Wer haftet für Nötigung durch den Beifahrer?
Ein Beifahrer, der seine Beifahrertür während einer Autofahrt öffnet, um einen neben ihm fahrenden Fahrradfahrer „vom Rad zu holen“ riskiert eine Verurteilung, unter anderem wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, zu einer Freiheitsstrafe.
Wegen Fahrradfahrer zum Abbremsen gezwungen
Im zugrundeliegenden Fall standen zwei junge Männer in einem Mercedes an einer Kreuzung. Als sie gerade rechts abbiegen wollten, überholte sie ein Fahrradfahrer von rechts und bog ebenfalls rechts ab. Der Mercedes musste abbremsen, um einen Unfall zu vermeiden. Die beiden Männer beschlossen aufgrund dieser Aktion, den Fahrradfahrer „vom Rad zu holen“. Der Mercedes überholte den Fahrradfahrer und schnitt ihm den Weg ab. Gleichzeitig öffnete der Beifahrer seine Tür. Der Fahrradfahrer wurde zu einer starken Bremsung und zu einem Ausweichmanöver gezwungen. Er stürzte vom Rad und knallte gegen ein parkendes Fahrzeug. Dabei zog er sich Prellungen an der Schulter und Schürfwunden zu. An seinem Rad entstand ein Schaden von 260 Euro. Der Schaden am parkenden Auto belief sich auf rund 330 Euro.
Auto wurde als Mittel zur Nötigung eingesetzt
Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 4 RVs 159/16) verurteilte den Mercedes-Fahrer und den Beifahrer wegen gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung. Für die Verurteilung des Beifahrers sei es dabei völlig unerheblich, dass er das Auto nicht selbst gefahren hat. Beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr könne jeder Täter sein, der sich entsprechend verhalte. Entscheidend sei, dass das Fahrzeug nicht zur Fortbewegung genutzt wurde, sondern als Mittel zur Verwirklichung einer Nötigung. Hier wollten die beiden Männer bewusst dem Fahrradfahrer Verletzungen zu fügen, als sie sich zu ihrem Verhalten „ ihn vom Rad zu holen“ entschlossen.
erstmals veröffentlicht am 27.03.2017, letzte Aktualisierung am 28.03.2017
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