Mieterhöhung – Wann und in welcher Höhe ist sie zulässig?
Eine Mieterhöhung ist ein für Mieter und Vermieter gleichermaßen wichtiges Thema. In welchen Fällen kann der Vermieter mehr Miete verlangen? Wie hoch darf eine Mieterhöhung sein? Wie oft darf die Miete erhöht werden? Welche Anforderungen müssen im Mieterhöhungsschreiben erfüllt sein? Und wie können sich Mieter gegen eine Mieterhöhung wehren?
- Wann kann der Vermieter die Miete erhöhen?
- Worauf ist bei einer Mieterhöhung wegen Anhebung auf ortsübliche Vergleichsmiete zu achten?
- Was gilt bei einer Mieterhöhung aufgrund einer Staffel- oder Indexmiete?
- Wann ist eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen erlaubt?
- Wie oft darf der Vermieter die Miete anheben?
- Wie kann sich der Mieter gegen eine Mieterhöhung wehren?
- Diese Fehler sollten Vermieter bei einer Mieterhöhung vermeiden
- Weitere Artikel zu Mieterhöhung und Sonderfälle
- Betrifft die Mietpreisbremse meine Mieterhöhung?
- Mieterhöhung - aktuelle Urteile
- Mieterhöhung – Warum zum Anwalt?
- Häufige Fragen und Antworten zur Mieterhöhung
Wann kann der Vermieter die Miete erhöhen?
Eine Mieterhöhung ist in drei Fällen erlaubt: wenn die ortsübliche Vergleichsmiete noch nicht erreicht ist, wenn ein Index- oder Staffelmietvertrag vorliegt oder ein Mietobjekt modernisiert wurde. Ist die Miete noch nicht auf dem Niveau des ortsüblichen Mietzinses und hat der Vermieter eine Modernisierung am Mietobjekt durchgeführt, kann er sich bei der Mieterhöhung wahlweise auf die Modernisierung oder die Anhebung auf die ortsübliche Vergleichsmiete berufen. Erhöht er die Miete in einem Schreiben aus beiden Gründen, führt das allerdings zur Unwirksamkeit der Modernisierungsmieterhöhung, so das Landgericht (LG) Berlin (Az. 65 S 240/15).Worauf ist bei einer Mieterhöhung wegen Anhebung auf ortsübliche Vergleichsmiete zu achten?
Will der Vermieter die Miete nach Maßgabe der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, muss er einige rechtliche Voraussetzungen beachten.Kappungsgrenze einhalten
So kann eine Mieterhöhung der Nettomiete frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung erfolgen. Zusätzlich muss die laufende Miete seit mindestens 15 Monaten unverändert sein. Als Miete gilt der gezahlte Mietzins abzüglich der Nebenkostenpauschalen oder – vorauszahlungen, so das Amtsgericht (AG) Waiblingen (Az. 8 C 969/11). Die örtliche Kappungsgrenze muss berücksichtigt sein. Diese besagt, dass sämtliche Mieterhöhungen der letzten drei Jahre insgesamt oder die letzte Mieterhöhung nicht mehr als 20 Prozent des vor drei Jahren geltenden Mietzins ausmachen darf. Bundesländer dürfen in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt für fünf Jahre die Kappungsgrenze auf 15 Prozent senken. Davon Gebrauch gemacht haben Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Herren Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. VIII ZR 217/14) hat entschieden, dass die Kappungsgrenze von 15 Prozent in Berlin zulässig ist. Dies entschied auch der Bayerischer Verfassungsgerichtshof (Az. Vf. 12-VII-14) im Hinblick auf mehrere bayerische Städte. Welche Kappungsgrenze gilt, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens beim Mieter, so das LG München I (Az.14 S 25592/13) und das LG Berlin (Az. 63 S 192/13).Schriftformerfordernis
Die Mieterhöhung muss schriftlich an alle Mieter und von allen Vermietern erfolgen. Beauftragt der Vermieter eine Hausverwaltung mit der Mieterhöhung muss eine gültige Vollmacht vorliegen. Ein nicht unterschriebener Serienbrief der Hausverwaltung genügt auch dem Schriftformerfordernis, wenn er die Formulierung „dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift“ enthält, entschied der BGH (Az. VIII ZR 72/14).Begründung: Mietspiegel, Sachverständigengutachten, Vergleichswohnungen
