungsbeschwerden oder haben noch gar keine Klimaschutzgesetze. Wie wirkt sich nun das Klimaschutzgesetz auf das Baurecht aus? Prinzipiell steht Bundesrecht über Landesrecht. Die Länder sind jedoch frei in der Ausgestaltung der Maßnahmen zur Umsetzung des Bundesrechtes. Für Bauherren und Hausbesitzer sind die Klimaschutzgesetze des jeweiligen Bundeslandes gültig, da es auf Bundesebene hier keine Vorschriften gibt. Zuständig für den Mindeststandard an Energieeffizienz ist das seit November 2020 gültige Gebäudeenergiegesetz GEG, genauer gesagt das „ Gesetz zur Einsparung von Energie und Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“. Das GEG regelt also die Anforderungen, die an die energetische Qualität von Gebäuden gestellt werden sowie den Einsatz erneuerbarer Energien für Neu- und Altbau und auch Energieausweise. So findet man im GEG Vorgaben zu Gebäudehüllen- und Energieeffizienzstandards, die dem Bauherrn sagen wie dick die Dämmung seines Hauses ausfallen muss. Außerdem informiert es über die Anforderungen die an die einzubauenden Fenster oder Heizung gestellt werden, sowie den geforderten Anteil an zu nutzenden erneuerbaren Energien. Über eine Solar-Pflicht müssen sich private Bauherren und Hausbesitzer in der Regel noch nicht kümmern, sie trifft überwiegend öffentliche Gebäude. Einige Bundesländer haben jedoch auch hier bereits Regelungen für die Zukunft beschlossen und es ist abzusehen, dass auch bundesweite Regelungen für Klimaschutz nicht mehr in allzu weiter Ferne liegen. Für Baden-Württemberg z.B. bringt das dortige Klimaschutzgesetz für Mai 2022 eine Änderung für Bauherren von Neubauten. Hier ist dann eine Photovoltaig-Anlage auf dem Dach zu installieren. Ab 01. Januar 2023 wird dies erweitert und gilt dann auch für alle Hausbesitzer, die eine grundlegende Dachsanierung durchführen lassen. Alternativ zur PV-Anlage kann auch eine Solarthermie-Anlage installiert werden. Auch Berlin hat ein „Solargesetz Berlin“ erlassen in dem von einer verpflichtenden Installation einer Solaranlage für Neubauten und bei grundlegenden Dachsanierungen vorsieht. Das Berliner Solargesetz gilt ab Januar 2023. Hamburg hat eine PV-Pflicht für Neubauten ebenfalls ab Januar 2023 beschlossen. Bestehende Gebäude werden (bei großen Dachsanierungen) jedoch erst ab 2025 dazu verpflichtet. In Niedersachsen gibt es ab 2023 nur die Pflicht Neubauten so zu gestalten, dass aus statischen Gesichtspunkten eine PV-Anlage nachgerüstet werden kann.

Wie ist Baurecht geregelt?

Das Baurecht ist unterteilt in einen öffentlichen und einen privaten Teil. Das öffentliche Baurecht regelt mit dem Baugesetzbuch das Bauvorhaben an sich. Es geht darum wo, wie und in welchem Maß der Boden baulich genutzt werden darf. Im zuständigen Baugesetzbuch, kurz BauGB, findet man also Gesetze über städtebauliche Verträge, den Inhalt von Bebauungsplänen, Bodenrichtwerte, oder der Beteiligung von Behörden. Es befasst sich mit allen Fragen des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts, hauptsächlich mit den Belangen, die am Anfang der Bauplanung stehen. Die Gesetze finden sich im Bauordnungsrecht in den jeweiligen Landesbauordnungen der Bundesländer, sowie im Bauplanungsrecht, mit der Zuständigkeit des Bundes, mit Vorgaben über die Bebaubarkeit von Grundstücken. Das private Baurecht findet sich im Zivilrecht. Hier geht es um Grundeigentum, alles rund um Verträge das Bauvorhaben betreffend und es geht auch um Nachbarrechte. Es verbindet alle am Bau beteiligten Firmen und Personen juristisch durch Rechte und Pflichten miteinander. Renovierung, Sanierung, Baumängel oder Nichteinhaltung von vereinbarten Fristen gehören demnach zum privaten Baurecht.

