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Kurzinformation über das Reiserecht
Freunde genießen den Urlaub und springen ins Wasser Das Reiserecht für Pauschalreisen und seine gesetzlichen Bestimmungen findet man im BGB. Pauschalreisen beinhalten viele einzelne Verträge. Ganz unkompliziert können so Anreise, Unterkunft und Verpflegung sowie vielerlei Extras auf einmal gebucht werden. Es wird also die Notwendigkeit vermieden einzelne Verträge wie Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft und Beherbergungsvertrag mit dem Hotel zu schließen, stattdessen gibt es gem. § 651 a BGB einen Reisevertrag für beides. Der Reiseveranstalter ist hier die Anlaufstelle wenn man mit irgendetwas nicht zufrieden war. Bei einer Flugverspätung können möglicherweise Entschädigungsansprüche entstehen. Als Individualreisender hat man hingegen viele Vertragspartner, etwa für Dienstverträge, Beherbergungs- und Beförderungsverträge und viele mehr. Ist keine Pauschalreise gebucht, so ist sie nicht über das Reiserecht geregelt sondern in anderen Rechtsgebieten.
Rechtslage bei Reiserücktritt – Zusammenfassung
Hand eines Patienten im Krankenhausbett mit Infusion Natürlich kann man von einer Reise zurücktreten. Allerdings muss man mit Stornokosten rechnen. Eine gültige Reiserücktrittsversicherung kann die Kosten unter Umständen minimieren. Sie tritt jedoch meist nur dann in Kraft, wenn eine ernste Lebenssituation oder Krankheit des Reisenden oder eines nahen Angehörigen den Reiseantritt verhindert. Hierzu zählt auch eine Covid-19 Erkrankung. Zur Bestätigung der Reiseunfähigkeit muss diese mit einem ärztlichen Attest bestätigt werden. Ausgeschlossen wird ein Reiserücktritt wenn man wegen eines Risikokontaktes in Quarantäne ist, da es sich hierbei nicht um eine Erkrankung handelt. Zu beachten ist auch, dass manche Versicherungen Pandemiefälle explizit ausschließen.
Corona und die Urlaubsreise
Geschäftsreisende mit Laptop und Maske im Flugzeug Ein Reisevertrag kann auch vom Veranstalter selbst gekündigt werden, z.B. aus Gründen „der höheren Gewalt„ gem. § 651 h BGB. Dies ist der Fall wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eine Reise erheblich erschweren oder gar unmöglich machen. Als gewichtigster Punkt gilt vor allem eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Für den Kunden fallen in diesem Fall keinerlei Stornogebühren an. Auch deutsche Gerichte haben in 2020 schon Urteile gefällt. Wir möchten darauf hinweisen, dass sich durch eine sich schnell ändernde Rechtslage zu und wegen Covid-19 jederzeit Änderungen der Rechtslage ergeben können. Die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt über anwaltssuche.de ist unverbindlich und kostenfrei und Sie bekommen fachliche Beratung zu den aktuellen Bestimmungen und Änderungen.
Hilfreich: Reisevollmacht
