Eigenbedarfskündigung: Mieter darf aus Härtegründen widersprechen
Bei einer Eigenbedarfskündigung darf der Mieter in der Wohnung bleiben, wenn ein Umzug für ihn eine nicht zumutbare Härte bedeuten würde.
Bei einer Eigenbedarfskündigung darf der Mieter in der Wohnung bleiben, wenn ein Umzug für ihn eine nicht zumutbare Härte bedeuten würde. Das ist etwa bei schweren Krankheiten oder Behinderungen der Fall. Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen des in der Wohnung lebenden Ehegatten oder Kindes gelten gleichermaßen als Härtefall.
Beispiele aus der Rechtsprechung:
Das Landgericht Aachen urteilte am 28.9.2005 (Aktenzeichen: 7 S 66/05), dass der Mieter trotz Eigenbedarfskündigung so lange in der Wohnung wohnen bleiben darf, bis ein Umzug für den wegen Autismus behinderten Sohn ab Überschreitung eines bestimmten Alters (in dem Fall mit 20 Jahren) zuzumuten ist. Die Richter folgten der Auffassung eines Sachverständigen, dass der Umzug zum Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung schwere psychische Nachteile für den autistischen Sohn verursachen würde und deshalb dem Mieter nicht zuzumuten sei.
Gesundheitliche Nachteile für den Fall des Umzugs können eine Fortsetzung des Mietverhältnisses allerdings nicht immer rechtfertigen. In einem vom Amtsgericht Hamburg am 4.8.2009 entschiedenen Fall (Aktenzeichen: 49 C 100/08) meinten die Richter, dass sich ein 69-jähriger zuvor an Krebs erkrankter Mieter selbst dann an eine neue Umgebung gewöhnen muss, wenn damit eine schwere Depression einhergeht. Die Richter befanden, dass dem Mieter der Umzug zuzumuten sei, weil zu erwarten sei, dass die schwere Depression durch Medikamente geheilt werden könne.
Die Urteile zeigen deutlich, wie hoch die Hürden sind, damit der Mieter einen Verbleib in der Wohnung trotz Eigenbedarfs des Eigentümers verlangen kann.
Fachanwaltstipp Mieter: Wenn keine schwerwiegende Gründe für einen Verbleib in der Wohnung sprechen, können Formfehler des Kündigungsschreibens oder nachträglich weggefallener Eigenbedarf der Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung entgegenstehen.
Fachanwaltstipp Vermieter: Besonders bei älteren und/oder behinderten Mietern lohnt es sich vor Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung, nach Behinderungen oder körperlichen Einschränkungen der Mieter zu fragen. Sie riskieren sonst, dass Sie auf den Kosten eines Gerichtsverfahrens sitzen bleiben.
Beispiele aus der Rechtsprechung:
Das Landgericht Aachen urteilte am 28.9.2005 (Aktenzeichen: 7 S 66/05), dass der Mieter trotz Eigenbedarfskündigung so lange in der Wohnung wohnen bleiben darf, bis ein Umzug für den wegen Autismus behinderten Sohn ab Überschreitung eines bestimmten Alters (in dem Fall mit 20 Jahren) zuzumuten ist. Die Richter folgten der Auffassung eines Sachverständigen, dass der Umzug zum Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung schwere psychische Nachteile für den autistischen Sohn verursachen würde und deshalb dem Mieter nicht zuzumuten sei.
Gesundheitliche Nachteile für den Fall des Umzugs können eine Fortsetzung des Mietverhältnisses allerdings nicht immer rechtfertigen. In einem vom Amtsgericht Hamburg am 4.8.2009 entschiedenen Fall (Aktenzeichen: 49 C 100/08) meinten die Richter, dass sich ein 69-jähriger zuvor an Krebs erkrankter Mieter selbst dann an eine neue Umgebung gewöhnen muss, wenn damit eine schwere Depression einhergeht. Die Richter befanden, dass dem Mieter der Umzug zuzumuten sei, weil zu erwarten sei, dass die schwere Depression durch Medikamente geheilt werden könne.
Die Urteile zeigen deutlich, wie hoch die Hürden sind, damit der Mieter einen Verbleib in der Wohnung trotz Eigenbedarfs des Eigentümers verlangen kann.
Fachanwaltstipp Mieter: Wenn keine schwerwiegende Gründe für einen Verbleib in der Wohnung sprechen, können Formfehler des Kündigungsschreibens oder nachträglich weggefallener Eigenbedarf der Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung entgegenstehen.
Fachanwaltstipp Vermieter: Besonders bei älteren und/oder behinderten Mietern lohnt es sich vor Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung, nach Behinderungen oder körperlichen Einschränkungen der Mieter zu fragen. Sie riskieren sonst, dass Sie auf den Kosten eines Gerichtsverfahrens sitzen bleiben.
von Alexander Bredereck
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