Was steht in der Bauordnung?

Familie träumt von eigener Immobilie Ob ein Bau, auf dem von Ihnen gewünschten Grundstück, eine Baugenehmigung erhält, fällt thematisch in den Bereich des Bauplanungsrechts. Einer Bauordnung können Sie dagegen entnehmen, wie Sie bauen dürfen. Bei der Bauordnung geht es also um die Art und Weise des Bauens, genauer um die Erschließung, um Abstandsflächen, um die Gebäudehöhe, Rechte und Grenzen in Bezug auf das Nachbarrecht bzw. den Nachbarschutz und um die Entwässerung des Grundstücks (der Abfluss des Regenwassers). Der Brandschutz muss beachtet, für Fluchtwege muss gesorgt werden und die Baustelle muss gesichert sein. Auch umweltrechtliche und qualitätssichernde Aspekte werden in der Bauordnung berücksichtigt. Werden geeignete Bauprodukte verwendet? Ist gesundes Wohnen durch genügend Licht, Raumgröße, Wärme-, Kälte- und Lärmschutz gewährleistet? Die Erstellung von Bauordnungen ist, wie erwähnt, Ländersache. Das bedeutet, die Vorschriften, die man für sein Bauobjekt zu beachten hat, müssen beim jeweiligen Bundesland erfragt werden. Örtliche Rathäuser, Bezirks-, Kreis- oder Stadtverwaltungen können darüber Auskunft geben. Eine Bauordnung kann man sich als grundsätzlichen Maßstab für alle Bauobjekte in der Umgebung vorstellen. Demgegenüber werden über einen Bebauungsplan weitere Feinheiten geregelt, meist um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten, etwa die Art und Farbe der Dachziegel, Terrassengröße, oder Gartenbepflanzung. Ist eine Nutzungsänderung der Immobilie vorgesehen, so ist dies vorher dem Bauamt durch einen Nutzungsänderungsantrag zu melden. Sollte die örtliche Baubehörde die Genehmigung für einen Umbau, Neubau oder einen Abschnitt davon verweigern, so prüft ein Anwalt alle vorliegenden Gesetze und Regelungen und hilft bei der Durchsetzung der Rechte seines Mandanten oder handelt einen Vergleich mit dem Bauamt aus. Das Bauamt beschäftigt sich außerdem auch mit Themen wie Grenzabstand, Grenzbebauung, Bebauungsplan oder Bestandsschutz eines Wohngebäudes. Bestandsschutz bedeutet, dass ein Gebäude nicht abgerissen und meist auch nicht in größerem Umfang verändert werden darf.

Was ist im Bauvertrag geregelt?

Oranger Helm liegt auf einem BauplanDas private Baurecht regelt alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Bauherrn und den am Bau beteiligten Vertragsparteien, zum Beispiel dem Architekten (Architektenvertrag und - ganz wichtig - Architektenhaftung) sowie den bauausführenden Unternehmen mittels Bauvertrag. Es ist für alle am Bau Beteiligten ganz besonders wichtig, hieb- und stichfeste Verträge und Vereinbarungen mit Hilfe eines Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts für Baurecht abzuschließen.

