BGH Urteil Schadenersatz Anlageberatung
Bundesgerichtshof verbessert die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung
Bundesgerichtshof verbessert die Durchsetzbarkeit von
Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung
BGH, Urteil vom 22.07.2010, Az. III ZR 99/09
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass sich der Anleger auf die mündlichen Angaben des Anlagevermittlers verlassen darf und die mündlich erteilten Auskünfte nicht anhand eines ihm übergebenen Prospektes überprüfen muss. Diese Aussagen des BGH wurden zwar in verjährungsrechtlicher Hinsicht gemacht, haben jedoch für geschädigte Anleger grundlegende Bedeutung.
Der Bundesgerichtshof stellt zudem in der Entscheidung vom 22.07.2010 klar, dass ein Anleger auch nicht innerhalb laufender Widerrufsfrist dazu verpflichtet ist, die mündliche Beratung anhand des Emissionsprospektes nachzuprüfen.
Entscheidung vom 22.07.2010, Az. III ZR 203/09
In einer weiteren, die Rechte des Anlegers stärkende Entscheidung des BGH vom 22.07.2010 stellt der Oberste Gerichtshof klar, dass ein Anleger selbst dann nicht grob fahrlässig handelt, wenn er einen ihm übergebenen Emissionsprospekt bei Erkennen eines Beratungsfehlers nicht im Hinblick auf eventuelle andere Beratungsfehler studiert.
Der Bundesgerichtshof stellt daher zu Gunsten des Anlegers klar, dass dieser nicht dazu verpflichtet ist, im Interesse des Beraters möglichst frühzeitig für einen Beginn der Verjährung zu sorgen. Im Gegenteil, der Anleger darf sich auf die Angaben im Rahmen der Beratung, die Grundlage seiner Anlageentscheidung war, verlassen.
Unternehmerische Beteiligungen mit Verlustrisiken, wie z. B. geschlossene Immobilienfonds, sind für eine sichere Altersvorsorge ungeeignet.
In einer weiteren, die Rechte der Anleger verbessernden Entscheidung hat der BGH am 08.07.2010, Az. III ZR 249/09, klargestellt, dass die Empfehlung zum Erwerb einer unternehmerischen Beteiligung – wie z. B. an einem geschlossenen Immobilienfonds – nicht anlegergerecht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist, wenn der Anleger als Anlageziel eine sichere Altersvorsorge genannt hatte. Ist, wie in dem zu entscheidenden Fall, die Beteiligung an einem Immobilienfonds so ausgelegt, dass Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust des eingezahlten Kapital bestehen, sind solche Empfehlungen mit dem Anlageziel einer sicheren Altersvorsorge nicht mehr zu vereinbaren.
Empfehlung:
Geschädigte Anleger sollten einmal umso mehr überprüfen bzw. durch einen fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob und welche Ansprüche ihnen im Zusammenhang mit fehlerhafter Anlageberatung, insbesondere im Zusammenhang mit unternehmerischen Beteiligungen mit Verlustrisiken, wie z. B. geschlossene Immobilienfonds zustehen.
Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung
BGH, Urteil vom 22.07.2010, Az. III ZR 99/09
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass sich der Anleger auf die mündlichen Angaben des Anlagevermittlers verlassen darf und die mündlich erteilten Auskünfte nicht anhand eines ihm übergebenen Prospektes überprüfen muss. Diese Aussagen des BGH wurden zwar in verjährungsrechtlicher Hinsicht gemacht, haben jedoch für geschädigte Anleger grundlegende Bedeutung.
Der Bundesgerichtshof stellt zudem in der Entscheidung vom 22.07.2010 klar, dass ein Anleger auch nicht innerhalb laufender Widerrufsfrist dazu verpflichtet ist, die mündliche Beratung anhand des Emissionsprospektes nachzuprüfen.
Entscheidung vom 22.07.2010, Az. III ZR 203/09
In einer weiteren, die Rechte des Anlegers stärkende Entscheidung des BGH vom 22.07.2010 stellt der Oberste Gerichtshof klar, dass ein Anleger selbst dann nicht grob fahrlässig handelt, wenn er einen ihm übergebenen Emissionsprospekt bei Erkennen eines Beratungsfehlers nicht im Hinblick auf eventuelle andere Beratungsfehler studiert.
Der Bundesgerichtshof stellt daher zu Gunsten des Anlegers klar, dass dieser nicht dazu verpflichtet ist, im Interesse des Beraters möglichst frühzeitig für einen Beginn der Verjährung zu sorgen. Im Gegenteil, der Anleger darf sich auf die Angaben im Rahmen der Beratung, die Grundlage seiner Anlageentscheidung war, verlassen.
Unternehmerische Beteiligungen mit Verlustrisiken, wie z. B. geschlossene Immobilienfonds, sind für eine sichere Altersvorsorge ungeeignet.
In einer weiteren, die Rechte der Anleger verbessernden Entscheidung hat der BGH am 08.07.2010, Az. III ZR 249/09, klargestellt, dass die Empfehlung zum Erwerb einer unternehmerischen Beteiligung – wie z. B. an einem geschlossenen Immobilienfonds – nicht anlegergerecht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist, wenn der Anleger als Anlageziel eine sichere Altersvorsorge genannt hatte. Ist, wie in dem zu entscheidenden Fall, die Beteiligung an einem Immobilienfonds so ausgelegt, dass Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust des eingezahlten Kapital bestehen, sind solche Empfehlungen mit dem Anlageziel einer sicheren Altersvorsorge nicht mehr zu vereinbaren.
Empfehlung:
Geschädigte Anleger sollten einmal umso mehr überprüfen bzw. durch einen fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob und welche Ansprüche ihnen im Zusammenhang mit fehlerhafter Anlageberatung, insbesondere im Zusammenhang mit unternehmerischen Beteiligungen mit Verlustrisiken, wie z. B. geschlossene Immobilienfonds zustehen.
von Renate Winter
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