Verkehrsrecht: BGH-Entscheidung zum Schadensersatz und Reparaturkosten
BGH-Entscheidung vom 14.12.2010 – VI ZR 231/09
Ausgangsgericht: Landgericht Hannover
Leitsatz der Entscheidung:
„Der Geschädigte kann Ersatz der anfallenden Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.“
Anmerkung: Ein erforderlicher Reparaturaufwand bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeug kann grundsätzlich verlangt werden, wenn die durch Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten diesen Betrag übersteigen und der Geschädigte durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in einem Zustand wie vor dem Unfall versetzen wolle.
Leitsatz der Entscheidung:
„Der Geschädigte kann Ersatz der anfallenden Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.“
Anmerkung: Ein erforderlicher Reparaturaufwand bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeug kann grundsätzlich verlangt werden, wenn die durch Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten diesen Betrag übersteigen und der Geschädigte durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in einem Zustand wie vor dem Unfall versetzen wolle.
von Renate Winter
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