Baurecht: Dachdecker muss Dachbeschaffenheit untersuchen
Der Artikel thematisiert ein aktuelles Urteil des OLG Düsseldorf, Az. 21 U 74/10 vom 28.08.2012 zu den Verpflichtungen des ausführenden Unternehmens bei Dachdeckerarbeiten.
In dem zugrundeliegenden Fall hat die Auftraggeberin Sanierungsarbeiten an einem Bestandsgebäude in Auftrag gegeben. Zwischen der Stahlbetondecke und der Holzschalung des darüber befindlichen Holzständerwerkes befand sich eine papierkaschierte Mineralwolle als Dämmstoff.
Bei der Sanierung des Daches wurden durch den beauftragten Dachdecker neue Bitumenbahnen auf der Holzbeplankung verlegt. Dabei wurden die Bitumenbahnen mit Brenner verschweißt. Es kam sodann zu einem Brandt mit erheblichen Sachschaden am Dach und an dem übrigen Gebäude.
Das OLG Düsseldorf hat in der zitierten Entscheidung dem Dachdecker eine besondere Pflicht zur Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen und Überprüfung des vorhandenen Dachaufbaus auferlegt. Der Schaden war insbesondere dadurch entstanden, dass heiße Bitumentropfen auf den Dämmstoff getropft waren.
In der Folge ist bei Verwendung von Heißbitumen die Beschaffenheit des gesamten Daches zu untersuchen und auf Bedenken bei der Ausführung einerseits hinzuweisen wie andererseits besondere Sicherungsmaßnahmen einzuhalten.
Der einzige Trost des Dachdeckerunternehmens im konkreten Fall war, dass der Hauseigentümer selbst keine Kenntnis von der Dachbeschaffenheit hatte und sich vor der Vergabe der „gefährlichen Arbeiten“ selbst keine Kenntnis hiervon verschaffte, sodass ihn ein Mitverschulden traf.
Der Fall zeigt erneut, dass die Anmeldung von Bedenken nicht ernst genug genommen werden kann.
Bei der Sanierung des Daches wurden durch den beauftragten Dachdecker neue Bitumenbahnen auf der Holzbeplankung verlegt. Dabei wurden die Bitumenbahnen mit Brenner verschweißt. Es kam sodann zu einem Brandt mit erheblichen Sachschaden am Dach und an dem übrigen Gebäude.
Das OLG Düsseldorf hat in der zitierten Entscheidung dem Dachdecker eine besondere Pflicht zur Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen und Überprüfung des vorhandenen Dachaufbaus auferlegt. Der Schaden war insbesondere dadurch entstanden, dass heiße Bitumentropfen auf den Dämmstoff getropft waren.
In der Folge ist bei Verwendung von Heißbitumen die Beschaffenheit des gesamten Daches zu untersuchen und auf Bedenken bei der Ausführung einerseits hinzuweisen wie andererseits besondere Sicherungsmaßnahmen einzuhalten.
Der einzige Trost des Dachdeckerunternehmens im konkreten Fall war, dass der Hauseigentümer selbst keine Kenntnis von der Dachbeschaffenheit hatte und sich vor der Vergabe der „gefährlichen Arbeiten“ selbst keine Kenntnis hiervon verschaffte, sodass ihn ein Mitverschulden traf.
Der Fall zeigt erneut, dass die Anmeldung von Bedenken nicht ernst genug genommen werden kann.
von Sebastian Windisch
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