Einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht in Konstanz auf Anwaltssuche finden
Röck & Recht Rechtsanwaltskanzlei
Bodanstraße 23, 78462 Konstanz
Oliver H. Röck, L.L.M., Ihr Rechtsanwalt für Baurecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Urheberrecht, Markenrecht und Steuerrecht. Ich begrüße Sie sehr herzlich und stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung, wenn Sie in den von mir angebotenen Rechtsgebieten rechtliche Hilfestellung benötigen. Mit der passenden Lösung, werde ich mich sorgfältig und zügig um Ihr rechtliches Anliegen kümmern. Meine Kompetenzen als Rechtsanwalt. Vor meiner Zulassung als Rechtsanwalt habe ich in Tübingen und Leiden (NL) Rechtswissenschaft studiert. Es folgten ein Masterstudium für europäisches und internationales Wirtschaftsrecht in englischer Sprache in Frankfurt a.M. und mein juristischer Vorbereitungsdienst am Landgericht in Stuttgart. Neben der klassischen Arbeit in Kanzleien war ich ebenfalls als Rechtsanwalt in der Rechtsabteilung von Hewlett-Packard (HP) tätig. Damit ging auch meine Tätigkeit als Lehrbeauftragter für Europarecht/Vergaberecht und als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der TU in Darmstadt einher. In dieser Zeit habe ich in den genannten Stellen viele Erfahrungen sammeln und meine jetzigen Schwerpunkte herausbilden ...mehr
Wohnungseigentumsrecht was ist das?
zwei Wohnungseigetümerinnen Nach Ende des zweiten Weltkrieges war Wohnraum knapp. Durch ihre Mitfinanzierung am Wohnungsbau wurde den Menschen ein realer Gegenwert, in Form einer Wohnung, geboten. Dies mündete 1951 im Gesetz über das Wohnungseigentum, dem WEG. Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung erwirbt man seitdem das Sondereigentum an dieser Wohnung. Der Eigentümer hat freie Hand bei der Gestaltung seines Sondereigentums, wenn er die Rechte Dritter (in diesem Fall hauptsächlich andere Miteigentümer) und das Gesetz nicht missachtet. Außerdem erhält man auch einen bestimmten Anteil am Gemeinschaftseigentum.
Ein wichtiges Dokument – die Teilungserklärung
Ehepaar studiert eine Teilungserklärung Die Aufteilung der Eigentumsanteile wird in der Teilungserklärung geregelt. Man findet sie im Wohnungsgrundbuch im zuständigen Grundbuchamt, welches wiederum in aller Regel im Amtsgericht zu finden ist. Die sogenannte Teilungserklärung ist wichtig, da hier genau definiert ist, welchem Teileigentümer welches Sondereigentum gehört und was Gemeinschaftseigentum ist. Durch die Teilungserklärung kann eine klare Kostenverteilung aller Miteigentümer sichergestellt werden. Durch notarielle Beglaubigung bietet die Teilungserklärung dem Eigentümer auch Rechtssicherheit.
Was zum Sondereigentum gehört
drei Personen besprechen den Kauf einer Wohnung Neben den Räumen der Wohnung und aller ihrer nicht tragenden Innenwände gehören auch Fußbodenbeläge, Innentüren, Deckenverkleidungen, Wandverkleidungen sowie sanitäre Installationen zum Sondereigentum. Fenster allerdings und auch die Außenseite der eigenen Wohnungstür sind kein Sondereigentum. Gibt es einen zur Eigentumswohnung dazugehörigen Balkon, so ist die Außenseite sowie die Decke Teil des Gemeinschaftseigentums. Auch gemeinschaftlich genutzte Rohrleitungen sind kein Sondereigentum. Sanitäre Anlagen auszutauschen ist deshalb nur so lange die alleinige Angelegenheit des Sondereigentümers, wie die gemeinschlaftlichen Rohre nicht mitverändert, oder ausgetauscht werden müssen. Abweichungen und Änderungen müssen in der Teilungserklärung aufgeführt werden. Entscheidungen über das Gemeinschaftseigentum, mit denen alle gleichermaßen einverstanden sind, sind nicht immer leicht zu finden. Eine fachkundige Einschätzung durch einen versierten Anwalt für Wohnungseigentumsrecht kann die Gemüter oft befrieden.
