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Steuerstrafrecht - wenn der Staat diejenigen bestraft, die keine Steuern zahlen

Letzte Aktualisierung am 2015-11-30 / Lesedauer ca. 3 Minuten
Anwalt Steuerstrafrecht

Steuerhinterziehung und Steuerbetrug

Das Gros der Straftaten im Steuerrecht entfällt auf die Steuerhinterziehung. Steuern hinterzieht, wer gegenüber den (Finanz-)Behörden falsche Angaben zu steuerlich relevanten Tatsachen macht. Dies kann mit Absicht (vorsätzliche Steuerhinterziehung) oder aus Unwissen, also fahrlässig (leichtfertige Steuerhinterziehung) geschehen. Ob vorsätzlich oder fahrlässig, um die nicht gezahlten Steuern kommt der Steuerpflichtige nicht herum. Sie sind nachzuzahlen, in der Regel mit Säumniszuschlag und Hinterziehungszinsen.

Strafen für Steuerhinterziehung können empfindlich ausfallen

Wie bei anderen Straftaten auch gilt im Steuerstrafrecht bereits der Versuch der Steuerhinterziehung als strafbar. Leichtfertige Steuerhinterziehung kann das Steuerstrafrecht als Ordnungswidrigkeit werten, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Vorsätzliche Steuerhinterziehung kann dagegen mit empfindlichen Strafen bis hin zu Freiheitsstrafen belegt werden. Eine Geldstrafe ist so gut wie sicher, das Aussetzen der Strafe zur Bewährung möglich. Auf jeden Fall aber sind Verstöße gegen das Steuerrecht von der Schwere des Verstoßes abhängig

Die strafbefreiende Selbstanzeige - eine Hintertüre für "vergessliche" Steuerzahler

Mit der strafbefreienden Selbstanzeige bietet das Steuerrecht/Steuerstrafrecht säumigen Zahlern eine einmalige Hintertür, die so für keine andere Straftat gilt. Wer noch vor der Entdeckung durch die Behörden sämtliche bisher nicht versteuerten Beträge offenlegt, kann straffrei davonkommen. Es gibt allerdings Voraussetzungen:
  • Schummeln gilt nicht, die vollständige Angabe der hinterzogenen Beträge ist entscheidend.
  • Steuern müssen fristgerecht nachgezahlt werden.
  • Es gibt Toleranzgrenzen bei der strafbefreienden Selbstanzeige. Hinterziehungen von Beträgen über 50.000 EUR werden auf jeden Fall bestraft.

Auch Schmuggel kann Steuerhinterziehung sein

Als weitere häufige Straftat im Steuerrecht gilt der Schmuggel. Der ist leicht begangen - auch aus Unwissenheit. Wer die grüne statt der roten Türe nach der Gepäckausgabe am Flughafen wählt, macht sich unter Umständen bereits strafbar, wenn er deklarationspflichtige Mitbringsel im Gepäckführt. Bereits ein lieb gemeintes Überraschungsgeschenk kann den Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung erfüllen. Doch nicht nur das "Was" sondern auch das "Wie viel" kann entscheidende Bedeutung haben. Selbst wenn die Verwandtschaft bzw. der Freundeskreis unübersehbar groß ist, gelten für die Menge der Geschenke und Mitbringsel gesetzliche Obergrenzen. Hier ist man gut beraten, sich bereits vor dem Gang durch den Zoll über Mengengrenzen bzw. eine eventuelle Deklarationspflicht Gedanken zu machen. Dass verbotene Waren und Dinge (geschützte Tiere und Pflanzen, Rauschmittel, Waffen etc.) ebenfalls nicht geschmuggelt werden dürfen, bedarf keiner weiteren Erwähnung.

Es ist leicht Steuersünder zu werden

Das Steuerrecht ist extrem komplex; es ist außerdem ständigen Veränderungen unterworfen. Europarechtliche Vorgaben, internationale Angleichungen und Abkommen sowie eine unüberschaubare Rechtsprechung tragen dazu bei. Selbst ein williger Steuerzahler kann sich hier leicht verheddern. Im privaten Bereich genügen bereits einfache Veränderungen (man heiratet, lässt sich scheiden, bekommt ein Kind), um die Steuervoraussetzungen komplett zu verändern. In geschäftlichen Zusammenhängen - zumal bei großen Unternehmen - braucht es mit Sicherheit einen Fachmann, um die Steuerfragen zu durchdringen. Doch die Komplexität kann keine Ausrede sein, bestehende Gesetze zu ignorieren. Wer an der Grenze mit einem Koffer voller Bargeld erwischt wird, führt steuerrechtlich gesehen sicherlich nichts Gutes im Schilde. Das Steuerstrafrecht ist ein Mittel auf dem Weg zur Steuergerechtigkeit. Ein sinnvolles Mittel, so lange es unter Wahrung rechtsstaatlicher Prinzipien angewendet wird.

Gute Beratung und Vorbeugung schützen vor Steuerfallen

Gerade weil es so leicht ist, in den Fokus der Steuerbehörden zu gelangen, sollten Sie vorbeugen. Fragen Sie lieber einmal mehr - und fragen Sie den Richtigen (zum Beispiel, ob Sie das Sparbüchlein, das Sie im Nachlass der Erbtante gefunden haben, bei der bereits abgeschlossenen Ermittlung der Erbschaftsteuer nicht doch angeben müssen). Machen Sie also keine Experimente in steuerrechtlichen Angelegenheiten. Lassen Sie sich am besten von einem Fachmann beraten. Kontaktieren Sie gleich unverbindlich einen Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht in Ihrer Nähe!
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