Bezugsrecht in der Lebensversicherung nach Scheidung
Ein wichtiger und gerne übersehener Themenkomplex im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung ist die Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung. die der Erblasser abgeschlossen und „zu Gunsten des Ehegatten“ als Bezugsberechtigten ausgestaltet hat.
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Diese Fragen werden beantworet
Der Bundesgerichtshof musste sich mit dieser Thematik in einem aktuellen Fall beschäftigen. Hintergrund war die Frage, wer von den Hinterbliebenen die Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung erhalten darf, wenn der Vertragsschluss aus einer Zeit stammt, in der der Versicherungsnehmer verheiratet war, sich nachfolgend scheiden ließ und eine neue Ehe eingegangen ist.
Im konkreten Fall wurde von dem bei Abschluss der Lebensversicherung verheirateten Ehemann in der Rubrik „Bezugsberechtigung“ angekreuzt „der verwitwete Ehegatte“.
Später wurde die Ehe geschieden. Der Mann heiratete neu. Die Versicherung zahlte die Versicherungssumme an die geschiedene erste Ehefrau aus (!), die sich nachfolgend weigerte, den erhaltenen Betrag an die zweite Ehefrau auszukehren.
Zurecht, wie der BGH entschied (Urteil des BGH vom 22.07.2015, IV ZR 437/14). Zur Begründung stellt der BGH auf den Zeitpunkt der Erklärung des Ehemannes gegenüber der Versicherung ab. Auch die Bestimmung einer bezugsberechtigten Person ist eine Willenserklärung, die auszulegen ist.
Nach BGH ist dabei davon auszugehen, dass als bezugsberechtigte Person der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Erklärung verheiratete Ehegatte gemeint ist.
Wichtig ist dabei, dass die Bezugsberechtigung der geschiedenen Ehefrau auch nicht etwa „automatisch“ durch die Scheidung entfällt. Auch aus dem Begriff „Ehegatte“ lässt sich nicht entnehmen, dass das Bezugsrecht nur für den Fall eingeräumt werden soll, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch besteht! Schon gar nicht - so der BGH - ist mit der Formulierung „verwitweter Ehegatte“ abstrakt die Frau gemeint, mit der der Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet sein wird.
Zunächst ist sinnvoll, den Bezugsberechtigten einer Versicherung namentlich zu benennen.
Erfolgt dies nicht, sollte bei der Scheidung eine Änderung des Bezugsrechts nach § 13 Abs. 4 ALB 1986 durch schriftliche Anzeige an den Versicherer erfolgen.
Es empfiehlt sich allen voran für geschiedene Eheleute, die eine neue Beziehung/Ehe eingehen, eine schriftliche Änderung des Bezugsrechts auszusprechen, wenn (wie üblich) der Fortbestand des Bezugsrechts beim geschiedenen Ehegatten nicht gewünscht ist.
Im konkreten Fall wurde von dem bei Abschluss der Lebensversicherung verheirateten Ehemann in der Rubrik „Bezugsberechtigung“ angekreuzt „der verwitwete Ehegatte“.
Später wurde die Ehe geschieden. Der Mann heiratete neu. Die Versicherung zahlte die Versicherungssumme an die geschiedene erste Ehefrau aus (!), die sich nachfolgend weigerte, den erhaltenen Betrag an die zweite Ehefrau auszukehren.
Zurecht, wie der BGH entschied (Urteil des BGH vom 22.07.2015, IV ZR 437/14). Zur Begründung stellt der BGH auf den Zeitpunkt der Erklärung des Ehemannes gegenüber der Versicherung ab. Auch die Bestimmung einer bezugsberechtigten Person ist eine Willenserklärung, die auszulegen ist.
Nach BGH ist dabei davon auszugehen, dass als bezugsberechtigte Person der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Erklärung verheiratete Ehegatte gemeint ist.
Wichtig ist dabei, dass die Bezugsberechtigung der geschiedenen Ehefrau auch nicht etwa „automatisch“ durch die Scheidung entfällt. Auch aus dem Begriff „Ehegatte“ lässt sich nicht entnehmen, dass das Bezugsrecht nur für den Fall eingeräumt werden soll, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch besteht! Schon gar nicht - so der BGH - ist mit der Formulierung „verwitweter Ehegatte“ abstrakt die Frau gemeint, mit der der Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet sein wird.
Daraus ergibt sich für die Praxis:
Zunächst ist sinnvoll, den Bezugsberechtigten einer Versicherung namentlich zu benennen.
Erfolgt dies nicht, sollte bei der Scheidung eine Änderung des Bezugsrechts nach § 13 Abs. 4 ALB 1986 durch schriftliche Anzeige an den Versicherer erfolgen.
Es empfiehlt sich allen voran für geschiedene Eheleute, die eine neue Beziehung/Ehe eingehen, eine schriftliche Änderung des Bezugsrechts auszusprechen, wenn (wie üblich) der Fortbestand des Bezugsrechts beim geschiedenen Ehegatten nicht gewünscht ist.