BGH-Urteil Geschenkrückgabe
Befreiung von Zahlungsverpflichtung durch Rückgabe des Geschenks bei Verarmung des Schenkers. BGH, Urteil vom 17.12.2009
Leitsatz: Macht der verarmte Schenker den Rückforderungsanspruch bezüglich eines Rechts an einem Grundstück geltend, kann der Beschenkte seiner auf Zahlung entsprechend der Bedürftigkeit des Schenkers gerichteten Zahlungspflicht dadurch entgehen, dass er die Rückübertragung des Geschenks anbietet.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit notariellem Vertrag schenkte die Mutter der Beklagten dieser einen Anteil an einer Immobilie. Die Mutter der Beklagten erhielt bis zu deren Tod Sozialhilfe. Der Sozialhilfeträger macht einen auf ihn übergeleiteten Anspruch der Verstorbenen auf Rückforderung der Schenkung bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfe geltend. Die beklagte Tochter lehnte Zahlung ab und bot die Rückübertragung des Grundstücks an.
Rechtsgrundlage sind die §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB, welche bestimmen, dass der Schenker die Herausgabe des Geschenks fordern kann, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.
Der BGH hat nun in diesem Zusammenhang bestätigt, dass sich der Beschenkte von der Wertersatzpflicht durch Rückgabe des Geschenks befreien könne. Gibt der Beschenkte, sobald der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen ihn geltend gemacht wird, das erhaltene Geschenk zurück, so wird damit der Zustand wieder hergestellt, der ohne die Freigiebigkeit des Schenkers bestünde. Hierzu ist der Beschenkte zwar nicht verpflichtet, er kann sich jedoch hiermit von seiner Zahlungsverpflichtung befreien. Der BGH hat hierzu auch festgestellt, dass der Beschenkte nicht verpflichtet ist, das Geschenk zu verwerten oder eigene Mittel einzusetzen, um den Unterhaltsbedarf des Schenkers zu sichern.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit notariellem Vertrag schenkte die Mutter der Beklagten dieser einen Anteil an einer Immobilie. Die Mutter der Beklagten erhielt bis zu deren Tod Sozialhilfe. Der Sozialhilfeträger macht einen auf ihn übergeleiteten Anspruch der Verstorbenen auf Rückforderung der Schenkung bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfe geltend. Die beklagte Tochter lehnte Zahlung ab und bot die Rückübertragung des Grundstücks an.
Rechtsgrundlage sind die §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB, welche bestimmen, dass der Schenker die Herausgabe des Geschenks fordern kann, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.
Der BGH hat nun in diesem Zusammenhang bestätigt, dass sich der Beschenkte von der Wertersatzpflicht durch Rückgabe des Geschenks befreien könne. Gibt der Beschenkte, sobald der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen ihn geltend gemacht wird, das erhaltene Geschenk zurück, so wird damit der Zustand wieder hergestellt, der ohne die Freigiebigkeit des Schenkers bestünde. Hierzu ist der Beschenkte zwar nicht verpflichtet, er kann sich jedoch hiermit von seiner Zahlungsverpflichtung befreien. Der BGH hat hierzu auch festgestellt, dass der Beschenkte nicht verpflichtet ist, das Geschenk zu verwerten oder eigene Mittel einzusetzen, um den Unterhaltsbedarf des Schenkers zu sichern.
von Renate Winter
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Erben & Vererben
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Erbrecht