Fahrtenbuchauflage: Wann, wie lange und wen trifft sie?
Das Führen eines Fahrtenbuchs ist für den Fahrzeughalter mit großem Aufwand verbunden und deshalb gefürchtet. Doch in welchen Fällen muss man eigentlich ein Fahrtenbuch führen? Was muss in einem Fahrtenbuch stehen? Was droht, wenn das Fahrtenbuch unvollständig geführt wurde? Wie lange muss man ein Fahrtenbuch führen? Und wie kann man eine Fahrtenbuchauflage verhindern?
- Wann kann die Behörde das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen?
- Inwieweit muss der Fahrzeughalter bei der Ermittlung des Fahrers mithelfen?
- Was muss die Behörde tun, um ihrer Ermittlungspflicht nachzukommen?
- Wer muss das Fahrtenbuch führen?
- Was muss im Fahrtenbuch stehen?
- Was droht bei einem unvollständigen Fahrtenbuch?
- Wie lange muss man ein Fahrtenbuch führen?
- Wie kann man eine Fahrtenbuchauflage verhindern?
Wann kann die Behörde das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen?
Das Führen eines Fahrtenbuchs kann von der zuständigen Behörde angeordnet werden, wenn ein Fahrzeughalter zur Feststellung, wer sein Fahrzeug bei einem Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften geführt hat, nichts beiträgt und es der Behörde daher nicht möglich ist, den Verkehrsverstoß zu ahnden. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist zukünftige Verkehrsverstöße mit dem betreffenden Fahrzeug nachvollziehen zu können, so das Verwaltungsgericht (VG) Mainz (Az. 3 L 1039/19.MZ).
Verstöße gegen die Verkehrsregeln
Eine Fahrtenbuchauflage kann verhängt werden, wenn der Fahrzeughalter gegen Verkehrsregeln verstößt. Dazu zählen beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen, das Fahren unter Alkoholeinfluss oder andere schwerwiegende Verkehrsdelikte. Die Behörde kann in solchen Fällen anordnen, dass der Fahrzeughalter ein Fahrtenbuch führen muss, um die Nutzung des Fahrzeugs transparent zu machen. Nach einer Entscheidung des VG Neustadt (Az. 3 L 281/10.NW) kann eine Fahrtenbuchauflage bereits beim ersten Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften erfolgen.
Laut einer Entscheidung des VG Mainz (Az. 3 K 757/14.MZ) kann einem Fahrzeughalter auch dann ein Fahrtenbuch auferlegt werden, wenn der Verkehrsverstoß durch seinen Beifahrer begangen wurde. Im konkreten Fall hatte der Beifahrer während der Fahrt klare Flüssigkeit auf einen Motorroller-Fahrer geschüttet.
Nachweis von Dienstfahrten
Wenn es im Rahmen von steuerlichen Prüfungen oder bei der Abrechnung von Dienstfahrten zu Unklarheiten kommt, kann ebenfalls eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden. Dies ist häufig der Fall, wenn der Fahrzeughalter nicht nachweisen kann, ob die Fahrten privat oder geschäftlich waren. Ein Fahrtenbuch hilft, diese Unterscheidung klar zu dokumentieren.
Wiederholte Nutzung von Firmenfahrzeugen
Für Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung stellen, kann eine Fahrtenbuchauflage notwendig werden, wenn es häufig zu Unstimmigkeiten bei der Nutzung kommt. Hierbei kann die Behörde verlangen, dass ein Fahrtenbuch geführt wird, um die Nutzung des Fahrzeugs nachvollziehbar zu machen und steuerliche Vorteile korrekt zu erfassen.
Inwieweit muss der Fahrzeughalter bei der Ermittlung des Fahrers mithelfen?
Voraussetzung für eine Fahrtenbuchauflage ist nach einer Entscheidung des VG Hamburg (Az.15 E 127/19), dass der betroffene Fahrzeughalter per Anhörungsbogen nachweislich zum Verkehrsverstoß befragt wurde und die Polizei ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen ist.
Laut VG Saarlouis (Az. 6 L 1017/14) ist der Fahrzeughalter verpflichtet bei der Feststellung des Fahrers mitzuhelfen. Er darf sich nicht einfach auf die schlechte Qualität des Fotos auf dem Bußgeldbescheid berufen.
Teilt der Fahrzeughalter der Behörde nur den Namen eines potentiellen Täters und den Namen einer ausländischen Stadt als dessen Wohnort mit, reicht das als mangelnde Kooperation für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aus, so das VG Neustadt (Az. 6 K 291/10.NW).
Was muss die Behörde tun, um ihrer Ermittlungspflicht nachzukommen?
