Anwaltssuche für Kaufrecht in Heusenstamm
Kanzlei Binder-Sedlacek
Ostendstraße 1, 63150 Heusenstamm
Karin Binder-Sedlacek, Ihre Rechtsanwältin für Verkehrsrecht in Heusenstamm. Ich berate und vertrete Sie gerne und kompetent in Rechtsangelegenheiten verschiedener Disziplinen. Dazu gehört vor allem das Verkehrsrecht, aber auch das Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Reiserecht und Familienrecht. Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt zu mir auf und wir besprechen alles Weitere. Meine Kompetenzen. Im Jahr 2002 schloss ich erfolgreich meine erste juristische Staatsprüfung ab. 2005 beendete ich mein Referendariat am Landgericht Wiesbaden. Ich wurde im selben Jahr zur Anwaltschaft zugelassen und eröffnete die Kanzlei Binder-Sedlacek in Frankfurt am Main. 2008 wurde ich als Schlichtungsperson der Gütestelle der Rechtsanwaltskammer Frankfurt bestellt. Im Jahre 2011 eröffnete ich dann meine Kanzlei in Heusenstamm. So arbeite ich für Sie. Mein Ziel ist es, durch meine langjährige Erfahrung und fachliche Kompetenz für Sie die bestmögliche Rechtsposition zu erreichen. Dabei ist mir eine enge persönliche Zusammenarbeit mit meinen Mandanten sehr wichtig. Wir führen in der Regel zu Beginn ein ...mehr
Kaufrecht
Kaufverträge sind nicht an eine Form gebunden. Das Gesetz hat jedoch trotzdem einige wichtige Regeln aufgestellt. Das Kaufrecht legt also fest, welche Rechte und Pflichten beide Vertragsparteien haben. Egal ob es sich hierbei um ein bewegliches Gut handelt oder um Forderungen wie Vollstreckungstitel oder Schulden. Ein Immobilienkauf unterliegt zusätzlichen Regelungen.
Rechte und Pflichten
Es entstehen also Rechte und Pflichten für beide Seiten. Der Verkäufer muss die Ware und das Eigentum daran übergeben. Die Ware hat natürlich in einwandfreiem Zustand zu sein. Bezahlt der Käufer die Ware, so hat er seine Seite der Pflicht erfüllt und der Kaufvertrag ist erfüllt. Bei einem Kauf zwischen Privatleuten sieht das Kaufrecht andere Regelungen vor als bei einem Kauf zwischen Unternehmer und Verbraucher. Bei einem Privatkauf ist es zulässig, eine Gewährleistung für den gekauften Gegenstand im Kaufvertrag auszuschließen. Wird ein gebrauchter Gegenstand bei einem Händler erworben, kann dieser die Gewährleistung auf maximal ein Jahr verkürzen. Ist die Ware neu, so sind sogar zwei Jahre zu gewähren.
Der Kunde und sein Recht auf Mängelrüge
Um einen Mangel handelt es sich, wenn die gekaufte Ware eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft nicht hat, oder die vereinbarte Funktion eingeschränkt ist. Der Käufer hat in diesem Fall folgende Möglichkeiten. Er kann die Reparatur oder eine Nachbesserung verlangen, auch ein Umtausch wäre eine Möglichkeit. Er kann den Kaufvertrag wiederrufen. Auch eine Preisminderung wäre eine Option. Der Verkäufer hat auch Rechte auf die er sich berufen kann. Die Beseitigung des Mangels bzw. die Nachbesserung muss dem Hersteller folglich ermöglicht werden. Außerdem muss er die Ware nicht zurücknehmen, wenn sie fehlerfrei ist. In diesem Fall kann er auf Vertragserfüllung bestehen. Haustür- und Internetkäufe bilden hier aber eine Ausnahme. Vertrauen Sie sich einem Anwalt für Kaufrecht an und setzen Sie mit seiner Hilfe Ihre Rechte durch.