Der Bauvertrag ist auch ein Qualitätsversprechen

Blick in eine große LoftVom Charakter her ist ein Bauvertrag ein Werkvertrag. Die gesetzliche Regelung besagt, dass das ausführende Bauunternehmen seinem Vertragspartner eine vertragsgemäße "mangelfreie Herstellung des Werks" schuldet - und zwar nach anerkannten Regeln der Technik. Dies beinhaltet ein Mindestmaß an Qualität bei der Ausführung eines Bauvorhabens, mindere Qualität kann einen Baumangel darstellen. Mit der Beschreibung von Leistungen und Baumaterialien ist es allerdings nicht getan. Eine unklare oder missverständliche Leistungsbeschreibung in Verträgen und Vertragsklauseln führt nicht selten zu Ärger und hohen Kosten für den Auftraggeber. Die einzelnen Punkte der Leistungsbeschreibungen sollten deshalb unbedingt sorgfältig geprüft werden. Bei der Bauleitplanung, ganz oben auf der Kontroll-Liste, sollten Termine und Fristen stehen. Denn es geht nicht nur um den geplanten Einzug in die neue Immobilie, sondern auch um den Auszug aus dem alten Zuhause. Auch die Nachmieter wollen fristgerecht umziehen. So kann es passieren, dass der neue Eigentümer sich bis zur Fertigstellung mit seiner Familie in einem Hotel oder einer Ferienwohnung einmieten muss. Wurde vertraglich vereinbart, dass im Falle einer Verzögerung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist, so bekommt er hier wenigstens die Kosten erstattet. Zum besseren Kalkulieren der Kosten, ist es wichtig auch dies möglichst genau vorher zu vereinbaren. Jeder nicht aufgelistete Extrapunkt bedeutet Extrakosten. Eine Festpreisvereinbarung macht diese Kosten kalkulierbarer. Auch eine mangelhafte Durchführung während der Bauphase führt zu Problemen, die einen Bauherrn schnell in Not geraten lassen. Mangelhafte oder nicht erfolgte Ausführung von Gewerken wie Fenster und Türen, Heizung, elektrische Anlagen, Wärmedämmung oder Feuchtigkeit sind hier zu nennen. Mit der, aus rechtlicher Sicht unabdingbaren und wichtigen, förmlichen Bauabnahme, gehen alle Gefahren und Risiken vom Auftragnehmer auf den Bauherren über. Gleichzeitig beginnt, mit dem Datum der Unterschrift auf dem Abnahmeprotokoll, auch die Gewährleistungsfrist der abgenommenen Gewerke. Eine Bauabnahme, egal ob es sich dabei um eine Rohbauabnahme, eine Zwischenabnahme oder eine Schlussabnahme bzw. Endabnahme handelt, sollte deshalb nie leichtfertig und ohne gemeinsamen Besichtigungstermin auf der Baustelle geschehen. Bestmöglich nimmt man zu diesem Ortstermin auch einen Bausachverständigen mit. So können möglicherweise auch schwer zu findende Mängelpunkte aufgespürt und zur Beweissicherung in einer Mängeldokumentation bzw. einem Bauabnahmeprotokoll aufgelistet werden. Der Bauunternehmer muss Mängel, die der Sachverständige bei seiner Qualitätskontrolle in einem Schadensgutachten festgehalten hat, beseitigen oder nachbessern. Hier ist auf Vertragsklauseln zu achten, die seine Gewährleistung einschränken oder Verjährungsfristen für Baumängel verkürzen würden. Es kommt auch vor, dass die ausführende Baufirma die Leistungen nicht liefert oder liefern kann, da sie nicht mehr liquide ist. Um bei Nichterfüllung der Vertragspflichten nicht mit einem Rohbau alleine dazustehen, sollte man vertraglich eine entsprechende Versicherung vereinbaren oder sich eine Bürgschaft bei der Bank des Bauunternehmers einholen. Viele Baufirmen müssen sich ihrerseits oft mit Bauherrn oder Bauträger auseinandersetzen, wenn diese vereinbarte Abschlagszahlungen für korrekt ausgeführte Gewerke nicht leisten. Da dies das eigene Unternehmen schnell in finanzielle Not bringen kann, hilft hier oft nur noch der Weg zum Rechtsanwalt um diesen mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen zu beauftragen. Darüber hinaus stehen Anwälte für Baurecht in der Regel in engem Kontakt mit einem unabhängigen Baugutachter, der etwaige Baumängel oder Baufehler untersucht, ein Sachverständigengutachten erstellt und damit im Streitfall auch zu einer außergerichtlichen Lösung beitragen kann.

Ist für den Bauvertrag eine notarielle Beurkundung notwendig?

Beim Neubau eines Hauses können zwei unterschiedlichen Konstellationen auftreten. Erwirbt man als Bauherr von einem Unternehmen Grundstück und Hausbau im Paket, so gibt es einen Bauträgervertrag der vollumfänglich beurkundet wird. Kauft man das Baugrundstück separat und schließt anschließend einen Bauvertrag mit einem Bauunternehmen, so muss sowohl der Grundstücksvertrag als auch der Bauvertrag beim Notar beurkundet werden. (Ist man hingegen bereits glücklicher Grundstückseigentümer, ist nur ein Bauvertrag nötig.)

