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Anwalt für Wohnungseigentumsrecht in Dinslaken auf Anwaltssuche finden

Rechtsanwalt Joachim Germer Dinslaken
Rechtsanwalt Joachim Germer
Bruckmann Germer Scholten
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Duisburger Straße 73, 46535 Dinslaken
02064 - 44 95 0
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Joachim Germer, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Dinslaken . Herzlich willkommen auf meiner Seite bei anwaltssuche.de! Ich freue mich über Ihr Interesse an unserer Kanzlei und stehe Ihnen gerne zur Verfügung, wenn es um Rechtsanliegen zu den oben genannten Themen geht. In unserer Kanzlei im Zentrum Dinslakens bieten derzeit vier Rechtsanwälte fachkundige Rechtsberatung und -vertretung in den wesentlichen Rechtsgebieten. Wir konzentrieren uns auf zivil- und wirtschaftsrechtliche Fragen und bieten in allen Rechtsgebieten einen hohen Grad an Spezialisierung. Durch eine ständige Aktualisierung anwaltlichen Wissens sind wir immer auf dem höchsten Stand - eine gute Basis für qualitativ hochwertige Arbeit. Innerhalb der Kanzlei berate und vertrete ich in erster Linie Mandanten im Baurecht, im Architekten- und Ingenieurrecht und im Arbeitsrecht, wozu insbesondere das Kündigungsschutzrecht und Betriebsverfassungsrecht gehören. Meine Vita. Nach einem Studium der Wirtschaftswissenschaften habe ich Rechtswissenschaften in Münster studiert und wurde im Jahr 1994 zur Anwaltschaft ...mehr
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Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht ©freepik - mko

Das Wohnungseigentumsrecht

zwei Wohnungseigetümerinnenzwei Wohnungseigetümerinnen In der Nachkriegszeit herrschte massive Wohnungsnot. Durch ihre Mitfinanzierung am Wohnungsbau wurde den Menschen ein realer Gegenwert, in Form einer Wohnung, geboten. Dies mündete 1951 im Gesetz über das Wohnungseigentum, dem WEG. Das Eigentum einer Wohnung wird Sondereigentum genannt. Als Eigentümer erwirbt man Rechte und Pflichten an diesem Sondereigentum, man hat Gestaltungsfreiheit muss hierbei aber das Gesetz und die Rechte Dritter berücksichtigen. Das Gemeinschaftseigentum, wie z.B. das Treppenhaus, wird anteilsmäßig auf die Eigentümer verteilt.

Die Teilungserklärung

Mann und Frau ärgern sich am ComputerMann und Frau ärgern sich am Computer Die Teilungserklärung ist die Begründung von Wohnungseigentum. Wie auch das Grundstücksgrundbuch, findet man das Teileigentumsgrundbuch oder auch Wohnungsgrundbuch meist im Amtsgericht angesiedelten Grundbuchamt. Die Teilungserklärung gibt genauen Aufschluss über die Aufteilung des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums. Die Teilungserklärung ist auch für eine genaue Kostenaufteilung des gemeinschaftlichen Miteigentums wichtig. Die notariell beglaubigte Teilungserklärung dient der Rechtssicherheit.

Was bedeutet Sondereigentum?

Ehepaar betrachtet den Grundriss ihrer WohnungEhepaar betrachtet den Grundriss ihrer Wohnung Zum Sondereigentum einer Wohnung gehören natürlich alle ihre Räume, auch Decken- und Wandverkleidungen und Fußbodenbeläge, sanitäre Installationen sowie Innentüren und nichttragende Innenwände. Nicht Teil des Sondereigentums allerdings sind die Fenster der Wohnung und auch die Außenseite der eigenen Wohnungstür. Eine Sonderstellung nehmen auch Balkone ein, so ist der Innenraum Sondereigentum, die Außenwand und die Decke wiederum Gemeinschaftseigentum. Dies gilt auch für gemeinschaftlich genutzte Rohre wie Abwasser und Heizungsrohre Aus diesem Grund ist eine Sanierung des Bades oder der Küche mit den Miteigentümern abzustimmen wenn gemeinsam genützte Rohrleitungen mitverändert oder ausgetauscht werden müssen. Manche Dinge kann man jedoch in der Teilungserklärung als Sondereigentum zusätzlich festlegen, wie z.B. Tiefgaragenstellplätze. Entscheidungen über das Gemeinschaftseigentum, mit denen alle gleichermaßen einverstanden sind, sind nicht immer leicht zu finden. Nützen Sie bei Streitigkeiten die Hilfe eines Anwalts für Wohnungseigentumsrecht.

Wer haftet wann für welche Schäden?

