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Kategorie: Anwalt Versicherungsrecht ,
21.12.2021 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 4282 mal gelesen)
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Schnee und Eis: Wer haftet im Winter bei Dachlawinen?

Schnee und Eis: Wer haftet im Winter bei Dachlawinen? © sma - topopt

Wenn im Winter nach starkem Schneefall Dachlawinen abgehen oder Eiszapfen von der Regenrinne brechen, können Passanten und darunter stehende Fahrzeuge zu Schaden kommen. Wer haftet für Schäden durch Dachlawinen? Welche Vorkehrungen müssen Hauseigentümer treffen? Wann müssen Hauseigentümer Warnschilder aufstellen? Und wann sind Schneefanggitter auf dem Dach notwendig?

Schutz vor Dachlawinen – Was sagt das Gesetz?


Es gibt in Deutschland keine einheitlichen Regeln, ob und welche Vorkehrungen Hauseigentümer zum Schutz vor Dachlawinen treffen müssen. Ob Warnschilder oder Schneefanggitter aufzustellen sind, wird kommunal unterschiedlich geregelt und betrifft in der Regel nur Gebiete mit viel Schneefall. Teilweise machen kommunale Regelungen den Schutz vor Dachlawinen davon abhängig, ob das Gebäude an einer Straße mit viel Verkehr liegt oder ob der Neigungswinkel des Daches mehr als 38 Grad beträgt.

Müssen Hauseigentümer Schneefanggitter auf dem Dach anbringen?


Grundsätzlich muss nicht jedes Haus mit Schneefanggittern ausgestattet sein. Ob diese Sicherungsmaßnahme zum Schutz vor Dachlawinen notwendig ist, ist immer im Einzelfall zu entscheiden. Kriterien sind hier die allgemeine Schneelage des Ortes, die Neigung des Daches und auch Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs.

In schneearmen Gebieten muss ein Hauseigentümer keine Schneefanggitter am Haus befestigen, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-10 U 18/13) sowie das Amtsgericht Mannheim (Aktenzeichen 10 C 120/11).

Ein Hauseigentümer ist dazu verpflichtet ein Schneefanggitter anzubringen, wenn das Haus ein besonders steiles Dach besitzt – wie etwa mit einer Dachneigung von 60 Grad - in einem schneereichen Gebiet und sich unter dem Dach ein öffentlicher Parkplatz befindet. Das entschied das Landgericht Ulm (Aktenzeichen 1 S 16/06). Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 1 U 305/82) sieht die Notwendigkeit von Schneegittern schon bei einer Dachneigung von 45 Grad. Laut Oberlandesgericht Dresden (Aktenzeichen 8 U 696/96) sind Schneefanggitter bei einem Neigungswinkel des Hausdachs von über 50 Grad notwendig.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Hannover (Aktenzeichen 438 C 12642/13) haftet ein Hauseigentümer nicht für den Schaden, den eine Dachlawine an einem parkenden Fahrzeug verursacht hat, wenn es kommunal keine generelle Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern am Haus gibt.

Wer haftet für Schäden durch Dachlawinen?


Kommt ein Passant oder ein parkendes Auto durch eine Dachlawine zu Schaden, haftet dafür grundsätzlich der Hauseigentümer von dessen Dach die Lawine abgegangen ist, so das Landgericht (Aktenzeichen 8 O 310/10). Jedenfalls dann, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, das heißt, wenn er nicht alles zumutbar Erforderliche getan hat, um Schäden durch Dachlawinen zu verhindern. Dabei kann ihm durchaus ggfs. zu zumuten sein, auf das Dach zu steigen und es von den Schneemaßen zu befreien. Dies von einer Fachfirma durchführen zu lassen, ist dem Hauseigentümer laut Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 4 U 35/12) nur in Ausnahmefällen zu zumuten.

Ist der Hauseigentümer abwesend, muss er eine Vertretung organisieren, die seine Verkehrssicherungspflichten erfüllt.
Kommt es zu außergewöhnlich großen Schneemengen in einem ansonsten schneearmen Gebiet, haftet der Hauseigentümer nicht bei einer Beschädigung eines Autos durch eine Dachlawine. In diesem Fall müssen laut Amtsgericht Düren (Aktenzeichen 8 C 279/85) Verkehrsteilnehmer besonders umsichtig darauf achten, wo sie beispielsweise ihr Auto parken.

Ist ein Haus mit Schneefanggittern ausgestattet, hat der Hauseigentümer seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Kommt es dann zu Schäden durch herabfallende Eiszapfen, haftet er nicht, so das Amtsgericht München (Aktenzeichen 263 C 10893/07). In einer weiteren Entscheidung stellt das Amtsgericht München (Aktenzeichen 274 C 32118/13), dass in diesem Fall der Autofahrer selbst für die Sicherheit seines Fahrzeugs sorgen muss.

Welche Versicherung reguliert Schäden durch Dachlawinen?


Personen- und Sachschäden durch Dachlawinen werden bei einer selbst genutzten Immobilie von der Privat-Haftpflicht-Versicherung übernommen. Bei Mehrfamilienhäusern reguliert die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung solche Schadensfälle.

Nachbar muss Dachlawinen-Abgang nicht dulden


Fallen bei Schneefall immer wieder Dachlawinen auf das Grundstück des Nachbarn und richten dort auch Sachschäden an, ist der Hauseigentümer verpflichtet die Gefahr von Dachlawinen zu beseitigen. Der Nachbar muss diese Beeinträchtigung nicht dulden, entschied das Landgericht Schweinfurt (Aktenzeichen 3 S 83/85).

Vermieter kann Dachlawine-Vorsorge auf Mieter übertragen


Die Verkehrssicherungspflichten zum Schutz vor Dachlawinen kann der Vermieter formularmäßig im Mietvertrag auf den Mieter übertragen, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 433 C 19170/11). Kommt der Mieter seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nach, haftet er im Schadensfall für den Abgang einer Dachlawine.


erstmals veröffentlicht am 26.01.2015, letzte Aktualisierung am 21.12.2021

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