Der Vermieter muss die Mieterhöhung begründen. Dafür kann er den örtlichen Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten oder mindestens drei vergleichbare Wohnungen in der Gemeinde heranziehen. Der Vermieter kann sich bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf ein Sachverständigengutachten berufen, auch wenn ein Mietspiegel vorliegt, so der BGH (Az. VIII ZR 88/20). Wird die Mieterhöhung mit einem Sachverständigengutachten begründet, reicht es aus, dass das Gutachten für den Mieter überprüfbare Tatsachen im Hinblick auf die Mieterhöhung enthält. Kleine Mängel im Sachverständigengutachten führen nicht zu dessen Unwirksamkeit, so der BGH (Az. VIII ZR 69/15). Führt der Vermieter den Mietspiegel als Begründung für seine Mieterhöhung an, muss er die richtige Mietzinsspanne angeben und dem Mieter den Mietspiegel zur Verfügung stellen. Der Mietpreis-Check von ImmoScout24 entspricht nicht den Anforderungen an einen Mietspiegel und damit als Begründung ungeeignet, entschied das AG München (Az. 472 C 23258/17). Der Vermieter muss immer den aktuellsten Mietspiegel heranziehen ansonsten ist sein Mieterhöhungsverlangen unwirksam, so das AG Leipzig (Az. 162 C 6118/15). Beruft er sich auf Vergleichswohnungen, sind diese von ihm genau und nachvollziehbar zu bezeichnen. Führt der Vermieter mehr als drei Vergleichswohnungen auf und entspricht eine davon nicht der verlangten Miete entspricht, führt das nicht zur Unwirksamkeit der Mieterhöhung, entschied der BGH (Az. VIII ZR 79/11). Im Übrigen ist laut Bundesgerichtshof zur Begründung der Mieterhöhung ein sog. Typengutachten über vergleichbare Wohnung ausreichend (Az. VIII ZR 122/09). Die Gutachterkosten sind allerdings nicht auf den Mieter umlegbar, entschied das LG Mainz (Az. 3 T 16/04). Wichtig: Besteht ein einheitlicher Mietvertrag über eine Mietwohnung mit Tiefgaragenplatz, kann der Vermieter auch nur eine Mieterhöhung für das gesamte Mietverhältnis fordern. Fordert er eine Mieterhöhung für die Mietwohnung und gesondert eine Mieterhöhung für den Tiefgaragenplatz, ist das laut AG Koblenz (Az.142 C 1732/23) nicht zulässig.Zustimmung des Mieters notwendig
Für die Mieterhöhung zur Anpassung auf die ortsübliche Miete benötigt der Vermieter – anders als bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierung - die Zustimmung des Mieters. Er kann sie nicht einseitig erklären und muss daher den Mieter im Mieterhöhungsschreiben zur Zustimmung auffordern. Der Mieter hat nach dem Erhalt des Mieterhöhungsschreibens mindestens zwei Monate Zeit um sich seine Zustimmung zu überlegen. Die Zustimmung muss nicht schriftlich erfolgen, die Zahlung der erhöhten Miete wird als Zustimmung zur Mieterhöhung gewertet. Der BGH (Az. VIII ZB 74/16) hat klargestellt, dass ein Mieter, der zwar seine Zustimmung zur Mieterhöhung nicht explizit erteilte, aber drei Monate in Folge die erhöhte Miete vorbehaltslos auf das Konto des Vermieters überwies, dem Mieterhöhungsverlangen konkludent zustimmt. Verweigert der Mieter seine Zustimmung, bleibt dem Vermieter nur auf Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung zu klagen. Mieter haben bei einer Mieterhöhung ein Sonderkündigungsrecht. Aufgepasst: Der Mieter kann eine einmal erklärte Zustimmung nicht widerrufen, entschied der BGH (Az. VIII ZR 94/17).Was gilt bei einer Mieterhöhung aufgrund einer Staffel- oder Indexmiete?
Erhöht sich die Miete aufgrund einer Staffel- oder Indexmiete, so sind die Voraussetzungen für die Mieterhöhung im Mietvertrag genau festgelegt. Die Mieterhöhung tritt automatisch zum vertraglich festgesetzten Zeitpunkt in Kraft. Wichtig zu wissen: Führt der Vermieter während der Laufzeit des Staffelmietvertrags Modernisierungsmaßnahmen durch, kann er aus diesem Grund nicht nach dem Ende der Staffelmietvereinbarung die Miete erhöhen, so das LG Berlin (Az. 65 S 225/17). Auch eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kommt bei einer Staffelmietvereinbarung nicht in Betracht, entschied das LG Krefeld (Az. 2 S 52/14).Wann ist eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen erlaubt?