Wasser läuft aus einer schadhaften LeitungWasser läuft aus einer schadhaften Leitung Bereits während der Bauzeit können Mängel am Bauprojekt entstehen. Grundsätzlich haften alle Gewerke am Bau für durch sie verursachte Baumängel. Wie immer bei Schadensersatzfragen ist aber der jeweilige Fehler auch hier schlüssig nachzuweisen. Wurde falsches Material angeliefert, oder hat der Ingenieur falsches Material bestellt? Die Klärung der Schuldzuweisung ist oft mühsam und schleppend und man muss dabei unbedingt auf eventuelle Verjährungsfristen achten. Spätere Mängel, also nach Bezug des Sondereigentums, gibt es natürlich auch. Hier gibt das Gesetz einige Regeln vor. In § 14 WEG ist klar festgelegt, dass der Eigentümer für Schäden an seinem Sondereigentum selbst aufkommt. Wird das Gemeinschaftseigentum durch ein Sondereigentum beschädigt, so hat auch hier der Sondereigentümer dafür aufzukommen. Einem Sondereigentum kann aber auch von Gemeinschaftseigentum ein Schaden verursacht werden. Klassisches Beispiel ist ein undichtes Dach, welches einen Wasserschaden im darunterliegenden Sondereigentum verursacht. Manchmal ist die Gebäudeversicherung zur Zahlung verpflichtet, etwa bei Sturmschäden. Schwieriger wird es, wenn der Schaden am Dach der Eigentümergemeinschaft bekannt war, aber nichts unternommen wurde? Dann ist nicht mehr die Versicherung zahlungspflichtig, sondern die Eigentümergemeinschaft selbst. Als letzte Möglichkeit bleibt dem Eigentümer dann nur noch, die Eigentümergemeinschaft zu bitten, die durch den Dachschaden an seinem Sondereigentum entstandenen Kosten in die Reparaturkosten des Daches mit einfließen zu lassen.

Eigentum verpflichtet - gemeinsames Eigentum erst recht.

eine Baustelle einer Eigentumswohnungeine Baustelle einer Eigentumswohnung Regelungen zur Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung findet man im WEG. Das WEG hat in § 23 festgelegt, dass jährliche Eigentümerversammlungen stattzufinden haben. Die Regelungen wie eine Eigentümerversammlung zustande kommt und abzulaufen hat findet sich in § 24 WEG. In der Teilungserklärung sind die jeweiligen Stimmanteile der Eigentümer festgelegt. Gehen die Meinungen über abzustimmende Themen zu weit auseinander, kommt es auf einer Eigentümerversammlung leicht einmal zu Streit. Abrechnungsfragen, Renovierungsvorhaben oder Kosten für Verwaltung, Hausmeister, Wohngeld oder Reparaturen, meist sind es finanzielle Themen. Findet man keinen Konsens, droht eine Auseinandersetzung vor Gericht. Wenn Sie eine Frage oder ein rechtliches Problem im WEG-Recht haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht.

Interessantes zur Hausordnung

EigentümerversammlungEigentümerversammlung Im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer legt das WEG in § 21 Abs. 5 Nr. 1 die Aufstellung einer Hausordnung fest. Die Hausordnung kann bereits in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung enthalten sein oder auch auf einer Eigentümerversammlung durch die Mehrheit der Eigentümer beschlossen werden. In einer Hausordnung stehen meist nicht nur wichtige Regelungen über Brand- und Kälteschutz, Ruhezeiten oder die Reinigung des gemeinschaftlichen Treppenhauses, sondern auch Dinge, die das friedliche Miteinander gefährden könnten wie etwa das Grillen oder Musizieren. Allerdings sind den Regelungen auch Grenzen gesetzt, so wäre ein generelles Besuchsverbot nach 22.00 Uhr nicht zulässig.

Kurzzeitvermietungen an Touristen

Schlüssel Vertrag HausSchlüssel Vertrag Haus Auch für gewerbliche Nutzung ist die Teilungserklärung zu Rate zu ziehen. Ist darin vermerkt, dass eine gewerbliche Nutzung von den Miteigentümern zu genehmigen ist, so dient dies dem Schutz der Miteigentümer vor Wertverlust der Immobilie und Belästigung durch unbotmäßigen Kundenverkehr. Die Zustimmung darf jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden, wenn beispielsweise der Wert der Immobilie negativ beeinflusst würde. Lukrativ ist die Möglichkeit der Kurzzeitvermietung an Touristen über Airbnb, booking.com oder anderen Internetplatformen. Zum Ärger der Miteigentümer, die unter den häufig wechselnden Mitbewohner leiden. Dazu gibt es nun seit April 2019 eine wichtige Entscheidung des BGH: Auch eine nur kurzzeitige Vermietung ist zulässig, so in der Teilungserklärung der Begriff zu „Wohnzwecken“ als Nutzung eingetragen ist, lt BGH am 12.04.2019. Ausschlaggebend war für dieses Urteil auch § 13 Abs. 1 WEG in dem es um das Recht des Eigentümers geht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben zu verfahren. In einem kurz zuvor gefällten Urteil zu diesem Thema weist der BGH die Miteigentümer aber darauf hin, dass sie Verstöße gegen die Hausordnung oder Lärmbelästigung nicht hinnehmen müssen lt. WEG § 15 Abs. 3. Eine Teilungserklärung kann nur mit Einstimmigkeit aller Eigentümer geändert werden. Bei Fragen oder rechtlichen Problemen im WEG-Recht wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht.

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