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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht ,
14.02.2014 (Lesedauer ca. 1 Minute, 748 mal gelesen)
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Drogen und Führerschein

Drogen und Führerschein Rechtsanwalt Götz Klinkenberg

Häufig kommt es vor, dass nach einer Hausdurchsuchung das Erwachen groß ist, wenn ein Haftbefehl mit einer Mindeststrafe von nicht unter 5 Jahren verhängt wird. Dieses ist deshalb so, weil die meisten nicht wissen, dass der Besitz von Betäubungsmitteln dann zu einer derart hohen Strafe führt, wenn Waffen oder verbotene Gegenstände (ein Schlagring reicht aus) in der Nähe griffbereit liegen (§ 30 a BtMG). Dieses ist schon dann der Fall, wenn die Betäubungsmittel in einer nicht geringen Menge besessen werden (7,5 g reines THC, 5 g Kokain). Deshalb sollte sich derjenige, der eine größere Menge besitzt, immer genau überlegen, ob er das Risiko eingeht, die Betäubungsmittel mit einer griffbereiten Waffe zu verwahren. Häufig sind sich die Betroffenen hierüber nicht im Klaren.

Auch mit dem Führerschein vertragen sich Drogen nicht. Jeder Konsument, der eine Fahrerlaubnis besitz, verliert diese in der Regel im laufe der Jahre. Das liegt daran, dass sowohl der Konsum harter Drogen oder auch eine besonders hohe Alkoholisierung - die einer Behörde bekannt ist - für die Entziehung der Fahrerlaubnis ausreicht. Dieses muss in keinerlei Zusammenhang mit dem Lenken eines Pkw stehen.

Außerdem führt ein regelmäßiger Konsum (nicht genau definiert) von Cannabis, der häufig frei heraus eingeräumt wird, zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Aber auch der gelegentliche Konsum von THC wird den meisten Fahrerlaubnisinhabern zum Verhängnis. Es ist nämlich so, dass ab einem Wert von 1 ng/ml THC (im Blut Stunden nachweisbar; bei einer Urinprobe, zu der man nicht gezwungen werden kann, Tage) davon ausgegangen wird, dass der Führer des Fahrzeugs Konsum und Fahren nicht trennen kann - mit der Folge, dass ebenfalls die Fahrerlaubnis entzogen wird. Außerdem gibt es ein Bußgeld.

Ein Strafverfahren folgt in der Regel nicht (es sei denn die Ausfallerscheinungen sind exorbitant), da es anders als beim Alkohol (1,1 Promille im Blut) keinen festen Grenzwert gibt, so dass der Beweis der Fahruntüchtigkeit nicht gelingt.

Waffen und Führerschein vertragen sich folglich mit Drogen nicht.



von Götz Klinkenberg

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