Betäubungsmittel/Drogen: Was ist erlaubt, was ist verboten?
In Deutschland ist der Umgang mit Drogen streng geregelt. Während Alkohol und Tabak legal sind, unterliegen Medikamente und Betäubungsmittel strengen Vorschriften. Viele Drogen sind gänzlich verboten, und ihr Besitz sowie Handel werden strafrechtlich verfolgt. Doch wann ist der Konsum von Drogen in Deutschland legal? Welche Substanzen sind verboten? Wie macht man sich mit Drogenkonsum strafbar? Und was gilt seit dem 1. April 2024 im Umgang mit der Droge Cannabis?
- Wo und wie ist der Umgang mit Drogen gesetzlich geregelt?
- Welche Betäubungsmittel/ Drogen sind verboten?
- Wann ist der Konsum von Drogen in Deutschland legal?
- Wie mache ich mich bei illegalem Drogenkonsum strafbar?
- Welche Regeln gelten jetzt für den Umgang mit Cannabis?
- Gibt es die Wahl zwischen Drogentherapie statt Strafe?
- Wann verjähren Drogendelikte?
- Was tun bei einer Anzeige wegen eines Drogendelikts?
- Welche Konsequenzen drohen bei Drogen am Steuer?
- Weitere Artikel zu BTMG
- Hilfe vom Anwalt bei Problemen mit dem BTMG
- Häufige Fragen und Antworten zum BTMG
Wo und wie ist der Umgang mit Drogen gesetzlich geregelt?
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt grundsätzlich den Umgang mit Betäubungsmitteln jeder Art sowie die strafrechtlichen Konsequenzen. Der Umgang umfasst die Herstellung, Import und Export, Abgabe und Verschreibung von Betäubungsmitteln sowie deren Aufbewahrung. Stoffe, die als Betäubungsmittel gelten, sind in den Anlagen I - III des BtMG aufgeführt. Drogen, die hier nicht aufgeführt sind, fallen auch nicht in den Regelungsbereich des BtMG. So kann der Konsum von Pilzen eine berauschende Wirkung haben, ist aber nicht strafbar. Das BtMG wird durch verschiedene Rechtsverordnungen ergänzt.Welche Betäubungsmittel/ Drogen sind verboten?
Welche Betäubungsmittel verboten sind, ergibt sich aus der in Anlage I-III des BtMG. Im Rahmen des seit dem 1. April in Kraft getretenen Cannabis-Gesetz und damit einhergehenden teilweise Legalisierung von Cannabis, wurde Cannabis aus der Liste der verbotenen Betäubungsmittel gestrichen. Der Umgang mit den hier aufgelisteten Stoffen ist verboten und wird strafrechtlich sanktioniert. Mit Umgang ist Erwerb, Verschaffen, Herstellen sowie Verkauf und Überlassen der Betäubungsmittel gemeint. Allein der Besitz dieser Drogen ist strafbar. Es gibt auch keinen erlaubten Eigenbedarf, auch der Besitz von ganz geringen Mengen kann bestraft werden. Strafbar ist auch jemand anderem zum Konsum von Betäubungsmitteln aufzufordern oder ihm eine Gelegenheit zum Konsum zu bieten. In Anlage I werden die nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel aufgelistet. Darunter fallen beispielsweise LSD und Heroin. Bei diesen Drogen ist sowohl die Abgabe als auch der Handel mit ihnen verboten. Anlage II listet verkehrsfähige, aber nicht verschreibungspflichtige Betäubungsmittel auf, wie etwa Metamfetamin, eine Designer-Droge. In Anlage III stehen die verkehrsfähigen und verschreibungspflichtigen Betäubungsmittel. Hierzu gehören etwa Kodein, Barbiturate und Morphine.Wann ist der Konsum von Drogen in Deutschland legal?