Wird die Miete aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen erhöht, gilt es zunächst zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Modernisierung oder lediglich um eine Instandhaltung des Mietobjekts handelt. Instandhaltungen müssen vom Vermieter alleine getragen werden, denn sie dienen dem Erhalt des Mietobjekts. Von Modernisierungsmaßnahmen spricht man, wenn diese den Wohnwert steigern oder Energie einsparen. Eine Modernisierungsmaßnahme muss der Vermieter drei Monate vor Beginn dem Mieter schriftlich mitteilen. Im Schreiben muss über Art und Umfang der Arbeiten, deren Beginn und Dauer, die zu erwartende Mieterhöhung und die Möglichkeit eines Härteeinwands informiert werden. Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, bis in jede Einzelheit die beabsichtigte Maßnahme mit deren Auswirkung im Schreiben auszuführen, so der BGH (Az. VIII ZR 242/10). Nach Ankündigung müssen die Modernisierungsarbeiten zeitnah aufgenommen werden. Beginnt der Vermieter erst ein Jahr nach der Ankündigung mit den Arbeiten, ist seine Ankündigung aufgebraucht, entschied AG Schöneberg (Az. 15a C 112/08). Führt der Vermieter mehrere voneinander trennbare Modernisierungsmaßnahmen, wie etwa die Erneuerung der Fenster und ein Anbau des Balkons, durch, kann er für jede einzelne Maßnahme eine Mieterhöhung erklären. Dabei ist unschädlich, wenn der Vermieter alle Modernisierungsmaßnahmen in einem Schreiben angekündigt hat, entschied das BGH (Az. VIII ZR 5/20). Wichtig zu wissen: Der Vermieter kann nicht zu Modernisierungsmaßnahmen gezwungen werden. So haben Mieter nach einem Urteil des AG Berlin-Mitte (Az. 27 C 30/12) keinen Anspruch auf ein weiteres modernes Türschloss.Modernisierung muss Wohnsituation verbessern
Der BGH (Az. VIII ZR 21/19) hat etwa zur Modernisierungsmaßnahme „Fassadendämmung“ klargestellt, dass der Vermieter gerade nicht gesetzlich verpflichtet ist, den Außenputz zu erneuern, sondern lediglich im Rahmen einer Erneuerung des Außenputzes Wärmedämmungsmaßnahmen durchzuführen. Der Härteeinwand des Mieters sei nur dann ausgeschlossen, wenn die Fassadendämmung unausweichlich war. Gründe dafür könnten altersbedingter Verschleiß oder aufgrund einer behördlichen Anordnung zur Wahrung der allgemeinen Sicherheit. Erneuert ein Vermieter alte, aber funktionstüchtige Bauteile und Einrichtungsgegenstände, kann er die entstandenen Kosten nicht in voller Höhe in Form einer Mieterhöhung aufgrund von Modernisierung auf den Mieter umlegen. Dies entschied der BGH (Az. VIII ZR 81/19) im Fall eines Vermieters, der eine sechzig Jahre alte Wohnungstür, Haustür, Fenster und einen Briefkasten erneuerte. Unter Instandhaltung fallen laut Gericht alle Arbeiten, die nötig sind, um die Immobilie in einem ordentlichen bewohnbaren Zustand zu erhalten. Von einer Modernisierung könne nur gesprochen werden, wenn sich die Wohnsituation des Mieters erhebliche verbessert. Sechzig Jahre alte Bauteile haben ihre Lebensdauer erfüllt. Bei einem Austausch kann laut BGH daher nicht von Modernisierung gesprochen werden. Es müsse bei der Mieterhöhung aufgrund von Modernisierung daher ein Abzug des Anteils für die Instandhaltungskosten erfolgen. Einen nachhaltige Wohnverbesserung, die eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierung rechtfertigt, lehnte das LG Hamburg (Az. 334 S 5/19) auch bei der Vergrößerung eines Balkons ab. Die Steigerung des Nutzungswertes der Wohnung sei nur gering. Wird allerdings zusätzlich zu