BGH-Urteil Rückforderung einer Zuwendung
Rückforderung einer Zuwendung der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe des Kindes BGH, Urteil vom 02.03.2010 – XII ZR 189/06
Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die klagenden Schwiegereltern die Rückzahlung von Geldbeträgen fordern, welche sie dem Beklagten vor dessen Eheschließung mit ihrer Tochter zur Verfügung gestellt haben.
Die Leitsätze des BGH lauten wie folgt:
1. Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren. Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.
2. Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern im gesetzlichen Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert.
3. Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar.
Der BGH bejaht einen Anspruch der klagenden Schwiegereltern gegen den Schwiegersohn nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Zuwendung der Eltern an den künftigen Schwiegersohn wurden als Schenkung qualifiziert. Geschäftsgrundlage der Schenkung war die Erwartung des Eingehens einer dauerhaften Ehe des Beklagten mit der Tochter der Kläger. Nachdem die Ehe des Beklagten mit der Tochter der Kläger rechtskräftig geschieden wurde, verlangen die Eltern Rückzahlung von Geldbeträgen. Zu Recht, entschied der Oberste Gerichtshof.
Empfehlung für die Praxis:
Oftmals besteht die Zuwendung an Schwiegerkinder auch in Form von Arbeitsleistungen, z. B. im Zusammenhang mit Umbau- und Renovierungsarbeiten einer Immobilie. Der Gegenwert der Arbeiten sollte festgehalten werden, ebenso die Möglichkeit einer geldwerten Entschädigung für den Fall, dass die Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind geschieden wird.
Auch bei Barzuwendungen empfiehlt sich die Vereinbarung einer konkreten Geschäftsgrundlage für die Zuwendung, gegebenenfalls versehen mit der Möglichkeit der Rückforderung bei Scheitern der Ehe.
Die Leitsätze des BGH lauten wie folgt:
1. Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren. Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.
2. Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern im gesetzlichen Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert.
3. Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar.
Der BGH bejaht einen Anspruch der klagenden Schwiegereltern gegen den Schwiegersohn nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Zuwendung der Eltern an den künftigen Schwiegersohn wurden als Schenkung qualifiziert. Geschäftsgrundlage der Schenkung war die Erwartung des Eingehens einer dauerhaften Ehe des Beklagten mit der Tochter der Kläger. Nachdem die Ehe des Beklagten mit der Tochter der Kläger rechtskräftig geschieden wurde, verlangen die Eltern Rückzahlung von Geldbeträgen. Zu Recht, entschied der Oberste Gerichtshof.
Empfehlung für die Praxis:
Oftmals besteht die Zuwendung an Schwiegerkinder auch in Form von Arbeitsleistungen, z. B. im Zusammenhang mit Umbau- und Renovierungsarbeiten einer Immobilie. Der Gegenwert der Arbeiten sollte festgehalten werden, ebenso die Möglichkeit einer geldwerten Entschädigung für den Fall, dass die Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind geschieden wird.
Auch bei Barzuwendungen empfiehlt sich die Vereinbarung einer konkreten Geschäftsgrundlage für die Zuwendung, gegebenenfalls versehen mit der Möglichkeit der Rückforderung bei Scheitern der Ehe.
von Renate Winter
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