Der reine Konsum von Betäubungsmitteln, die in Anlage I – III BtMG aufgelistet sind, ist nicht strafbar – alles andere, wie Erwerb, Besitz,Verschaffen, etc, schon! In der Praxis ist es schwer nachzuweisen, dass zusammen mit dem Konsum kein Besitz des Betäubungsmittels vorlag. Dies erscheint dann etwa plausibel, wenn jemand an einem Joint eines anderen Konsumenten zieht, ohne ihn selbst in der Hand zu halten. Liegt für den Konsum eines illegalen Betäubungsmitteln eine Genehmigung vor, ist dieser ebenfalls nicht strafbar. Ein ärztliches Rezept für Cannabis oder Amphetamine, wie Ritalin, legitimiert deren Besitz und Konsum. Gleiches gilt für Barbiturate oder Kodein. Erlaubt ist weiterhin der Umgang mit Betäubungsmitteln, die nicht in den Anlagen des BtMG aufgelistet sind. Dazu gehört etwa der Fliegenpilz, Eisenhut, Tollkirche oder auch der Narkosestoff Chloroform.Wie mache ich mich bei illegalem Drogenkonsum strafbar?
Im BtMG hängt das Strafmaß bei Drogendelikten entscheidend von der Menge des Wirkstoffanteils ab. Unterschieden wird in „geringe Menge“, „normale Menge“ und „nicht geringe Menge“. Für jede Stufen gelten Grenzwerte, deren Überschreiten erheblichen Einfluss auf das Strafmaß haben. Die Grenzwerte werden nicht im BtMG bestimmt, sondern durch die Rechtsprechung. Bei kleinen Mengen zum Eigenverbrauch kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden – muss aber nicht! Auch wenn von einer Strafverfolgung abgesehen wird, ist der Besitz der kleinen Menge an Drogen damit nicht legal. Beim Strafmaß bei Drogendelikten kommt es neben der Tat an sich auch darauf an, ob es sich um harte oder weiche Drogen handelt. Eine weiche Droge ist zum Beispiel Marihuana, Kokain und Heroin gelten als harte Drogen. Persönliche Umstände können sich mildernd auf das Strafmaß auswirken. So beispielsweise, wenn der Täter Ersttäter ist und keine Vorverurteilungen vorliegen.Welche Regeln gelten jetzt für den Umgang mit Cannabis?
Seit dem 1. April 2024 ist in Deutschland das Cannabisgesetz in Kraft getreten. Es regelt eine zumindest Teillegalisierung der Droge Cannabis. Danach dürfen Erwachsene bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit bei sich führen. Im häuslichen Umfeld ist der Besitz von bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis sowie bis zu drei Cannabispflanzen pro Erwachsenen erlaubt. Erwachsene dürfen Cannabissamen zum privaten Anbau online bestellen oder aus anderen EU-Staaten einführen. Wer gegen die erlaubte Mindestmenge verstößt, muss bei einer Menge von bis zu 5 Gramm in der Öffentlichkeit und bis zu 10 Gramm im häuslichen Umfeld mit einem Bußgeld rechnen. Dies gilt als Ordnungswidrigkeit. Wer mit größeren Mengen Cannabis als erlaubt erwischt wird, sieht sich einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ausgesetzt. Der Konsum von Cannabis ist in einem Radius von 200 Metern zu Schulen, Kitas, Spielplätzen, etc. verboten. Er ist auch in der unmittelbaren Nähe von Jugendlichen verboten. In Fußgängerzonen darf tagsüber nicht zwischen 7 und 20 Uhr Cannabis geraucht werden. Das Handeln mit Cannabis bleibt verboten und wird jetzt mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet.Gibt es die Wahl zwischen Drogentherapie statt Strafe?
Eine Freiheitsstrafe im Rahmen des BtMG von unter zwei Jahren, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, kann ggfs. nicht vollstreckt werden, wenn sich der Angeklagte zu einer Entzugstherapie bereit erklärt. Voraussetzung ist, dass eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln beim Angeklagten vorliegt und ein ersichtlicher Zusammenhang zwischen der Straftat und der Drogensucht gegeben ist.Wann verjähren Drogendelikte?