Bauherr – Baubetreuer - Bauunternehmer - Bauträger

Die Aufgabe des Bauherrn ist sehr verantwortungsvoll. Als Bauherr muss man die rechtlichen Vorgaben kennen und beachten, denn man trägt die Verantwortung und trifft die Entscheidungen für die Baustelle, wie u.a. die Organisation und die Aufsicht der Gewerke. Deshalb gehört zu seinen Aufgaben nicht zuletzt auch die Beaufsichtigung der Baustelle. Aufgaben, die ein Bauherr nicht selbst erledigen kann oder will, delegiert er, z.B. an Architekten oder eine Fachfirma. Außerdem beantragt er die Baugenehmigung und ist für die Zahlung und Abnahme bzw. Teilabnahme der jeweils ausgeführten Arbeiten zuständig. Möchte man als Privatperson diese Arbeiten nicht selbst übernehmen, so kann man eine juristische Person, üblicherweise eine Baufirma, damit beauftragen. Ein Generalunternehmen kann, wenn sowohl ein Grundstück vorhanden ist als auch ein Architekt, die Verantwortung übernehmen. Die Haftung bei Mängeln, aber auch die Weisungsbefugnis gegenüber den am Bau beteiligten Unternehmen, trägt dann dieser Generalunternehmer. Man kann, als Baubegleitung auch einen Baubetreuer bestimmen. Da ein Baubetreuer, ähnlich einem Bauträger, im fremden Namen und für fremde Rechnung wirtschaftet, ist seine Baubetreuertätigkeit erlaubnispflichtig gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GewO (Gewerbeordnung). Denn er hat zwar die Vollmacht Verträge mit den Handwerkern abzuschließen, das wirtschaftliche Risiko verbleibt jedoch beim Bauherrn. Da ein Bauherr diese Vollmacht nicht leichtfertig überträgt, gilt als Voraussetzung für einen Baubetreuer, dass er Sicherheiten, meist als Bürgschaft, zu leisten hat. Außerdem gelten für einen Baubetreuer die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Bauträger sind große Bauunternehmen, die Wohn- und Geschäftsgebäude errichten und an Privatpersonen oder Firmen verkaufen. Große Wohnkomplexe in neuen Wohngebieten werden meist über Bauträger errichtet. Über sie können nicht nur Eigentumswohnungen, ein Haus oder ein Firmengebäude gekauft werden, sondern auch das dazu gehörige Grundstück. Das erspart viel Zeit und meist auch Geld. Man ist jedoch selbst kein Bauherr mehr, Verantwortung, Weisungsbefugnisse und Bauentscheidungen liegen alleinig beim Bauträger, erst bei Übergabe werden die Eigentumsrechte an den Käufer übertragen.

Was regelt der Bebauungsplan?

Grundsätzlich soll mit dem Bebauungsplan die infrastrukturelle Entwicklung eines Gebiets beeinflusst werden. So sollen – behördlich reglementiert – eine eventuell drohende Verwandlung eines Wohngebietes in ein Wohnghetto oder in monotone Geschäftsareale vermieden werden. Auch die Verkehrsentwicklung soll gesteuert werden und die Gebiete für die Ansiedlung von Geschäften des täglichen Bedarfs attraktiv sein. Eine Gemeinde hat grundsätzlich viel Einfluss auf die Inhalte eines Bebauungsplans, jedoch sind auch ihr Grenzen gesetzt. So muss der Gemeinderat viele Interessen unter einen Hut bringen. Dabei handelt es sich u.a. um Interessen der allgemeinen Bevölkerung, der angrenzenden Eigentümer oder von großen Firmen, die für den Ort eine enorme wirtschaftliche Bedeutung haben. Grenzt eine geplante neue Bebauung an eine Nachbargemeinde an, müssen auch hier Gespräche geführt werden, deren Ergebnisse in den Bebauungsplan einfließen können. Mittlerweile muss auch durch eine Umweltprüfung untersucht werden, inwieweit der Bebauungsplan Einfluss auf die Umwelt hat. Vor diesem Hintergrund lässt sich vielleicht besser nachvollziehen, dass in Bebauungsplänen durchaus auch die Bepflanzung von Gärten festgeschrieben wird. Typisch ist etwa eine Vorschrift, nach der nur einheimische Pflanzen gepflanzt werden dürfen. Gegen geltendes öffentliches Baurecht darf der Bebauungsplan jedoch nicht verstoßen.

