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Rechtsanwalt für Kaufrecht in Königsbrunn

Rechtsanwalt Klaus Huttenlocher Königsbrunn
Rechtsanwalt Klaus Huttenlocher
Gotenstraße 4, 86343 Königsbrunn
08231 - 965528
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Klaus Huttenlocher, Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht in Königsbrunn. Willkommen auf meinem Profil! Wenn Sie einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt in der Nähe von Augsburg suchen, sind Sie bei mir an der richtigen Adresse! Aber auch im Erbrecht, Kaufrecht und Arzthaftungsrecht helfe Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Meine Kompetenzen. Grundsätzlich stehe ich meinen Mandanten bei allen Fragen des Strafrechts sowie des Zivilrechts zur Seite. Im Strafrecht stehe ich Ihnen sowohl beratend während des Ermittlungsverfahrens, als auch als Verteidiger im Strafverfahren, zur Verfügung. Im Bereich des Zivilrechts verfüge ich über die größte Erfahrung im Erbrecht, Kaufrecht und Arzthaftungsrecht. Ich unterstütze Sie auch gerne in allen anderen Angelegenheiten des allgemeinen Zivilrechts. Nehmen Sie Kontakt mit mir auf und wir sehen wie ich Ihnen helfen kann! Meine Arbeitsweise. Es hat sich bewährt, die Anliegen meiner Klienten im Rahmen eines ersten persönlichen Gesprächs zu erörtern. Bei dieser Erstberatung kläre ich Sie über die ...mehr
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Infos zu Anwälte Kaufrecht in Königsbrunn
Unterschrift unter einen Kaufvertrag
Unterschrift unter einen Kaufvertrag ©freepik - mko

Kaufen und das Kaufrecht

Prinzipiell können Kaufverträge formlos geschlossen werden. Formvollendet oder nicht, der Kaufvertrag ist gesetzlichen Regelungen unterworfen. Beide Parteien haben laut BGB Rechte aber auch Pflichten. Von beweglichen Gütern bis hin zu Forderungen wie Rechnungen oder Schulden, kann alles gekauft werden. Für den Kauf von Häusern / Immobilien oder Grundstücken gelten, wegen der hohen Bedeutung des Kaufvertrages, eigene Regelungen.

Rechte und Pflichten

Beide Vertragsparteien haben Rechte und Pflichten zu erfüllen wenn sie einen Kaufvertrag abschließen. Das bedeutet nichts anderes als dass der Verkäufer die Ware dem Kunden übergibt und mit der Ware auch der Eigentumsanspruch auf den Kunden übergeht. Die Ware muß in einwandfreiem Zustand übergeben werden. Und der Käufer wiederum ist verpflichtet, die Ware mit dem vereinbarten Preis zu bezahlen. Sind beide Parteien Privatpersonen so haben sie in manchen Dingen andere Regelungen als Geschäftspartner. Hier kann der Verkäufer eine Gewährleistung für den verkauften Gegenstand ausschließen. Während ein Unternehmer als Verkäufer immer eine Gewährleistungspflicht von mindestens einem Jahr hat. Ist die Ware neu, so sind sogar zwei Jahre zu gewähren.

Wenn die Ware Mängel aufweist

Ein Mangel besteht dann, wenn der Gegenstand eine, im Vertrag zugesicherte, Eigenschaft nicht hat. Der Käufer hat nun unterschiedliche Rechte gegenüber dem Verkäufer. Er kann den Verkäufer zum Umtausch, oder zur Nachbesserung auffordern. Der Kaufvertrag kann komplett wiederrufen werden. Auch der Verkaufspreis könnte gemindert werden. Und es gibt die Rechte, die ein Verkäufer hat wenn ein Mangel festgestellt wurde. Der Verkäufer darf auf eine Mängelrüge mit einer Reparatur oder Nachbesserung reagieren. Weist der gekaufte Gegenstand keinerlei Mängel auf, kann der Käufer nicht grundsätzlich einfach vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat die Ware wie vereinbart abzunehmen. Haustür- und Internetkäufe bilden hier aber eine Ausnahme. Ein Rechtsanwalt mit Fachgebiet Kaufrecht wird Ihnen im Streitfall gute Hilfe leisten und dafür sorgen, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.

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