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Verbraucherinsolvenzrecht: Wenn das Geld ausgeht

Letzte Aktualisierung am 2015-12-01 / Lesedauer ca. 3 Minuten
Traurig und doch wahr: Die Anzahl der Privatinsolvenzen in Deutschland liegt nach wie vor im sechsstelligen Bereich. Mehr als 110.000 Haushalte oder Privatpersonen werden pro Jahr zahlungsunfähig. Experten setzen die Zahl der überschuldeten Privatpersonen bei ca. sechs Millionen an. Eine Lösung kann die offizielle Verbraucherinsolvenz sein. Die Verbraucherinsolvenz / das Verbraucherinsolvenzrecht ist Teil des Insolvenzrechts. Sie unterscheidet sich wesentlich von der Regelinsolvenz:
  • Die Verbraucherinsolvenz steht nur natürlichen Personen zur Verfügung, die Regelinsolvenz natürlichen UND juristischen Personen.
  • Die Verbraucherinsolvenz gilt nicht für Selbständige bzw. nur dann, wenn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen und bei Antragstellung weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind.

Am Ende ohne Schulden dastehen - nicht einfach, aber möglich

Die Hürden sind hoch und es dauert eine Weile, bis man nach einer Verbraucherinsolvenz den Rücken wieder frei hat. Kernstück ist das (verpflichtende) außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Der Schuldner hat die Verpflichtung, mit seinen Gläubigern eine Lösung auszuhandeln. Das muss er nicht ohne Hilfe tun. Er kann sich dabei von einem Anwalt oder einem Schuldenberater unterstützen lassen. Am Ende des Schuldenbereinigungsverfahrens steht ein Schuldenbereinigungsplan, der die Höhe der Schulden auflistet und Vorschläge enthält, auf welchen Wegen ein Ausgleich mit den Gläubigern erzielt werden könnte (Ratenzahlungen, Teilverzicht auf Zahlungen). Der Schuldenbereinigungsplan wird allen Gläubigern bekannt gemacht. Um eine außergerichtliche Einigung zu erreichen, müssen die Gläubiger dem Plan zustimmen. Stimmen die Gläubiger zu (das müssen ALLE Gläubiger) und erfüllt der Schuldner die Bedingungen des Schuldenbereinigungsplanes (sowie alle weiteren Obligenheiten), kann er innerhalb der im Schuldenbereinigungsplan vorgesehenen Zeit schuldenfrei sein.

Wenn eine gütliche Einigung nicht gelingt

Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist Voraussetzung für eine Privatinsolvenz. Es gilt als gescheitert, wenn auch nur einer der Gläubiger seine Zustimmung verweigert. In diesem Fall wird der Plan in der Regel dem Gericht vorgelegt. Es entscheidet, ob ein Schuldenbereinigungsverfahren (gütliche Einigung mit Unterstützung des Gerichts) weiterhilft. Wenn nicht, ordnet es die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an. Im gerichtlichen Insolvenzverfahren melden alle Gläubiger ihre Forderungen an. Sie werden überprüft und festgestellt. Danach legt das Gericht fest, welcher Teil von Einkommen und Vermögen des Schuldners "verwertbar" ist. Dieser Teil ist für 72 Monate vom Schuldner abzuführen.

Endlich schuldenfrei ...

Wenn der Schuldner alle Bedingungen erfüllt und seinen Verpflichtungen planmäßig nachkommt, ist eine Entschuldung mit dem kompletten Erlass der Restschulden ("Restschuldbefreiung") möglich - innerhalb einer Zeit von mindestens drei, aber in der Regel von sechs Jahren. Der Schuldner muss außerdem für die Kosten des Verfahrens geradestehen. Eine Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn der Schuldner sich innerhalb der Wohlverhaltensperiode nicht an seine Obliegenheiten hält. Sie schließen unter anderem ein, dass eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben ist, ererbtes Vermögen anzuzeigen und zumindest teilweise abzuführen ist, Auskünfte zu Bemühungen, Einkommen etc. zu geben sind.

Frühzeitig einen Anwalt einschalten

Überschuldungen kommen nicht einfach so um die Ecke. Sie entstehen meist über längere Zeit. Es ist daher klug, frühzeitig Rat einzuholen - allerspätestens dann, wenn einem die Schulden über den Kopf zu wachsen drohen. Oft lässt sich das Schlimmste meist noch verhindern, und so manche Verbraucherinsolvenz konnte durch Rat und Unterstützung eines erfahrenen Anwalts noch verhindert werden. Einen Anwalt, auf dessen sachkundige Beratung Sie bauen und vertrauen können, finden Sie gleich hier - mit einem Klick.
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