Berufskrankheit: Welche Leistungen kann man beantragen?
Ist ein Arbeitnehmer von einer Berufskrankheit betroffen, kommt der gesetzliche Unfallversicherungsträger für die mit der Krankheit verbundenen Kosten auf. Doch wann liegt eine Berufskrankheit vor? Wer ist für die Anerkennung einer Berufskrankheit zuständig? Und welche Leistungen kann ein Betroffener beanspruchen?
- Was versteht man unter einer Berufskrankheit?
- Wer ist für die Anerkennung einer Berufskrankheit zuständig?
- Wie läuft das Anerkennungsverfahren bei einer Berufskrankheit aus?
- Wie lange dauert es bis eine Berufskrankheit anerkannt wird?
- Welche Leistungen übernimmt der Unfallversicherungsträger bei einer Berufskrankheit ?
- Wer zahlt für die Leistungen bei einer Berufskrankheit?
- Muss man für Hilfsmittel oder Behandlungen Zuzahlungen leisten?
Was versteht man unter einer Berufskrankheit?
Wenn sich die berufliche Tätigkeit auf die Gesundheit auswirkt, Arbeitnehmer deshalb längere Zeit ausfallen oder sogar in ihrer Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt sind, erhalten sie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn ihre Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird.
Eine Berufskrankheit ist immer dann gegeben, wenn die Erkrankung ihre Ursache im beruflichen Umfeld des Arbeitnehmers hat und dieser deshalb dem Risiko zu erkranken deutlich höher ausgesetzt ist, als der Rest der Bevölkerung. Dies ist etwa bei Arbeiten mit starker körperlicher Belastung, mit Einwirkungen von Chemikalien oder unter Lärm oder Staub der Fall.
Alle anerkannten Berufskrankheiten sind in der Berufskrankheitenliste im Anhang zur Berufskrankheitenverordnung aufgeführt. Alle übrigen Krankheiten werden nur in Ausnahmefällen als „Wie-Berufskrankheit“ akzeptiert.
Lesen Sie mehr zum Thema „Berufskrankheiten – Anerkennung und Einzelfälle“.
Wer ist für die Anerkennung einer Berufskrankheit zuständig?
Der gesetzliche Unfallversicherungsträger entscheidet, ob eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird. Gesetzliche Unfallversicherungsträger sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, gewerbliche Berufsgenossenschaften und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften.
Wie läuft das Anerkennungsverfahren bei einer Berufskrankheit aus?
Wer von einer Berufskrankheit betroffen ist, sollte dies umgehend seinem Arbeitgeber mitteilen. Dieser, aber auch der behandelnde Arzt, sind verpflichtet, die Berufskrankheit dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger zu melden. Der Betroffene kann aber auch selbst tätig werden und den Unfallversicherungsträger von seiner Erkrankung in Kenntnis setzen.
Sobald der Unfallversicherungsträger Kenntnis von der Meldung einer Berufskrankheit hat, wird ein Anerkennungsverfahren in Gang gesetzt. Dafür wird das Arbeitsleben des Betroffenen untersucht und geprüft, ob Einwirkungen oder Belastungen zur Erkrankung geführt haben können.
In der Regel erhält der Betroffene, aber auch der Arbeitgeber oder ggfs. Kollegen, einen Fragebogen. Dieser sollte so umfangreich und detailliert wie möglich ausgefüllt werden, da er eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Anerkennung als Berufskrankheit ist.
Liegen die Voraussetzungen für das Entstehen einer Berufskrankheit am Arbeitsplatz vor, prüft der Unfallversicherungsträger im zweiten Schritt, ob auch aus medizinischer Sicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Gefährdung und Erkrankung gegeben ist. Dafür ist die Krankenanamnese des Betroffenen sowie häufig das Gutachten eines Sachverständigen entscheidend. Der Betroffene hat das Recht einen eigenen Gutachter vorzuschlagen.
Nun entscheidet der Unfallversicherungsträger, ob eine Berufskrankheit vorliegt und sendet entweder einen positiven oder abschlägigen Bescheid an den Betroffenen. Der hat bei einer Ablehnung die Möglichkeit innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Bleibt der Widerspruch auch erfolglos, kann der Betroffene vor dem Sozialgericht klagen.
In jedem Fall empfiehlt sich bei einem ablehnenden Bescheid den Rat eines erfahrenen Anwalts für Sozialrecht in Anspruch zu nehmen. Er kann die Erfolgschancen einer Klage rechtssicher einschätzen und weiß, wie ein Betroffener seine Rechte durchsetzen kann.
Wie lange dauert es bis eine Berufskrankheit anerkannt wird?
Das Bearbeitungsverfahren dauert bei der Anerkennung einer Berufskrankheit in der Regel sechs Monate. Je nach Antragslage kann dies aber auch deutlich länger dauern.
Welche Leistungen übernimmt der Unfallversicherungsträger bei einer Berufskrankheit ?
Arbeitnehmer mit einer anerkannten Berufskrankheit können umfangreiche Leistungen vom gesetzlichen Unfallversicherungsträger beanspruchen. Zu diesen gehören etwa
Leistungen zur Heilbehandlung und Rehabilitation
• Medizinische Erstversorgung
• Facharztbehandlung,
• Heil- und Reha-Behandlungen,
• Versorgung mit Medizin und Hilfsmitteln,
• häusliche Krankenpflege,
• Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
• Umgestaltung des Arbeitsplatzes
• Training und Mobilitätshilfen
• Umschulung, Fortbildung
Leistungen zur Sozialen Teilhabe
• Ausstattung behindertengerechte Wohnung
• Verständigung mit der Umwelt
• Teilnahme am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
Ergänzende Leistungen
• Kinderbetreuungskosten
• Reisekosten
• Haushaltshilfe
• Kraftfahrzeughilfe
• Wohnungshilfe
• Reha-Sport
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
• Pflegegeld
• Pfelgekraft
• Heimpflege
Geldleistungen
• bei Pflegebedürftigkeit der Erhalt von Pflegegeld
• Lohnfortzahlung
• Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit
• Übergangsgeld
• Versichertenrente
• ggfs. Hinterbliebenenleistungen (Sterbegeld, Witwen- und Waisenrente)
Wer zahlt für die Leistungen bei einer Berufskrankheit?
Wird eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt nicht die gesetzliche Krankenkasse, sondern der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger alle Kosten. Das kann eine Unfallkasse oder eine gewerbliche oder landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sein.
Muss man für Hilfsmittel oder Behandlungen Zuzahlungen leisten?
Betroffene einer Berufskrankheit müssen für Hilfsmittel oder Behandlungen grundsätzlich keine Zuzahlungen leisten.
erstmals veröffentlicht am 05.02.2021, letzte Aktualisierung am 29.02.2024
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