Facharztstandard: Eingriff durch einen Assistenzarzt
Ein ärztlicher Behandlungsfehler besteht dann, wenn ein Patient Schaden nimmt, weil er von seinem behandelnden Arzt nachweislich nicht nach anerkanntem und gesichertem Standard der medizinischen Wissenschaft behandelt wurde. Assistensärzten muss aus diesem Grund während ihrer Ausbildung immer ein Facharzt zur Seite stehen, um die Patientensicherheit zu gewährleisten.
Eine Besonderheit besteht dann, wenn ein „Anfänger“, also in der Regel ein noch in der Facharztausbildung befindlicher Assistenzarzt, den Eingriff durchführt:
Gerade weil der Assistenzarzt, der selbstverständlich Erfahrungen sammeln muss, noch nicht über die medizinischen Kenntnissen eines Facharztes verfügt bzw. verfügen kann, entsteht für den Patienten ein erhöhtes Risiko. Diesem Risiko muss der Krankenhausträger nach der Rechtsprechung des Bundegerichtshofs durch „besondere Maßnahmen der Überwachung und jederzeitigen Eingriffsbereitschaft durch einen erfahrenen Arzt“ begegnen. Wird dies nicht beachtet, beispielsweise weil der „Anfänger“ bei einem Eingriff unbeaufsichtigt gelassen wird und diesen alleine ausführt, ergeben sich für den Patienten Beweiserleichterungen, denn gemäß § 630h Absatz 4 BGB wird dann „vermutet“, dass gerade die mangelnde Befähigung des Anfängers für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.
Diese „Vermutung“ muss dann von der Behandlungsseite widerlegt werden, was erhebliche Schwierigkeiten bereitet.
In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 09.01.2019, 5 U 25/18, wurde eine Herzkatheter-Untersuchung von einem Assistenzarzt durchgeführt. Dem Assistenzarzt wurde dabei nicht von einem Facharzt „über die Schulter“ geschaut. Der ausbildende Facharzt überwachte den Eingriff vielmehr von einem angrenzenden Monitorraum aus. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war dies dennoch ausreichend, weil die Sicherheit des Patienten hierdurch nicht gefährdet worden sei. Das Oberlandesgericht hat, sachverständig beraten, damit argumentiert, dass sich in dem speziellen Fall hinsichtlich der sofortigen Eingriffsmöglichkeiten keine Unterschiede zu der Situation ergeben hätten, dass der Ausbilder direkt neben dem Behandler am Tisch steht, insbesondere weil er über die Monitore die Möglichkeit gehabt habe, auch die inneren Vorgänge unmittelbar und selbständig zu verfolgen und sofort einzugreifen.
Der vom Oberlandesgericht entschiedene Fall zeigt, dass auf Patientenseite stets zu prüfen ist, ob der Facharztstandard nicht „nur“ wegen eines Verstoßes gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft zu bejahen sein könnte sondern auch, von wem der Eingriff überhaupt durchgeführt wurde. Stellt sich dabei heraus, dass ein Anfänger tätig war, muss weiter geprüft werden, ob dem damit einhergehenden Risiko durch „besondere Maßnahmen der Überwachung und jederzeitigen Eingriffsbereitschaft durch einen erfahrenen Arzt“ begegnet wurde.
Dollinger Partnerschaft Rechtsanwälte
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Medizinrecht · Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rotbuchenstraße 1, 81547 München
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