Wo erhalte ich den Bebauungsplan?

Ob es einen Bebauungsplan gibt und ob dieser Auswirkungen auf für ein geplantes Bauvorhaben hat, kann man im örtlichen Bauamt erfragen. Alternativ könnte der § 34 Baugesetzbuch zur Anwendung kommen, hier heißt es vereinfacht, dass ein Bauvorhaben dann genehmigt wird, wenn es sich in die Umgebung einfügt und eine Erschließung gesichert ist. Dieser kommt meist bei bereits erschlossenen Ortsteilen zur Anwendung. Verbindliche Zusagen der Behörde, ob ein Bauvorhaben oder der An- oder Umbau genehmigt werden wird, sind gebührenpflichtig.

Kann man gegen den Bebauungsplan klagen?

Bebauungspläne sind für den einzelnen oftmals sehr einschränkend, sollten Teile davon gegen geltendes Recht verstoßen, sind sie grundsätzlich mit einer Normenkontrollklage anfechtbar. Eine Überprüfung durch das Gericht entscheidet dann, inwieweit der Bebauungsplan dem öffentlichen Baurecht widerspricht oder dieses korrekt anwendet. Wer einen für sich negativen Bescheid der Baubehörde erhalten hat, kann prüfen, ob bei dieser Entscheidung eventuell Rechtsfehler vorliegen. Anfechtungen von Bebauungsplänen, die faktisch gegen geltendes Recht verstoßen, haben eigentlich gute Erfolgsaussichten. Jedoch ist die Klage gegen eine Gemeinde mühsam und langwierig. Bevor man rechtliche Schritte einleitet, sollte man seine Erfolgsaussichten mit einem spezialisierten Rechtsanwalt für Baurecht abklären. Ein persönliches Gespräch mit der Gemeinde, im Beisein und mit der Unterstützung des Anwalts als sachlichen Berater, ist oft zielführender. Ein erfahrener Anwalt kann auch helfen, den Bauantrag so abzuändern, dass er genehmigungsfähig wird und trotzdem den eigenen Wünschen entspricht.

Was gilt für Anbauten, Carport oder Gewächshäuser im Bebauungsplan?

Auch für ein Gewächshaus oder einen nachträglich gewünschten Wintergarten kann der Bebauungsplan im Weg stehen. Bei einer angegebenen Grundflächenzahl von 0,3 dürfen nur 30 Prozent des Grundstücks überbaut werden. Bei Grundstücksgrößen von heutzutage meist unter 300 Quadratmetern ist eine Überbauung schnell erreicht. Auch ohne Auflagen im Bebauungsplan sollte immer bei der Gemeinde erfragt werden, ob man für sein Vorhaben eine Baugenehmigung benötigt.

Was passiert, wenn eine Bausanierung nötig ist?

Eine Bausanierung kann aus den unterschiedlichsten Gründen erforderlich werden. Eine Bestandsimmobilie soll auf den neuesten Stand der Technik gebracht, die Ausstattung modernisiert oder die Nutzung an die aktuelle Lebenssituation angepasst werden. Bausanierer sind spezialisierte Bauunternehmen, die den Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen oder die Erweiterung durch einen Anbau durchführen. Auch im Trockenbau, beim Bodenverlegen und für Malerarbeiten können Bausanierer beauftragt werden. Wie bei jedem Bauprojekt können auch bei der Bausanierung Fehler passieren. Gründe wären z.B. Zeitdruck, Einsatz falscher Materialien, Unachtsamkeit oder Unkenntnis. Dies führt dazu, dass eine Lösung vor Ort gefunden werden muss. Auch die Schuldfrage muss geklärt werden, denn Verzögerungen und Ausbesserungen kosten Geld. Heikel wird es besonders dann, wenn alte Pläne nichts beweisen, entsprechende Vereinbarungen im Bauvertrag nicht existieren, oder auf den aktuellen Fall nicht angewendet werden können.

