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Kategorie: Anwalt Strafrecht ,
14.02.2014 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 2246 mal gelesen)
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Benzodiazepine und Cannabinoide

Benzodiazepine und Cannabinoide Rechtsanwalt Götz Klinkenberg

Gerade Benzodiazepine und künstlich erzeugte Cannabinoide (auch Legal Highs genannt: künstlich erzeugtes Cannabis, das chemisch stets etwas abweicht, in der Wirkung aber meist stärker ist als natürliches) werden in jüngster Zeit immer beliebter und relevanter. Bei den Benzodiazepinen geht es meist um Diazepam. Dieser Wirkstoff ist auch in Valium enthalten. Die Cannabinoide werden meist als Kräutermischung oder Badesalz bezeichnet. Tatsächlich überschwemmen immer neue Varianten den Markt. Dieses hat seinen Grund darin, dass immer neue Cannabinoide verboten werden und deshalb legaler Nachschub beschafft wird.

Da Diazepam in der Medizin gegen Angstzustände eingesetzt wird, sollte man dieses für ein Arzneimittel halten. Tatsächlich aber handelt es sich in erster Linie um ein Betäubungsmittel nach Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes. Hier sind die Betäubungsmittel aufgeführt, die legal verschrieben werden können. Hat man diese aber nicht legal verschrieben bekommen, so fallen sie unter das Betäubungsmittelgesetz - mit der Folge, dass der Besitz, der Verkauf und die Einfuhr nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar sind. Die nicht geringe Menge liegt bei Diazepam bei 2,400 mg (reiner Wirkstoff). Besitzt man illegal diese Menge, handelt es sich um ein Verbrechen mit einer Bestrafung nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe. Es gibt aber auch hier ähnliche Produkte wie Bentazepam, die noch nicht in Anlage III stehen. Diese können legal besessen und erworben werden. Nur das Handeltreiben und die Weitergabe an andere Personen sind wegen des Apothekenmonopols (§ 43 AMG) strafbar. Ritalin dagegen, das meist zur Leistungssteigerung eingesetzt wird, fällt unter Anlage III (Methylphenidat).

Diejenigen künstlichen Cannabinoide, die der Gesetzgeber in ihrer chemischen Zusammensetzung in Anlage I aufgeführt hat, sind ebenfalls Betäubungsmittel. Diejenigen, die neu chemisch erfunden wurden und deshalb nicht im Gesetz aufgeführt wurden, sind wie das Bentazepam nicht unter Strafe gestellt. Da dieses ein Problem darstellt, waren manche Gerichte der Auffassung, es handele sich um Arzneimittel, und deshalb käme eine Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz (in den Verkehr bringen) in Betracht. Dass dieses nicht sinnvoll sein kann, leuchtet schon wegen des Begriffes ein. Denn es handelt sich eben nicht um eine Arznei. Mitte 2014 entscheidet über diese Frage der Europäische Gerichtshof. Sobald die Entscheidung ergeht, wird sie hier veröffentlicht. Derartige Stoffe sind also momentan legal und dürfen auch weitergegeben werden. Aber die EU strebt ein schnelles Verbotsverfahren an.

Fazit: Verschreibungspflichtige Benzos beziehungsweise ähnlich wirkende Stoffe, die nicht in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes genannt werden, sind nicht strafbewehrt (außer es wird Handel getrieben), ebenso wenig künstliche Cannabinoide, die nicht in Anlage I aufgeführt werden und nicht durch die EU verboten wurden (momentan noch keine). Die Behörden rüsten aber ständig nach.

von Götz Klinkenberg

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