Haftung und Kosten bei Schäden
Symbolbild für ein untergehendes Haus Bereits während der Bauzeit können Mängel am Bauprojekt entstehen. Prinzipiell ist jeder vom Architekten bis zum letzten Gewerk für seine Leistung haftbar. Meist ist es jedoch nicht leicht den Fehler eindeutig einem Gewerk zuweisen zu können. Liegt der Fehler im Einkauf, in der Verarbeitung oder war die Ware mangelhaft? Je komplizierter es ist und je länger es dauert den Haftenden ausfindig zu machen, umso mehr muss man auf Verjährungsfristen achten. Auch nach dem Einzug können immer wieder mal Schäden auftreten. Das WEG kommt zum Zug wenn der Sondereigentümer selbst einen Schaden verursacht. Schaden des Sondereigentums ist gemäß § 14 WEG vom jeweiligen Eigentümer selbst zu tragen. Auch bei Schäden die dem Gemeinschaftseigentum durch ein Sondereigentum entstehen haftet der jeweilige Eigentümer. Oder anders herum, Gemeinschaftseigentum beschädigt Sondereigentum. Das kaputte Dach, das am Sondereigentum durch eindringendes Wasser einen Schaden entstehen lässt, zum Beispiel. War es ein Sturmschaden, so wird die abgeschlossene Gebäudeversicherung den Schaden ausgleichen. Eventuell haben aber die Miteigentümer oder der Verwalter nicht rechtzeitig Sorge getragen, das schadhafte Dach zu reparieren, dann sind sie zur Behebung des entstandenen Schadens am Sondereigentum verpflichtet. Sind weder Versicherung noch die Eigentümergemeinschaft zur Schadensregulierung verpflichtet, so bleibt nur die Möglichkeit die Eigentümergemeinschaft zu bitten in die Renovierung des Daches auch die geschädigte Wohnung miteinzubeziehen.
Eigentümergemeinschaften müssen kompromissbereit sein
Holzhaus im Bau Wohnungseigentümer können sich über Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung im WEG informieren. Wichtige, alle Eigentümer betreffende Themen, werden auf einer jährlichen Eigentümerversammlung besprochen, so steht es im WEG § 23. Die rechtlichen Anforderungen, die an eine Eigentümerversammlung gestellt werden, findet man in § 24 WEG. In der Teilungserklärung sind die jeweiligen Stimmanteile der Eigentümer festgelegt. Bedauerlicherweise sind Streitereien auf Eigentümerversammlungen oft nicht auszuschließen. Heikel bei Abstimmungen sind immer Themen bei denen es ums Finanzielle geht, wie Renovierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum, die Höhe des Wohngeldes oder Abrechnungsfragen. Findet man keinen Konsens, droht eine Auseinandersetzung vor Gericht. Ein erfahrener Anwalt in Wohnungseigentumsrecht kann viele Situationen wieder befrieden.
Was steht in einer Hausordnung?
große Eigentümerversammlung Neben dem Paragraphen über die Pflicht zur Eigentümerversammlung gibt es auch eine Regelung für die Hausordnung unter dem § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG. Oft ist eine Hausordnung bereits in der Teilungserklärung festgelegt. Ist dies nicht der Fall, so wird sie auf einer Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss entschieden. Eine Hausordnung legt unter anderem, die regelmäßige Reinigung des gemeinsamen Treppenhauses, Ruhezeiten wie Mittags- und Nachtruhe oder zu welchen Zeiten und wie lange musiziert werden darf, fest. Alle Regelungen, die über bloße allgemeine Verhaltensregeln hinausgehen sind jedoch nicht zulässig, da auch eine Hausordnung der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bzw. dem BGB unterliegen.
Vermietung an Touristen oder gewerbliche Nutzung möglich?
Vermietung Haus an Touristen Eine gewerbliche Nutzung der Eigentumswohnung ist dann erlaubt, wenn die Teilungserklärung dies explizit erlaubt. Ist darin vermerkt, dass eine gewerbliche Nutzung von den Miteigentümern zu genehmigen ist, so dient dies dem Schutz der Miteigentümer vor Wertverlust der Immobilie und Belästigung durch unbotmäßigen Kundenverkehr. Sind durch die gewerbliche Nutzung jedoch keine größeren Störungen zu erwarten als bei einer rein privaten Nutzung, so ergibt dies widerum einen Anspruch des Antragstellers auf Zustimmung durch die Eigentümerversammlung. Neben der klassischen Vermietung an einen Mieter, erfreut sich in den letzten Jahren auch die Kurzzeitvermietung an Touristen über u.a. Airbnb oder auch booking.com immer größerer Beliebtheit. Für die Miteigentümer ist das oft ein Ärgernis. In diesem Zusammenhang hat der BGH 2019 eine wichtige Entscheidung gefällt. Zugunsten der jeweiligen Vermieter der „Touristenwohnungen“ entschied das BGH am 12.04.2019, dass eine Wohnung mit dem Passus in der Teilungserklärung „zu Wohnzwecken“ auch eine Kurzzeitvermietung nicht ausschließt. Zudem, so begründete der BGH sein Urteil, würde anderenfalls das WEG Recht eingeschränkt, das in § 13 Abs. 1 dem Eigentümer zugesteht mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren zu können sofern er damit Gesetz und die Rechte Dritter achtet. Bereits einen Monat zuvor hatte es ein Urteil des BGH gegeben in dem explizit darauf hingewiesen wurde, dass Miteigentümer lt. WEG §15 Abs 3 einen Unterlassungsanspruch haben, wenn Verstöße gegen die Hausordnung oder unzumutbare Lärmbelästigung stattfinden. Eine Änderung der Teilungserklärung wäre eine mögliche Lösung, ist jedoch nur einstimmig möglich. Wenn es um Fragen rund um die Hausverwaltung, Teilungserklärung oder die eigenen Rechte geht, wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Wohneigentumsrecht in Ihrer Nähe!