Bauunternehmer verwendet anderes Material als ursprünglich vorgesehen: keine Mängelansprüche des Bestellers!
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte über einen vergleichsweise banalen, alltäglichen Fall zu entscheiden, der jedoch immer wieder Anlass zu Diskussionen gibt: Ein Bauunternehmer hat bei der Ausführung von Bauleistungen ein anderes Material verwenden als in einem ursprünglichen Leistungsverzeichnis erwähnt war. Seinem Zahlungsanspruch hielt der Besteller Mangelhaftigkeit des Werkes wegen des abweichend ausgeführten Materials entgegen.
Das erstinstanzliche Gericht führte eine Beweisaufnahme durch und kam zu dem Ergebnis, dass das verwendete Material gegenüber dem Material aus dem ursprünglichen Angebot nicht minderwertig sei.
Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main war insoweit der Auffassung, dass ein Mangel des Werkes nicht vorliegt. Es weist darauf hin, dass bei der Aufnahme eines Produkts in ein Leistungsverzeichnis beispielsweise in einer Ausschreibung oder in einem Angebot nur dann eine so genannte Eigenschaftszusicherung zu sehen ist wenn festgestellt werden kann, dass der Auftraggeber erkennbar großen Wert auf die genaue Einhaltung der Leistungsbeschreibung gelegt, also auch darauf, dass das vom Unternehmer ausgeführte Werk ganz bestimmte Eigenschaften aufweist.
Da dies im konkreten Fall feststellbar war, konnte der Unternehmer erfolgreich seine Zahlungsansprüche durchsetzen. Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 09.07.2014 Az. VII ZR 310/13 ausdrücklich bestätigt.
Wenn also ein Besteller besonderen Wert darauf legt, dass das von ihm angedachte Material zur Ausführung kommt, muss er bei der Abfassung des Werkvertrages, des Leistungsverzeichnisses oder bei der Formulierung des unternehmerseitigen Angebots darauf achten, dass auch nur dies von ihm gewünschte Material geleistet werden darf. Formulierungen wie "oder gleichwertig" wären dann unbedingt zu vermeiden. Andererseits ist der Unternehmer auf der sicheren Seite, wenn er beispielsweise in sein Leistungsverzeichnis ein bestimmtes Produkt aufnimmt und die Formulierung "oder gleichwertig" nicht vergisst.
Auch hier zeigt sich, dass die genaue und präzise Vertragsregelung spätere Streitigkeiten vermeidet.
Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main war insoweit der Auffassung, dass ein Mangel des Werkes nicht vorliegt. Es weist darauf hin, dass bei der Aufnahme eines Produkts in ein Leistungsverzeichnis beispielsweise in einer Ausschreibung oder in einem Angebot nur dann eine so genannte Eigenschaftszusicherung zu sehen ist wenn festgestellt werden kann, dass der Auftraggeber erkennbar großen Wert auf die genaue Einhaltung der Leistungsbeschreibung gelegt, also auch darauf, dass das vom Unternehmer ausgeführte Werk ganz bestimmte Eigenschaften aufweist.
Da dies im konkreten Fall feststellbar war, konnte der Unternehmer erfolgreich seine Zahlungsansprüche durchsetzen. Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 09.07.2014 Az. VII ZR 310/13 ausdrücklich bestätigt.
Wenn also ein Besteller besonderen Wert darauf legt, dass das von ihm angedachte Material zur Ausführung kommt, muss er bei der Abfassung des Werkvertrages, des Leistungsverzeichnisses oder bei der Formulierung des unternehmerseitigen Angebots darauf achten, dass auch nur dies von ihm gewünschte Material geleistet werden darf. Formulierungen wie "oder gleichwertig" wären dann unbedingt zu vermeiden. Andererseits ist der Unternehmer auf der sicheren Seite, wenn er beispielsweise in sein Leistungsverzeichnis ein bestimmtes Produkt aufnimmt und die Formulierung "oder gleichwertig" nicht vergisst.
Auch hier zeigt sich, dass die genaue und präzise Vertragsregelung spätere Streitigkeiten vermeidet.
von Sebastian Windisch
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