einem vorhandenen Balkon ein neuer größerer Balkon, der zum Garten gelegen ist, angebaut, stellt das eine Verbesserung der Wohnsituation dar, die eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierung rechtfertigt, so das LG Frankfurt am Main (Az. 2-09 S 34/18). Bei der Vergrößerung einer Wohnung stellt sich keine Verbesserung der Wohnsituation für den Mieter ein, wenn dadurch nicht neuer Wohnraum geschaffen wurde, so das LG Berlin (Az.64 S 37/18). Luxussanierungen müssen vom Mieter nicht als Modernisierungsmaßnahmen getragen werden. Allerdings kann einem Vermieter nicht der Vorwurf einer Luxussanierung gemacht werden, wenn er einen Fahrstuhl an ein mehrstöckiges Mietshaus anbauen lässt, entschied das AG Brandenburg a. d. Havel (Az. 31 C 298/17). Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung wegen es von ihm aufwendig gestalteten Wohnumfelds, ist diese nur zulässig, wenn er das Wohnumfeld wie eine parkähnliche Analge gestaltet hat. Allein das Bepflanzen mit Sträuchern und Bäumen oder das Anlegen einer Grünfläche reicht für eine Mieterhöhung nicht aus, so das AG Berlin-Köpenick (Az.5 C 126/23).Mieter kann einen Härteeinwand gegen die Mieterhöhung erheben
Auf einen Härteeinwand kann sich ein Mieter berufen, wenn die Mieterhöhung eine unangemessene Härte für den Mieter bedeuten würde. Dies ist etwa bei einer Bauzeit von mehr als einem Jahr und einem damit verbundenen monatelangen Auszug des Mieters gegeben, so das LG Berlin (Az. 65 S 301/15). Der Härteeinwand scheidet aus, wenn das Mietobjekt durch die Modernisierungsmaßnahme nur auf einen allgemein üblichen Zustand gebracht wird, oder wenn der Vermieter zur Modernisierung gesetzlich verpflichtet ist.Mieterhöhung nur begrenzt möglich
Wurde die Modernisierungsmaßnahme durchgeführt, hat der Vermieter das Recht die Miete um 11 Prozent zu erhöhen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt seit dem 1.Janaur 2019 eine Modernisierungsumlage von acht Prozent – allerdings zunächst nur für fünf Jahre. Betrifft die Modernisierungsmaßnahme mehrere Wohnungen, so muss der Vermieter die Modernisierungskosten nachvollziehbar auf die Parteien verteilen.Kosten der Modernisierung müssen dem Mieter dargestellt werden
In seiner schriftlichen Mieterhöhung muss der Vermieter die Kosten der Modernisierungsmaßnahme nachvollziehbar darstellen und erläutern. Hat der Vermieter Drittmittel, wie eine staatliche Förderung oder ein Darlehn des Mieters, für die Modernisierungsmaßnahme in Anspruch genommen, muss er dies in dem Mieterhöhungsschreiben aufführen. Diese Drittmittel verringern die Mieterhöhung entsprechend, so der BGH (Az. VIII ZR 416/21). Die Erhöhung der Miete tritt frühestens drei Monate nach Erhalt des Mieterhöhungsschreibens in Kraft.Wie oft darf der Vermieter die Miete anheben?
Nach dem Einzug sind Mieter 15 Monate vor einer Mieterhöhung geschützt, denn Vermieter dürfen erst ein Jahr nach dem Einzug die Miete anheben und müssen dem Mieter noch einen Monat Zeit zum Überlegen einräumen. Auch bei schon länger bestehenden Mietverhältnissen darf die Miete frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung wieder steigen. Aufgepasst: Dies gilt nur bei Mieterhöhungen auf Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete. Wurde die Miete wegen Modernisierungsmaßnahmen angehoben, kann der Vermieter trotzdem eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete durchführen.Wie kann sich der Mieter gegen eine Mieterhöhung wehren?
