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Steuerstrafrecht - wenn der Staat diejenigen bestraft, die keine Steuern zahlen
Letzte Aktualisierung am 2015-11-30 /
Lesedauer ca. 3 Minuten
- Steuerhinterziehung und Steuerbetrug
- Strafen für Steuerhinterziehung können empfindlich ausfallen
- Die strafbefreiende Selbstanzeige - eine Hintertüre für "vergessliche" Steuerzahler
- Auch Schmuggel kann Steuerhinterziehung sein
- Es ist leicht Steuersünder zu werden
- Gute Beratung und Vorbeugung schützen vor Steuerfallen
Steuerhinterziehung und Steuerbetrug
Das Gros der Straftaten im Steuerrecht entfällt auf die Steuerhinterziehung. Steuern hinterzieht, wer gegenüber den (Finanz-)Behörden falsche Angaben zu steuerlich relevanten Tatsachen macht. Dies kann mit Absicht (vorsätzliche Steuerhinterziehung) oder aus Unwissen, also fahrlässig (leichtfertige Steuerhinterziehung) geschehen. Ob vorsätzlich oder fahrlässig, um die nicht gezahlten Steuern kommt der Steuerpflichtige nicht herum. Sie sind nachzuzahlen, in der Regel mit Säumniszuschlag und Hinterziehungszinsen.Strafen für Steuerhinterziehung können empfindlich ausfallen
Wie bei anderen Straftaten auch gilt im Steuerstrafrecht bereits der Versuch der Steuerhinterziehung als strafbar. Leichtfertige Steuerhinterziehung kann das Steuerstrafrecht als Ordnungswidrigkeit werten, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Vorsätzliche Steuerhinterziehung kann dagegen mit empfindlichen Strafen bis hin zu Freiheitsstrafen belegt werden. Eine Geldstrafe ist so gut wie sicher, das Aussetzen der Strafe zur Bewährung möglich. Auf jeden Fall aber sind Verstöße gegen das Steuerrecht von der Schwere des Verstoßes abhängigDie strafbefreiende Selbstanzeige - eine Hintertüre für "vergessliche" Steuerzahler
Mit der strafbefreienden Selbstanzeige bietet das Steuerrecht/Steuerstrafrecht säumigen Zahlern eine einmalige Hintertür, die so für keine andere Straftat gilt. Wer noch vor der Entdeckung durch die Behörden sämtliche bisher nicht versteuerten Beträge offenlegt, kann straffrei davonkommen. Es gibt allerdings Voraussetzungen:- Schummeln gilt nicht, die vollständige Angabe der hinterzogenen Beträge ist entscheidend.
- Steuern müssen fristgerecht nachgezahlt werden.
- Es gibt Toleranzgrenzen bei der strafbefreienden Selbstanzeige. Hinterziehungen von Beträgen über 50.000 EUR werden auf jeden Fall bestraft.