DIN Grenzwerte und Schadenshaftung
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einer Entscheidung vom 18.11.2009, 1 U 491/09 zur Frage der Haftung von Bauunternehmern bei Einhaltung gültiger DIN-Normen wichtige Feststellungen getroffen.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einer Entscheidung vom 18.11.2009, 1 U 491/09 zur Frage der Haftung von Bauunternehmern bei Einhaltung gültiger DIN-Normen wichtige Feststellungen getroffen. In dem zur Entscheidung anstehenden Fall hatte ein Bauunternehmer so genannte Rüttelarbeiten auf einem Grundstück ausgeführt. Einige Zeit später machte der Nachbar des von den Bauarbeiten betroffenen Grundstücks geltend, dass durch die Rüttelarbeiten Risse am Mauerwerk seines Hauses entstanden sein.
Der Bauunternehmer erklärte hierzu, die maßgebliche DIN-Norm (DIN 4150) eingehalten zu haben, mithin für den Schaden nicht verantwortlich zu sein. Der Nachbar nahm den Bauunternehmer auf Schadenersatz in Anspruch, allerdings sowohl vor dem Landgericht, als auch vor dem Oberlandesgericht Koblenz ohne Erfolg. Das OLG kommt zu dem Ergebnis, dass dem Bauunternehmer kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Hält der Unternehmer bei der Durchführung seiner Arbeiten die geltenden DIN Bestimmungen und die sich daraus ergebenden Grenzwerte ein, ist ihm kein Vorwurf zu machen, der eine Schadenersatzpflicht begründen würde. Ihm kann auch nicht zur Last gelegt werden, auf dem nachbargrundstück keine Messungen durchgeführt zu haben, da diese auch nichts anderes ergeben hätten, als die Einhaltung der geltenden Grenzwerte! Ein Verschulden unabhängiger Anspruch aus § 609 Abs. 2 S. 2 BGB analog (nachbarrechtlicher Ausgangsanspruch) kommt im Verhältnis zu dem Bauunternehmer nicht in Betracht, da er lediglich das nachbarliche Verhältnis als solches betrifft. Der Bauunternehmer steht allerdings außerhalb dieses Verhältnisses, weshalb auf ihn der Anspruch nicht anzuwenden ist. In diesem Punkt hat allerdings das Oberlandesgericht die Revision zugelassen, damit eine höchstgerichtliche Klärung erfolgen kann, ob die Nachbarhaftung aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch auf den Bauunternehmer ausgedehnt werden kann. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH hierzu entscheidet.
Der Bauunternehmer erklärte hierzu, die maßgebliche DIN-Norm (DIN 4150) eingehalten zu haben, mithin für den Schaden nicht verantwortlich zu sein. Der Nachbar nahm den Bauunternehmer auf Schadenersatz in Anspruch, allerdings sowohl vor dem Landgericht, als auch vor dem Oberlandesgericht Koblenz ohne Erfolg. Das OLG kommt zu dem Ergebnis, dass dem Bauunternehmer kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Hält der Unternehmer bei der Durchführung seiner Arbeiten die geltenden DIN Bestimmungen und die sich daraus ergebenden Grenzwerte ein, ist ihm kein Vorwurf zu machen, der eine Schadenersatzpflicht begründen würde. Ihm kann auch nicht zur Last gelegt werden, auf dem nachbargrundstück keine Messungen durchgeführt zu haben, da diese auch nichts anderes ergeben hätten, als die Einhaltung der geltenden Grenzwerte! Ein Verschulden unabhängiger Anspruch aus § 609 Abs. 2 S. 2 BGB analog (nachbarrechtlicher Ausgangsanspruch) kommt im Verhältnis zu dem Bauunternehmer nicht in Betracht, da er lediglich das nachbarliche Verhältnis als solches betrifft. Der Bauunternehmer steht allerdings außerhalb dieses Verhältnisses, weshalb auf ihn der Anspruch nicht anzuwenden ist. In diesem Punkt hat allerdings das Oberlandesgericht die Revision zugelassen, damit eine höchstgerichtliche Klärung erfolgen kann, ob die Nachbarhaftung aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch auf den Bauunternehmer ausgedehnt werden kann. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH hierzu entscheidet.
von Sebastian Windisch
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