Wenn Sie als Mieter eine Mieterhöhung erhalten und diese für unangemessen oder unberechtigt halten, können Sie dagegen vorgehen.Prüfen Sie die Mieterhöhung
Stellen Sie sicher, dass die Mieterhöhung schriftlich erfolgt ist und die vorgeschriebene Ankündigungsfrist von drei Monaten eingehalten wurde. Überprüfen Sie, ob die Mieterhöhung ausreichend begründet ist. Dies kann durch Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete, gestiegene Betriebskosten oder durch Modernisierungsmaßnahmen geschehen. Stellen Sie sicher, dass die Erhöhung die gesetzlich zulässigen Grenzen einhält (maximal 20 % innerhalb von drei Jahren, in angespannten Wohnungsmärkten 15 %). Vergleichen Sie die vorgeschlagene Miete mit dem örtlichen Mietspiegel. Dieser gibt einen Überblick über die ortsüblichen Vergleichsmieten und hilft Ihnen zu prüfen, ob die Erhöhung gerechtfertigt ist.Widersprechen Sie der Mieterhöhung
Wenn Sie die Mieterhöhung für unberechtigt halten, können Sie schriftlich Einspruch erheben. Der Mieter kann seine Zustimmung zur Mieterhöhung verweigern und dieser widersprechen. Dafür hat er eine Frist bis zum Ablauf des übernächsten Monats nach dem Zugang des Mieterhöhungsschreibens. Widerspricht der Mieter der Mieterhöhung in einem Schreiben aufgrund eines formalen oder inhaltlichen Fehlers, kann der Vermieter ein neues korrigiertes Mieterhöhungsschreiben nachlegen. Hat alles seine Richtigkeit und widerspricht der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen trotzdem, muss er mit einer Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung rechnen. Beachten Sie, dass Sie in der Regel zwei Monate Zeit haben, um der Mieterhöhung zuzustimmen oder abzulehnen.Leiten Sie rechtliche Schritte gegen die Mieterhöhung ein
Konsultieren Sie einen Mietrechtsexperten, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Sollte eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter nicht möglich sein, können Sie die Mieterhöhung gerichtlich überprüfen lassen. Das Amtsgericht ist in solchen Fällen die zuständige Instanz. In einigen Bundesländern gibt es Schlichtungsstellen, die bei Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern vermitteln. Eine Schlichtung kann eine kostengünstige und schnelle Alternative zu einem Gerichtsverfahren seinDiese Fehler sollten Vermieter bei einer Mieterhöhung vermeiden
Mieterhöhungsverlangen wurde nicht an alle Mieter adressiert
Das Mieterhöhungsverlangen muss an jeden Mieter gerichtet werden – also an beide Ehepartner und an jeden Mitbewohner einer Wohngemeinschaft.Absender fehlt beim Mieterhöhungsverlangen
Genauso wie alle Mieter angeschrieben werden müssen, müssen auch alle Vermieter das Mieterhöhungsverlangen unterzeichnen und als Absender erkennbar sein. Handelt ein Bevollmächtigter, wie etwa ein Rechtsanwalt oder eine Hausverwaltung, muss dem Mieterhöhungsverlangen eine entsprechende Vollmacht beigefügt sein.Neuer Mietzins wird nicht explizit benannt
Aussagen wie, „Ihre Miete steigt um 2 Prozent“ – ohne einen bestimmten Betrag zu nennen, reichen im Mieterhöhungsverlangen nicht aus. Der Vermieter muss den genauen neuen Mietzins benennen.Begründung fehlt im Mieterhöhungsverlangen
Der Vermieter muss Gründe für die Mieterhöhung in seinem Mieterhöhungsschreiben nennen. Diese Gründe müssen für den Mieter nachvollziehbar sein.Einordnung im Mietspiegel nicht nachvollziehbar
Führt ein Vermieter den Mietspiegel als Grund für die Mieterhöhung an, muss er auch die Mietzinsspanne für den Mieter nachvollziehbar darstellen und dem Mieter einen Einblick in den Mietspiegel ermöglichen, wenn dieser nicht öffentlich zugänglich ist.Vergleichswohnung ist nicht zu identifizieren
Zieht der Vermieter für die Mieterhöhung drei Vergleichswohnungen mit höherem Mietzins hinzu, dann müssen diese Wohnungen auch für den Mieter zu identifizieren sein.Sachverständigengutachten nicht beigefügt
Beruft sich der Vermieter bei der Mieterhöhung auf ein Sachverständigengutachten, so muss er dem Mieter dieses Gutachten auch zur Verfügung stellen.Jahressperrfrist wurde missachtet
Vermieter dürfen die Miete erst ein Jahr nach der letzten Erhöhung der Miete erneut erhöhen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Fristberechnung ist der Zugang des Mieterhöhungsverlangens beim Mieter. Laut Gesetz soll die Miete 15 Monate unverändert bleiben.Kappungsgrenze wurde nicht eingehalten
Bei der Mieterhöhung gibt es eine sogenannte Kappungsgrenze, das heißt die Mieterhöhung darf in drei Jahren nicht mehr als 20 Prozent (in einigen Gemeinden nur 15 Prozent) der vor drei Jahre geltenden Miete betragen.Zustimmung des Mieters vergessen
Eine Mieterhöhung ist keine einseitige Anordnung vom Vermieter. Der Vermieter muss die Zustimmung des Mieters verlangen. Diese Zustimmung darf der Mieter allerdings nicht grundlos verweigern. Hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen keine Fehler gemacht, muss der Mieter der Mieterhöhung zu stimmen.Weitere Artikel zu Mieterhöhung und Sonderfälle
Betrifft die Mietpreisbremse meine Mieterhöhung?
