Erbrecht: BGH zum Behindertentestament
Keine Sittenwidrigkeit von Pflichtteilsverzichten BGH klärt Rechtslage beim „Behindertentestament“
In einer ganz aktuellen Entscheidung vom 19.01.2011 (IV ZR 7/10) hat der Bundesgerichtshof eine klare Stellungnahme zur Frage der Sittenwidrigkeit von so genannten „Behindertentestamenten“ – hier im Zusammenhang mit Pflichtteilsverzichten – abgegeben (IV ZR 7/10): Der Bundesgerichtshof erklärt die Gestaltung zu Gunsten der bedürftigen bzw. behinderten Leistungsempfänger als wirksam und stärkt somit entgegen dem Begehren mancher Sozialhilfeträger die Familien mit behinderten Angehörigen.
In dem konkreten Fall hatten Eheleute mit drei Kindern – eines davon behindert – sich in einem Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, das behinderte Kind als nicht befreite Vorerbin des Längstlebenden und die beiden nicht behinderten Kinder als Vollmiterben. Zugleich wurde, wie in solchen Fällen üblich, Dauertestamentsvollstreckung angeordnet mit der Maßgabe, dass dem bedürftigen Geschwisterkind Geld oder Sachleistungen zukommen sollten, auf die der Sozialhilfeträger nicht zugreifen kann und die auch nicht anrechenbar waren. Zugleich wurde durch die Geschwister ein Pflichtteilsverzicht erklärt.
Nachdem die Ehefrau starb, machte der Sozialhilfeträger im Wege der Überleitung Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche für das behinderte Kind gegenüber dem überlebenden Ehepartner geltend. Ohne Erfolg, wie der Bundesgerichtshof mit aller Deutlichkeit herausstellt. Der Bundesgerichtshof betont, dass die gewählte Gestaltung nicht sittenwidrig ist, sondern Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus ist. Dabei erklärt der Bundesgerichtshof zugleich auch den erklärten Pflichtteilsverzicht für wirksam. Entgegen insoweit teilweise vertretener Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist ein solcher Verzicht kein Verstoß gegen bestehende Gesetze und schon gar kein Sittenverstoß, denn Eltern und Kinder können ohne Einschränkung die Gestaltungsmöglichkeiten des Erbrechts ausschöpfen. Auch im Hinblick auf den Pflichtteilsverzicht spricht der BGH mit aller Deutlichkeit aus, dass es sich hierbei nicht um eine Benachteiligung Dritter handelt, denn dem Sozialversicherungsträger werden durch den Verzicht keinerlei Pflichten auferlegt, auch wird der so genannte Nachranggrundsatz nicht tangiert, denn schon der Gesetzgeber erlaubt hierzu in erheblichem Umfang Ausnahmen, weshalb ein Sittenverstoß ausscheidet. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann zu Recht als deutliches Fanal bezeichnet werden, die Rechte Testierender und ihrer Familienangehörigen sich gegen die Tendenz mancher Behörden zu schützen, mühsam erarbeitetes Vermögen zu verwerten, um so vermeintlich die Gemeinschaft zu entlasten. Der Bundesgerichtshof betont, dass die Sorge der Eltern für ihre Kinder es nicht nur erlaubt, sondern für völlig nachvollziehbar erscheinen lässt, dass für diese günstige Gestaltungen gewählt werden, um ihrer Verantwortung gerecht zu werden. In der Folge kann Familien mit bedürftigen- und/oder behinderten Kindern nur anempfohlen werden, rechtzeitig von den bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.
In dem konkreten Fall hatten Eheleute mit drei Kindern – eines davon behindert – sich in einem Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, das behinderte Kind als nicht befreite Vorerbin des Längstlebenden und die beiden nicht behinderten Kinder als Vollmiterben. Zugleich wurde, wie in solchen Fällen üblich, Dauertestamentsvollstreckung angeordnet mit der Maßgabe, dass dem bedürftigen Geschwisterkind Geld oder Sachleistungen zukommen sollten, auf die der Sozialhilfeträger nicht zugreifen kann und die auch nicht anrechenbar waren. Zugleich wurde durch die Geschwister ein Pflichtteilsverzicht erklärt.
Nachdem die Ehefrau starb, machte der Sozialhilfeträger im Wege der Überleitung Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche für das behinderte Kind gegenüber dem überlebenden Ehepartner geltend. Ohne Erfolg, wie der Bundesgerichtshof mit aller Deutlichkeit herausstellt. Der Bundesgerichtshof betont, dass die gewählte Gestaltung nicht sittenwidrig ist, sondern Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus ist. Dabei erklärt der Bundesgerichtshof zugleich auch den erklärten Pflichtteilsverzicht für wirksam. Entgegen insoweit teilweise vertretener Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist ein solcher Verzicht kein Verstoß gegen bestehende Gesetze und schon gar kein Sittenverstoß, denn Eltern und Kinder können ohne Einschränkung die Gestaltungsmöglichkeiten des Erbrechts ausschöpfen. Auch im Hinblick auf den Pflichtteilsverzicht spricht der BGH mit aller Deutlichkeit aus, dass es sich hierbei nicht um eine Benachteiligung Dritter handelt, denn dem Sozialversicherungsträger werden durch den Verzicht keinerlei Pflichten auferlegt, auch wird der so genannte Nachranggrundsatz nicht tangiert, denn schon der Gesetzgeber erlaubt hierzu in erheblichem Umfang Ausnahmen, weshalb ein Sittenverstoß ausscheidet. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann zu Recht als deutliches Fanal bezeichnet werden, die Rechte Testierender und ihrer Familienangehörigen sich gegen die Tendenz mancher Behörden zu schützen, mühsam erarbeitetes Vermögen zu verwerten, um so vermeintlich die Gemeinschaft zu entlasten. Der Bundesgerichtshof betont, dass die Sorge der Eltern für ihre Kinder es nicht nur erlaubt, sondern für völlig nachvollziehbar erscheinen lässt, dass für diese günstige Gestaltungen gewählt werden, um ihrer Verantwortung gerecht zu werden. In der Folge kann Familien mit bedürftigen- und/oder behinderten Kindern nur anempfohlen werden, rechtzeitig von den bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.
von Sebastian Windisch
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