Die Verjährung von Drogendelikten richtet sich danach, ob sie als Vergehen oder Verbrechen abgeurteilt wurden. Vergehen nach § 29 BtMG verjähren nach fünf Jahren. Verbrechen nach §§ 29a, 30, 30a BtMG verjähren erst nach 20 Jahren.Was tun bei einer Anzeige wegen eines Drogendelikts?
Wer eine Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Anklage wegen Delikten aus dem BtMG erhalten hat, sollte sich schnellst möglich mit einem Anwalt für Strafrecht in Verbindung setzen. Es drohen erhebliche Strafen und Auswirkungen für Ihre persönliche Zukunft!Welche Konsequenzen drohen bei Drogen am Steuer?
Wer Betäubungsmittel konsumiert und am Straßenverkehr als Auto-, Motorrad- oder Fahrradfahrer teilnimmt, muss direkt mit mehreren rechtlichen Konsequenzen rechnen. Zum einen droht ein Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitengesetz sowie ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das BtMG. Zum anderen ist auch der Führerschein in Gefahr, denn die Führerscheinstelle wird prüfen, ob ein Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Drogenkonsums angebracht ist. Davon wird sie in der Regel ausgehen, es sei denn der Betroffene kann bei nur gelegentlichem Konsum den Drogenkonsum und das Führen eines Fahrzeuges gut trennen. Bei verschreibungspflichtigen Betäubungsmitteln der Anlage II des BtMG wird die Fahrerlaubnis auch nicht zwingend entzogen.Weitere Artikel zu BTMG
Hilfe vom Anwalt bei Problemen mit dem BTMG
Anwalt für Strafrecht bei Fragen zum BTMG Probleme mit Drogen? Hier bekommen Sie Hilfe vom Anwalt Hier finden Sie schnell zu einem spezialisierten Anwalt für Strafrecht und können sich umfassend über die weiteren Schritte informieren. Falls Sie Beratung in Anspruch nehmen möchten, empfehlen wir, Ihr Anliegen im Kontaktformular bereits zu schildern und sich unverbindlich zurückrufen zu lassen. Ihr Anwalt / Ihre Anwältin kann sich dann optimal vorbereiten und Sie effektiv zu Ihrem Rechtsfall und den möglichen Kosten beraten.Häufige Fragen und Antworten zum BTMG
Das BtMG heißt genau „Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln“ und ist ein Spezialgesetz des Strafrechts. Es regelt alle rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln.
+ Was regelt das BtMG?Das Betäubungsmittelgesetz regelt grundsätzlich den Umgang mit Betäubungsmitteln. In den Anlagen des Gesetzes sind die Stoffe aufgeführt, die unter das BtMG fallen.
+ Was ist § 31 BtMG?In § 31 BtMG ist geregelt, dass das Gericht die Strafe mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte.
+ BtMG - wie lange im Führungszeugnis?Ein Eintrag im Führungszeugnis findet bei einer Erstverurteilung wegen Körperverletzung bei einer Strafe von mehr als 90 Tagessätzen, bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe oder einer Bewährungsstrafe bis zu einem Jahr statt. Diese werden nach 3 Jahren gelöscht. Alle übrigen Fälle, also Freiheitsstrafen über ein Jahr, werden in der Regel nach 5 Jahren gelöscht.
+ BtMG - wie lange nachweisbar?Zur Nachweisbarkeit von Drogen im Körper lässt sich keine Pauschalaussage treffen. Faktoren, wie zum Beispiel Alter, Gewicht, Körpergröße, Gesundheitszustand und Geschlecht bestimmen im Individualfall die Länge der Nachweisbarkeit einer Droge.
+ Wie definiert das BtMG den Begriff Betäubungsmittel?Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführten Stoffe sowie Stoffgruppen und Zubereitungen.
erstmals veröffentlicht am 24.05.2019, letzte Aktualisierung am 30.05.2024
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