Mit der sog. Mietpreisbremse sollen extreme Mieterhöhungen bei Neuvermietungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt verhindert werden. So dürfen nach der derzeitigen Mietpreisbremse Wohnung nur mit einer maximalen Mieterhöhung von 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete wiedervermietet werden. Alle Artikel zur Mietpreisbremse Artikelserie zur Mietpreisbremse Da die Rechtsentwicklung bei der Mietpreisbremse noch in Bewegung ist und regionale Unterschiede herrschen, haben wir Ihnen hier ein Übersicht wichtiger Entwicklungen zusammengestellt, die laufend aktualisiert wird.Mieterhöhung - aktuelle Urteile
Die jüngsten Gesetzesänderungen im Mietrecht haben wir hier für Sie zusammengestellt Mehr Transparenz und eine höhere Wirksamkeit möchte der Bundestag mit den neuen Regelungen zur Mietpreisbremse erreichen, die am 1.1.2019 in Kraft treten. Die Regelungen sollen Mieter vor unangemessenen Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen schützen, aber Vermieter gleichzeitig nicht übermäßig belasten.Mieterhöhung – Warum zum Anwalt?
Rechtsberatung im Mietrecht Beratung vom Anwalt für Vermieter wie Mieter Bei einer Mieterhöhung gilt es viele Formalien und Fristen einzuhalten. Vermieter und Mieter sollten sich bei Fragen oder Zweifeln zur Mieterhöhung unbedingt an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob die Mieterhöhung rechtlich korrekt ist und den Vermieter oder Mieter gegebenenfalls rechtlich vertreten. Ein Anwalt für Mietrecht ist täglich mit Fragen rund um das Thema Mieterhöhung beschäftigt. Nutzen Sie seine Expertise zur Prüfung Ihrer Mieterhöhung. Für Mieter und Vermieter ist er der richtige Ansprechpartner, wenn es um die rechtliche Prüfung einer Mieterhöhung geht. Klicken Sie hier, falls Sie sich wegen einer Mieterhöhung an einen spezialisierten Anwalt wenden möchten. Hier finden Sie bundesweit Anwälte für Mietrecht und können sich umfassend über die jeweilige Beratungsleistung informieren.Häufige Fragen und Antworten zur Mieterhöhung
Eine Mieterhöhung ist erlaubt, wenn ein Mietobjekt modernisiert wurde, die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erreicht ist oder ein Index- oder Staffelmietvertrag vorliegt.
+ Mieterhöhung - was ist zu beachten?Bei einer Mieterhöhung sind neben einer ordnungsgemäßen Begründung auch bestimmte Formalien und Fristen zu beachten. Nähere Informationen finden Sie in unserer Checkliste.
+ Mieterhöhung - was muss drin stehen?Grundsätzlich muss eine Mieterhöhung für den Mieter nachvollziehbar begründet sein. Die Anforderungen an eine Mieterhöhungsschreiben richten sich danach, ob die Miete aufgrund der ortsüblichen Vergleichsmiete oder Modernisierungsmaßnahmen erhöht wurde.
+ Mieterhöhung - wie ankündigen?Eine Mieterhöhung muss allen Mietern vom Vermieter in einem schriftlichen Mieterhöhungsverlangen mitgeteilt werden.
+ Wie Miete ohne Mietspiegel erhöhen?Die Miete kann auch ohne das Heranziehen eines Mietspiegels erhöht werden. In diesem Fall muss der Vermieter ein Sachverständigengutachten vorlegen oder drei vergleichbare Wohnungen mit höherem Mietzins benennen.
+ Wie lange muss man eine Mieterhöhung vorher ankündigen?Im Mieterhöhungsschreiben muss der Vermieter klar und eindeutig formulieren, ab wann die Mieterhöhung gelten soll - frühestens drei Monate nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens.
+ Wie wird eine Mieterhöhung berechnet?Die Berechnung der Mieterhöhung hängt davon ab, ob sie aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme, der ortsüblichen Vergleichsmiete oder einer Staffel- oder Indexmiete erfolgte. Lesen Sie dazu unsere ausführlichen Informationen.
erstmals veröffentlicht am 23.01.2019, letzte Aktualisierung am 08.07.2024
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