Was ist der Bestandsschutz?

Bestandsschutzfragen sind Sache der Baubehörde. Wer sich auf seinen Bestandsschutz berufen möchte, trägt die Beweislast, muss ihn also selbst nachweisen. Das kann mühsam sein, vor allem dann, wenn keine vollständigen Dokumente oder Genehmigungsunterlagen vorhanden sind. Da man selbst den Nachweis führen muss, benötigt man Akteneinsicht bei der Behörde. Hier ist es angeraten sich den fachlichen Rat eines Anwalts für Baurecht einzuholen und sich nicht allein auf die Auskünfte der Behörde zu verlassen.

Was ist passiver Bestandsschutz?

Darf eine Gebäude so bleiben, wie es ist? Ein Gebäude kann nur dann Bestandsschutz genießen, wenn es "legal" gebaut wurde, nämlich nach den Richtlinien und auf der Basis einer behördlichen Genehmigung. Bestandsschutz bedeutet für ein Gebäude, mit sich ändernder Rechtslage kann ein Gebäude trotzdem aufgrund dieses bestehenden Bestandsschutzes weiterhin so erhalten bleiben, wie es ist. Fiktives Beispiel: Der Bebauungsplan für ein bestimmtes Gebiet wird geändert. Es dürfen ab sofort nur noch ein- statt zweigeschossige Häuser errichtet werden. Ein zweigeschossiges Haus, welches dort jedoch seit Jahren steht und ursprünglich behördlich genehmigt wurde, genießt Bestandsschutz. Es darf bestehen bleiben, wie es ist und die neu geltenden Vorschriften finden aufgrund des Bestandsschutzes für dieses Haus keine Anwendung. Es ist damit vor einem nachträglichen "Anpassungsverlangen" der Behörde geschützt. Ein Bestandsschutz besteht nur so lange, wie der Eigentümer das Gebäude nicht wesentlich ändert. Welche Art der Bausanierung in diesem Zusammenhang "wesentlich" ist, ist in der Vergangenheit Gegenstand zahlreicher Diskussionen und wohl auch Rechtsstreitigkeiten gewesen.

Was ist aktiver Bestandsschutz?

Ein Gebäude kann verändert werden, allerdings mit VorsichtDer aktive Bestandsschutz greift noch weiter. Ein Eigentümer darf bestimmte Veränderungen an seinem bestandsgeschützten Gebäude vornehmen, allerdings nur in engen Grenzen. Gestattet sind in der Regel Veränderungen und Maßnahmen, die der Sicherung sowie der Erhaltung, oder auch der Modernisierung, eines Gebäudes dienen. Darüber hinausgehende bauliche Maßnahmen können zur Folge haben, dass der Bestandsschutz verloren geht. Nicht mehr mit dem Bestandsschutz vereinbar sind z.B. Änderungen, die eine Neuberechnung der Gebäudestatik mit sich bringen. Nur bedingt mit dem Bestandsschutz vereinbar ist die Errichtung neuer Gebäudeteile. Hier hat sich in der Vergangenheit allerdings einiges geändert. Galt noch vor einigen Jahren die Errichtung einer Garage zu einem unter Bestandsschutz stehenden Gebäude als unproblematisch, hat sich heute eine eher konservative Rechtsauffassung durchgesetzt. Bestandsschutzfragen sind dann in der Regel eine Einzelfallbetrachtung und sollten gerade vor dem Hauskauf eines bestandsgeschützten Gebäudes geklärt werden. Es empfiehlt sich daher, fachlichen Rat einzuholen.