Die Behörde ist verpflichtet den Fahrer zu ermitteln, der den Verkehrsverstoß begangen hat. Dabei muss sie laut Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 8 A 2361/22) nicht unzumutbaren, zeitraubenden und wenig erfolgsversprechenden Ermittlungsansätzen nachgehen. Naheliegende Ermittlungen, wie etwa im Familienkreis des Halters, muss sie aber vornehmen. Auch ein Fotoabgleich zwischen Blitzerfoto und Personalausweisfoto ist der Behörde laut Gericht zu zumuten.
Auch das VG Koblenz (Az. 4 K 773/19.KO) stellt im Fall eines Autofahrers klar, der angab, dass nicht er, sondern einer seiner beiden Zwillingssöhne den vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoß begangen hat, die Behördenicht einfach das Verfahren einstellen und das Führen eines Fahrtenbuchs verhängen darf. Sie muss zunächst die beiden Söhne befragen.
Eine Recherche im Internet zur Ermittlung des Fahrers muss die Behörde vor der Erteilung einer Fahrtenbuchauflage nicht durchführen, entschied der Verwaltungsgerichtshof München (Az. 11 ZB 15.171).
Das sieht das VG Berlin (Az. VG 37 K 11/23) anders: Unmöglich ist die Fahrerermittlung laut Gericht nicht, wenn der Fahrer mit ein paar Klicks und der Bildersuche auf Google im Internet zu finden ist und sich mit einem Vergleich auf dem Messfoto feststellen lässt. Laut den Berliner Richter ist die Bildersuche auf Google eine naheliegende Ermittlungsmethode, die von der Behörde durchgeführt werden muss.
Wer muss das Fahrtenbuch führen?
Die Fahrtenbuchauflage ist in § 31a StVZO geregelt und richtet sich an den Fahrzeughalter. Er ist verpflichtet alle Fahrten mit dem betroffenen Fahrzeug zu dokumentieren. Die Fahrtenbuchauflage kann auf ein bestimmtes Fahrzeug oder auf alle zugelassenen oder künftig zuzulassenden Fahrzeuge des Fahrzeughalters bezogen sein.
Nach einer Entscheidung des VG Mainz (Az. 3 L 1482/15.MZ) ist allerdings eine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines Handwerkbetriebs nicht verhältnismäßig.
Das VG Neustadt (Az. 3 L 22/15.NW) hält hingegen eine Fahrtenbuchauflage für alle Firmenfahrzeuge aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h auf der Autobahn für gerechtfertigt.
Was muss im Fahrtenbuch stehen?
Im § 31a StVO ist auch festgelegt, wie ein Fahrtenbuch geführt werden muss. Danach muss der Fahrzeughalter für das betroffene Fahrzeug vor Beginn jeder Fahrt Name und Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und das Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns eintragen. Das Ende der Fahrt muss er umgehend mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift dokumentieren.
Was droht bei einem unvollständigen Fahrtenbuch?
Die zuständige Behörde darf die Angaben im Fahrtenbuch überprüfen. Führt ein Fahrzeughalter sein Fahrtenbuch nicht oder nur unvollständig, droht ihm ein Bußgeld von 100 Euro.
Wie lange muss man ein Fahrtenbuch führen?
Wie lange ein Fahrzeughalter ein Fahrtenbuch führen muss, hängt mit der Schwere des vorgeworfenen Verkehrsverstoßes und dem Verhalten des Fahrzeughalters bei der Ermittlung ab. Die Fahrtenbuchauflage ist in der Regel auf eine Dauer von sechs Monaten befristet. Sie kann aber verlängert werden. Wird etwa ein Rotlichtverstoß nicht aufgeklärt, kann dem Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage von zwei Jahren drohen.
Wie kann man eine Fahrtenbuchauflage verhindern?
Eine Möglichkeit eine Fahrtenbuchauflage zu verhindern ist, mit der Behörde bei den Ermittlungen zu kooperieren, indem der Fahrzeughalter zumindest einen Täterkreis benennt.
Es hilft dem Fahrzeughalter nicht, wenn er das betroffene Fahrzeug verkauft. Die Fahrtenbuchauflage gilt nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München (Az. 11 CS 18.2476) weiter und muss dann für das Ersatzfahrzeug geführt werden.
Ansonsten kann gegen die Fahrtenbuchauflage als Verwaltungsakt mit den Rechtsmitteln Widerspruch und Anfechtungsklage vorgegangen werden. Die sind aber nur dann erfolgversprechend, wenn kein nachweisbarer Verkehrsverstoß vorliegt, der Verkehrsverstoß im ruhenden Verkehr erfolgte oder die Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig ist. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Fahrtenbuchauflage eingelegt werden. Es empfiehlt sich hier den Rat eines erfahrenen Anwalts für Verkehrsrecht einzuholen.
erstmals veröffentlicht am 09.03.2015, letzte Aktualisierung am 26.08.2024
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