BGH zum Verbrauchergerichtsstand bei Schaden aus Vermögensverwaltung
Verbrauchergerichtsstand bei Schaden aus Vermögensverwaltung, § 823 BGB; Luganer Übereinkommen Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 BGH, Urteil vom 05.10.2010 – VI ZR 159/09 (Ausgangsgericht OLG Stuttgart)
Leitsätze des BGH-Urteils:
„1. Im Sinne von Artikel 13 I LugÜ kann auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 KWG ein Anspruch „aus einem Vertrag“ sein und damit der Zuständigkeit für Verbrauchersachen unterliegen.
2. Für die Anknüpfung an einen Vertrag und die Begründung der Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ genügt, dass sich die Schadenshaftung allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine Klage, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, eine so enge Verbindung zu dem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. EuGH, Slg. 2002, I-6367).
Der Klage lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein in Deutschland wohnender Kläger verlangt von der Beklagten mit Sitz in Zürich, Schweiz, Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Vermögensverwaltungsauftrag. Der Kläger hatte in seiner Wohnung in Deutschland einen Vermögensverwaltungsauftrag sowie einen Zeichnungsschein mit Wiederanlageauftrag für ein Schweizer Sicherheitspaket unterschrieben. Zusätzlich hatte der Kläger einem Vertriebsbeauftragten der Schweizer Firma DM 2.000,00 Auslandsbearbeitungsgebühr bezahlt. Später hatte der Kläger dann nochmals in der Schweiz einen weiteren Zeichnungsschein mit Wiederanlageauftrag für einen Schweizer Vermögensaufbauplan unterschrieben. Der Kläger hatte der Schweizer Firma entsprechende Beträge übergeben. Der Kläger kündigte schließlich das Vertragsverhältnis im Jahr 2006 bei einem Kontostand von nur noch € 470,49. Die beklagte Schweizer Aktiengesellschaft verfügte nicht über eine Erlaubnis gemäß §§ 32 I 1, 62 e II 2 KWG. Mit der insbesondere auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG gestützten Klage verlangte der Kläger insgesamt DM 27.000,00 Schadensersatz. Das Landgericht Stuttgart hatte zunächst der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte sie als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit eines Deutschen Gerichts verneint.
Der Bundesgerichtshof hat die Streitsache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen. Nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3, Artikel 14 LugÜ darf ein Verbraucher eine Klage aus einem Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung in seinem Wohnsitzstaat erheben, sofern dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist, Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b).
Im Streitfall waren alle Voraussetzungen für eine internationale Zuständigkeit der Deutschen Gerichte nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3, Artikel 14 LugÜ erfüllt.
„1. Im Sinne von Artikel 13 I LugÜ kann auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 KWG ein Anspruch „aus einem Vertrag“ sein und damit der Zuständigkeit für Verbrauchersachen unterliegen.
2. Für die Anknüpfung an einen Vertrag und die Begründung der Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ genügt, dass sich die Schadenshaftung allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine Klage, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, eine so enge Verbindung zu dem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. EuGH, Slg. 2002, I-6367).
Der Klage lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein in Deutschland wohnender Kläger verlangt von der Beklagten mit Sitz in Zürich, Schweiz, Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Vermögensverwaltungsauftrag. Der Kläger hatte in seiner Wohnung in Deutschland einen Vermögensverwaltungsauftrag sowie einen Zeichnungsschein mit Wiederanlageauftrag für ein Schweizer Sicherheitspaket unterschrieben. Zusätzlich hatte der Kläger einem Vertriebsbeauftragten der Schweizer Firma DM 2.000,00 Auslandsbearbeitungsgebühr bezahlt. Später hatte der Kläger dann nochmals in der Schweiz einen weiteren Zeichnungsschein mit Wiederanlageauftrag für einen Schweizer Vermögensaufbauplan unterschrieben. Der Kläger hatte der Schweizer Firma entsprechende Beträge übergeben. Der Kläger kündigte schließlich das Vertragsverhältnis im Jahr 2006 bei einem Kontostand von nur noch € 470,49. Die beklagte Schweizer Aktiengesellschaft verfügte nicht über eine Erlaubnis gemäß §§ 32 I 1, 62 e II 2 KWG. Mit der insbesondere auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG gestützten Klage verlangte der Kläger insgesamt DM 27.000,00 Schadensersatz. Das Landgericht Stuttgart hatte zunächst der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte sie als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit eines Deutschen Gerichts verneint.
Der Bundesgerichtshof hat die Streitsache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen. Nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3, Artikel 14 LugÜ darf ein Verbraucher eine Klage aus einem Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung in seinem Wohnsitzstaat erheben, sofern dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist, Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b).
Im Streitfall waren alle Voraussetzungen für eine internationale Zuständigkeit der Deutschen Gerichte nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3, Artikel 14 LugÜ erfüllt.
von Renate Winter
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