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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht ,
05.01.2021 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 211 mal gelesen)
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Crowdworking: Soloselbstständig oder Arbeitnehmer?

Nachtschicht und Feiertagsarbeit eines technischen Support Teams Nachtschicht und Feiertagsarbeit eines technischen Support Teams © freepik-mko

Vom Software-testen bis zum Fotografieren von Schaufensterauslagen: Immer mehr Unternehmen erteilen kleinere oder größere Aufträge über Online-Portale an die dort registrierten Nutzer und entlasten damit ihre Mitarbeiter. Dieses sog. Crowdworking ermöglicht den Auftragnehmern ein hohes Maß an Flexibilität, ist aber auch ein Job ohne Sozialversicherung und arbeitsrechtliche Sicherheiten. Doch wann ist ein Crowdworker ein Soloselbstständiger und wann ein Arbeitnehmer?

Was versteht man unter Crowdworking?


Crowdworking stellt eine neue Beschäftigungsform dar. Unternehmen bieten über ein entsprechendes Online-Portal Aufträge an die dort registrierten Nutzer an. Jeder registrierte Nutzer kann sich auf den Auftrag bewerben, wer das Rennen macht entscheidet der Auftraggeber. Die Aufträge beim Crowdworking sind vielfältig. Sie gehen vom Texte verfassen, Software auswerten, Schaufenster fotografieren bis zu Produktpräsentationen in Geschäften zu kontrollieren oder Essen ausliefern.

Für Unternehmen ist Crowdworking eine neue Form von Outsourcing. Viele Dienstleistungen können über Crowdworker günstiger eingekauft werden, also über die sonst üblichen Dienstleister. Unternehmensinterne Mitarbeiter werden durch das Crowdworking entlastet.

Für Crowdworker ist diese neue Beschäftigungsform attraktiv, weil sie ein hohes Maß an Flexibilität und Selbstbestimmtheit ermöglicht. Schließlich entscheiden sie bei jedem Auftrag neu, ob sie eine Bewerbung abgeben. Bei der Erledigung eines Auftrags sind sie meist flexibel, wo und wann sie ihre Leistung erbringen. Für manchen Crowdworker kann diese Beschäftigungsform auch ein erster Schritt in den Arbeitsmarkt sein.

Wie werden Crowdworker vergütet?


Vergütet wird das Crowdworking in der Regel nach Zeit oder Auftrag. Es gibt aber auch Vergütungsformen, bei denen derjenige den Auftrag erhält, der als Erster abgibt oder der den Auftrag am besten erledigt hat.

Aktuellen Studien zur Folge sind knapp ein Drittel der Solo-Selbstständigen, dazu zählen auch die Crowdworker, Geringverdiener. 18 Prozent verdienen unterhalb des Mindestlohns.

Sind Crowdworker Arbeitnehmer oder Selbstständige?


Bislang galten Crowdworker als Solo-Selbstständige, ohne Sozialversicherung und Arbeitnehmerrechte. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil (Aktenzeichen 9 AZR 102/20) ihre Rechte gestärkt. Danach ist ein Crowdworker nicht immer ein Solo-Selbstständiger, er kann unter bestimmten Voraussetzungen auch als Arbeitnehmer betrachtet werden.

Als Arbeitnehmer gilt, wer als Beschäftigter weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Gestaltet sich ein Auftragsverhältnis so, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, ist es egal, wie der Auftraggeber seinen Auftragnehmer bezeichnet.

Im konkreten Fall ging es um einen Crowdworker, der Produktpräsentationen in Geschäften und an Tankstellen kontrollierte. Vorgabe war, dass Fotos von den Produktpräsentationen gemacht werden müssen und dass die Aufträge zeitnah erledigt werden. Auftragnehmer mit mehr Erfahrung erhielten mehr Vergütung. Die Aufträge wurden via einer APP an den Auftragnehmer vermittelt, die auch den Ort des jeweiligen Auftrags per GPS angab. Als der Auftraggeber die Zusammenarbeit mit dem Crowdworker einstellte, klage dieser. Er betrachtet sich nicht als Selbstständiger, sondern als Arbeitnehmer des Auftraggebers.

Für das Bundesarbeitsgericht wurden die Aufträge in erheblichem Maß vom Auftraggeber gesteuert: Er bestimmte Ort, Inhalt und Zeit der Auftragserledigung. Die Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers tendierte Richtung Null. Für das Gericht Grund genug ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anzunehmen.

Dieses Urteil bedeutet für Crowdworker, dass sie genau prüfen sollten, wie sich ihre Beschäftigung gestaltet. Ob sie weisungsgebunden, fremdbestimmt und abhängig für einen Auftraggeber arbeiten oder tatsächlich flexibel und selbstbestimmt ihren Auftrag erledigen können. Je nachdem können Crowdworker auch Arbeitnehmer sein.

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