Wann Bestandsschutz ein Vorteil sein kann

Von wenigen Ausnahmen abgesehen, genießen Schwarzbauten, also Bauten, die ohne behördliche Genehmigung errichtet wurden, prinzipiell keinen Bestandsschutz. Eine Ausnahme kann aber u.U. dann vorliegen, wenn eine Behörde einen Schwarzbau wissentlich über Jahre geduldet hat, bzw. auch dann, wenn die baurechtlichen Vorschriften derart geändert wurden, dass der Schwarzbau den Vorschriften zwischenzeitlich entsprochen hat oder heute entspricht. Im Allgemeinen wird Bestandsschutz als günstig für den Eigentümer angesehen. Denn schließlich bleiben bisher gültige Rechte oder Vorteile erhalten, obwohl sich die Rechtssituation geändert hat und ein Gebäude nun eigentlich dem bestehenden Recht widerspricht. So können sich Eigentümer bzw. Bauherren z.B. die üblicherweise hohen Kosten für den speziellen Brandschutz an bestandsgeschützten Gebäuden sparen. Geht der Bestandsschutz für ein Haus verloren, muss es eventuell vollständig den neuen Anforderungen angepasst werden.

Erhöhung des Mindestlohns für Gerüstbauer

Für das Gerüstbau-Handwerk gibt es zum 01. Oktober 2022 eine erneute Erhöhung des tariflichvertraglich vereinbarten Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer. Er wird zum auf 12,85 Euro je geleisteter Arbeitsstunde angehoben und steigt damit um 0,30 Cent.

Anwalt für Baurecht frühzeitig beauftragen

Ein Eigenheim zu bauen oder kaufen ist ein Meilenstein im Leben und meistens bleibt es auch ein einmaliges Unternehmen. Da der Hausbau immer mit enormen Kosten verbunden ist, gibt es Bauvorschriften, Baurichtlinien und Baubestimmungen. Die Gesetzgebung wird durch eine Bauaufsichtsbehörde vertreten, es gibt Baugenehmigungsverfahren und auch eine dafür zuständige Baugenehmigungsbehörde. Kommt es trotzdem zu Problemen, womöglich sogar zu einem Baustopp, haben Sie es im Bauwesen vermutlich mit Handwerkerpfusch, einem unzuverlässigen Baupartner, minderwertigem Material oder eventuell mit einer schlechten Bauleitplanung des Bauleiters zu tun. Oft ist es schwierig herauszufinden, wer die Bauschäden ursächlich verschuldet hat und wem gegenüber Ansprüche bestehen. Besonders heikel wird es, wenn zu klären ist, wer für die Mängelbeseitigung verantwortlich ist. Die Konsequenzen sind weitreichend, der Bauträger bezahlt womöglich seine Baufirma aufgrund dieser Baumängel nicht, diese gerät in Zahlungsschwierigkeiten und muss Insolvenz anmelden. Welche Rechte und Pflichten übernimmt nun die neue Baufirma und wer zahlt die Kosten, die aufgrund einer etwaigen späteren Fertigstellung entstehen? Hier kommt erschwerend hinzu, dass es juristisch sehr umstritten ist, ob der Bauträger, nach Abschluss seiner Tätigkeiten, überhaupt dazu verpflichtet werden kann Baupläne oder Statikberechnungen herauszugeben. Besser ist es, noch während der Bauphase auf einen möglichen Baumangel aufmerksam zu machen und eine Lösung vor der Erstellung des nächsten Gewerkes und der Zahlung des nächsten Baufortschritts zu finden. Ein Anwalt für Baurecht steht Bauherren, aber auch Baufirmen und Bauträgern, in rechtlichen Fragen und in außergerichtlichen oder gerichtlichen Einigungsverfahren zur Seite. Er vermittelt gerne einen Baugutachter, der mit seiner Fachkenntnis zur Klärung selbst verfahrener Situationen beiträgt. Als Anwalt für Baurecht ist er u.a. Experte für Architektenrecht, Immobilienrecht und Haftungsrecht, er kennt BGH-Urteile, vertritt seine Mandanten vor dem Landgericht oder dem OLG (Oberlandesgericht) und legt Widerspruch ein wenn nötig. Haben Sie Fragen zu einem Bebauungsplan oder zu Ihrem konkreten Bauvorhaben? Benötigen Sie Hilfe als Bauberatung oder bei einem wichtigen behördlichen Termin? Oder m Sie an Ihrem Eigenheim einen Rückbau vornehmen? Kontaktieren Sie jetzt einen Anwalt für Baurecht und lassen Sie sich über Ihre Chancen und Risiken ausführlich beraten.
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