OLG-Entscheidung zu DG Fonds
DG Fonds 34 – Bedeutende Entscheidung des OLG Frankfurt vom 13.05.2009
In seiner Entscheidung vom 13.05.2009 hat das OLG Frankfurt die beklagte DG Anlage und die DZ Bank als Treuhandkommanditistin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger, einen Anleger des DG Anlage-Fonds Nr. 34, Schadensersatz zu bezahlen. Die Verurteilung erfolgte Zug-um-Zug gegen die Übertragung der Rechte an dem Fonds.
Die aktuelle Entscheidung des Frankfurter Gerichts ist von herausragender Bedeutung. Dies deshalb, weil das Gericht in einem der sogenannten DG-Immobilienfonds-Fällen einem geschädigten Anleger Schadensersatz aus Prospekthaftung zugesprochen hat.
Bedeutung kommt der Entscheidung auch deshalb zu, da auch Prospekte von weiteren DG-Fonds, wie z. B. beim DG Anlage 35, nahezu identisch sind und damit die selben Fehler enthalten können.
Das OLG Frankfurt hat dem Kläger „Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne“ zuerkannt. So weist der Prospekt des DG Anlage 34 zumindest einen Mangel auf. Diesen sieht das Oberlandesgericht darin, dass eine detaillierte Aufgliederung der weichen Kosten nicht erfolgt sei. Zudem stellt das Gericht fest, dass die Darstellung im Prospekt nicht ausreichend ist.
Bedeutung hat die Entscheidung auch deshalb, weil sie klar und deutlich die primäre Bedeutung für den Anleger, eine genaue Darstellung der einzelnen Kostenpositionen zu erhalten, herausstellt.
Da der BGH bekanntlich neuerdings mit seinen „Kick-Back-Entscheidungen“ der Kostentransparenz besondere Bedeutung beimisst, dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass die jetzige OLG-Entscheidung durch den BGH nochmals abgeändert wird, gering einzuschätzen sein.
Die aktuelle Entscheidung des Frankfurter Gerichts ist von herausragender Bedeutung. Dies deshalb, weil das Gericht in einem der sogenannten DG-Immobilienfonds-Fällen einem geschädigten Anleger Schadensersatz aus Prospekthaftung zugesprochen hat.
Bedeutung kommt der Entscheidung auch deshalb zu, da auch Prospekte von weiteren DG-Fonds, wie z. B. beim DG Anlage 35, nahezu identisch sind und damit die selben Fehler enthalten können.
Das OLG Frankfurt hat dem Kläger „Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne“ zuerkannt. So weist der Prospekt des DG Anlage 34 zumindest einen Mangel auf. Diesen sieht das Oberlandesgericht darin, dass eine detaillierte Aufgliederung der weichen Kosten nicht erfolgt sei. Zudem stellt das Gericht fest, dass die Darstellung im Prospekt nicht ausreichend ist.
Bedeutung hat die Entscheidung auch deshalb, weil sie klar und deutlich die primäre Bedeutung für den Anleger, eine genaue Darstellung der einzelnen Kostenpositionen zu erhalten, herausstellt.
Da der BGH bekanntlich neuerdings mit seinen „Kick-Back-Entscheidungen“ der Kostentransparenz besondere Bedeutung beimisst, dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass die jetzige OLG-Entscheidung durch den BGH nochmals abgeändert wird, gering einzuschätzen sein.
von Renate Winter
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Wirtschaft & Wertpapiere
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Wirtschaftsrecht