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Kategorie: Anwalt Strafrecht ,
28.03.2025 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 517 mal gelesen)
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Welche Straftaten kann ein Beifahrer begehen?

Frau kauft privat ein Auto Frau kauft privat ein Auto © freepik - mko

Viele Menschen gehen davon aus, dass nur der Fahrer für Gesetzesverstöße im Straßenverkehr verantwortlich ist. Doch auch als Beifahrer kann man Ärger mit dem Gesetz bekommen – in manchen Fällen drohen sogar Geld- oder Freiheitsstrafen. In welchen konkreten Fällen wird der Beifahrer strafrechtlich zu Verantwortung herangezogen?

Unterstützung bei Trunkenheit/ Drogen im Verkehr


Bemerkt ein Beifahrer, dass der Fahrer stark alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss ist, fordert ihn aber dennoch auf, zufahren oder weiterzufahren, kann das als Beihilfe zur Trunkenheitsfahrt gewertet werden.

Beihilfe zur Trunkenheitsfahrt kann auch durch Unterlassen begangen werden. So etwa wenn ein Gastwirt wissentlich einem Gast so viel Alkohol ausgeschenkt hat, dass dieser nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann und er die Trunkenheitsfahrt nicht verhindert, so der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. 19, 152).

Gut zu wissen: Für eine Beihilfe ist eine vorsätzlich begangene Haupttat erforderlich. Strafbar ist die Beihilfe nur dann, wenn dem alkoholisierten Fahrer eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt nachgewiesen werden kann.

Besitz illegaler Gegenstände im Fahrzeug


Werden bei einer Polizei-Kontrolle illegale Gegenstände, wie eine nicht erlaubte Waffe oder Drogen, im Fahrzeug gefunden, kann auch der Beifahrer, wenn er Besitzer ist, zur Rechenschaft etwa wegen Beihilfe zum Drogenhandel gezogen werden.

Mitwirkung zur Fahrerflucht


Nach einem Unfall ist der Fahrer verpflichtet, am Unfallort zu bleiben und die Polizei zu informieren. Wenn der Beifahrer ihn dazu drängt, einfach wegzufahren, macht er sich wegen Beihilfe zur Unfallflucht strafbar. Gab es bei dem Unfall Verletzte und fährt der Beifahrer einfach mit dem Fahrer weg, kommt zusätzlich eine eigene Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung in Betracht.

Anstiftung zu gefährlichen Fahrmanövern


Fordert ein Beifahrer den Fahrer zu rücksichtslosen und gefährlichen Fahrmanöver auf, kann das für ihn strafrechtliche Folgen haben. Fordert der Beifahrer den Fahrer etwa zu einem Autorennen auf, kann er sich wegen Anstiftung zu einer Straftat im Straßenverkehr oder fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar machen.

Ermutigt der Beifahrer den Fahrer dazu, dicht aufzufahren oder einen anderen Autofahrer auszubremsen, kann das als Nötigung gelten.

Ein Beifahrer, der seine Beifahrertür während einer Autofahrt öffnet, um einen neben ihm fahrenden Fahrradfahrer „vom Rad zu holen“ riskiert eine Verurteilung, unter anderem wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az. 4 RVs 159/16) stellt klar, dass es für die Verurteilung des Beifahrers dabei völlig unerheblich ist, dass er das Auto nicht selbst gefahren hat. Beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr könne jeder Täter sein, der sich entsprechend verhalte. Entscheidend sei, dass das Fahrzeug nicht zur Fortbewegung genutzt wurde, sondern als Mittel zur Verwirklichung einer Nötigung.

Unterstützung einer Straftat während der Fahrt


Wenn ein Beifahrer aktiv dabei hilft, eine Straftat während der Fahrt zu begehen, kann er als Mittäter oder Gehilfe gelten. Hält etwa der Beifahrer, um einen Versicherungsbetrug zu begehen das Lenkrad fest, um damit einen Unfall zu provozieren, kann er sich wegen Versicherungsbetrug oder einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr strafbar machen.

Trifft den Beifahrer eine Erkundigungspflicht?


Während einer Autofahrt ist der Beifahrer meist nicht ganz so aufmerksam mit dem Straßenverkehr beschäftigt wie der Fahrer. Doch wie ist das bei einem Fahrerwechsel- muss sich der Beifahrer nach der vorangegangenen Beschilderung erkundigen?
Nein, entschied das OLG Hamm (Az. 1 RBs 89/14). Der Bei- oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeuges ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf Verkehrsschilder zu achten. Nach einem Fahrerwechsel trifft ihn regelmäßig keine Pflicht, sich nach einem durch eine vorherige Beschilderung angeordnetem Überholverbot zu erkundigen. Für eine solche Verpflichtung gebe es keine Rechtsgrundlage. Würde man eine solche verlangen, gebe es zudem keine Gewähr für die Richtigkeit einer erhaltenen Auskunft. Wenn diese falsch sei und den Fahrzeugführer exkulpieren könne, bestehe die Gefahr, dass er im Vertrauen auf die Auskunft die im Verkehr gewünschte gesteigerte Aufmerksamkeit vermissen lasse, so die Hammer Richter.

erstmals veröffentlicht am 27.03.2017, letzte Aktualisierung am 28.03.2025

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