Fitnessstudio und Corona: Kündigung, Beiträge, Vertragsverlängerung
Mit der Corona-Pandemie wurden Kunden und Betreiber von Fitnessstudios mit vielen rechtlichen Fragen konfrontiert: Müssen Mitglieder auch dann Beiträge zahlen, wenn das Fitnessstudio wegen einer behördlichen Anordnung aufgrund von Corona geschlossen ist? Sind Gutscheine statt Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen zulässig? Und darf das Fitnessstudio wegen der Schließung aufgrund der COVID-19-Pandemie einseitige die Verträge mit den Kunden verlängern?
- Fitnessstudio wegen Corona geschlossen - Muss man weiter Beiträge zahlen?
- Fristlose Kündigung wegen zeitweiser Schließung des Fitnessstudios möglich?
- Müssen Fitnessstudio-Kunden Gutscheine statt Erstattung der Beiträge akzeptieren?
- Kann das Fitnessstudio wegen Corona-Schließung einseitig den Vertrag verlängern?
- Fitness-Vertrag kündigen wegen Corona-Testpflicht?
Fitnessstudio wegen Corona geschlossen - Muss man weiter Beiträge zahlen?
Während der Corona-Pandemie waren Fitnessstudios aufgrund von behördlichen Auflagen zeitweise geschlossen. Die Kunden hatten keine Möglichkeit das Angebot des Fitnessstudios zu nutzen. Müssen sie trotzdem ihre Beiträge zahlen?
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. XII ZR 64/21) sind Kunden nicht verpflichtet während behördlich angeordneter Schließungszeiten aufgrund von Corona die monatlichen Beiträge für das Fitnessstudio zu zahlen. Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liege in der regelmäßigen sportlichen Betätigung. Dabei sei gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung, so die Richter. Ein mehrwöchig geschlossenes Fitnessstudio ist laut Gericht nicht in der Lage die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen und damit entfällt auch die Gegenleistung vom Kunden. Bereits geleistete Beiträge für die Corona-Schließungszeit muss das Fitnessstudio an ihre Mitglieder zurückzahlen.
Auch das Landgericht Osnabrück (Az. 2 S 35/21) und das Amtsgericht Hamburg (Az. 9 C 95/21) stellen klar, dass der Anspruch auf die Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum entfällt, in dem das Fitnessstudio wegen Corona geschlossen ist. Das Studio könne seine geschuldete Leistung unmöglich erbringen und dies könne auch nicht nachgeholt werden.
Fristlose Kündigung wegen zeitweiser Schließung des Fitnessstudios möglich?
Die corona-bedingte zeitweise behördlich angeordnete Schließung der Fitnessstudios berechtigt einen Kunden nicht sich fristlos vom Fitnessstudio-Vertrag zu lösen. Dies entschied das Landgericht Freiburg (Az. 9 S 41/20). Es bestehe kein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Während der Schließzeiten waren beide Vertragsparteien von ihrer Leistungspflicht befreit, was laut Gericht aber kein wichtiger Kündigungsgrund darstellt. Dem Kunden sei es zumutbar weiterhin am Fitnessstudio-Vertrag festzuhalten.
Müssen Fitnessstudio-Kunden Gutscheine statt Erstattung der Beiträge akzeptieren?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Fitnessstudios ihren Kunden Gutscheine statt einer Erstattung der Mitgliedsbeiträge anbieten. Diese Gutscheinmöglichkeit wurde vom Gesetzgeber im Frühjahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie geschaffen, um Insolvenzen aufgrund der Rückerstattungen zu vermeiden.
Möglich ist dies, wenn der Fitnessvertrag vor dem 8.März 2020 geschlossen wurde und der Gutscheinwert dem Wert der ausgefallenen Leistungen entspricht. Der Gutschein muss den Hinweis enthalten, dass der Kunde eine Auszahlung verlangen kann, wenn es ihm persönlich nicht zu zumuten ist den Gutschein zu akzeptieren oder der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst wurde. Für das Ausstellen und Versenden des Gutscheins darf das Fitnessstudio nichts berechnen.
Kann das Fitnessstudio wegen Corona-Schließung einseitig den Vertrag verlängern?
Viele Fitnessstudios haben die Verträge mit ihren Kunden einseitig um die Zeit verlängert, in der das Fitnessstudio während Corona geschlossen war. Ob diese Praxis rechtlich zulässig ist, wurde von den Gerichten zunächst unterschiedlich beurteilt. Nun hat der Bundesgerichtshof (Az. XII ZR 64/21) zu dieser Frage Stellung genommen und entschieden, dass das Fitnessstudio den Vertrag nicht einfach einseitig um die Schließungszeiten während Corona verlängern darf. Begründung: Mit der im Frühjahr 2020 eingeführten Gutscheinlösung können Beiträge von Nutzungsberechtigten auch mit einem Gutschein erstattet werden. Eine weitere Vertragsanpassung sei daneben nicht vorgesehen.
So sah das auch das Amtsgericht Papenburg (Az. 3 C 337/20) und in weiterer Instanz das Landgericht Osnabrück (Az. 2 S 35/21). Beide Gerichte lehnten eine einseitige Vertragsanpassung durch das Fitnessstudio ab. Um corona-bedingte Nachteile bei Freizeiteinrichtungen abzufangen habe der Gesetzgeber die Gutscheinlösung eingeführt. Eine Vertragsanpassung habe der Gesetzgeber ausdrücklich nur bei Miet- oder Pachtverhältnissen vorgesehen. In diesem Sinne entschieden auch die Amtsgericht Döbeln (Az. 3 C 878/20) und Büdingen (Az. 2 C 611/20).
Auch das Landgericht Würzburg (Az. 11 O 684/21 UWG) lehnte eine einseitige Vertragsverlängerung durch das Fitnessstudio aufgrund der zweitweisen Schließung wegen Corona als unbillig ab. Beide Vertragsparteien – Kunde und Fitnessstudiobetreiber- sind laut Gericht während der Schließung von ihrer Leistungspflicht befreit. Eine Vertragsverlängerung bringe nichts für Kunden, die das Studio aus gesundheitlichen Gründen oder wegen eines Umzugs nicht mehr nutzen können.
Andere Auffassung vertrat das Amtsgericht Paderborn (Az. 57 a C 245/20), wonach das Fitnessstudio das Recht hatte einen Fitnessstudiovertrag um die Dauer der Schließung aufgrund der COVID-19-Pandemie einseitig zu verlängern. Mit einer Vertragsverlängerung, bzw. Vertragsanpassung, könne die geschuldete Leistung des Fitnessstudios unter Berücksichtigung der Interessen der Kunden und des Fitnessstudio-Betreibers nachgeholt werden. Auch das Amtsgericht Ibbenbüren (Az. 3 C 300/20) befürwortete eine einseitige Vertragsverlängerung durch den Fitnessstudio-Betreiber aufgrund von behördlich angeordneten Corona-Schließungen. Die Corona-Pandemie habe die Geschäftsgrundlage der Fitnessstudio-Verträge erheblich gestört, weshalb eine Vertragsanpassung notwendig sei. Zudem könne man nicht nur eine Vertragsseite (Fitnessstudio) mit den Folgen der Corona-Pandemie belasten.
Fitness-Vertrag kündigen wegen Corona-Testpflicht?
Wenn ungeimpfte Fitness-Kunden bei jedem Besuch des Studios einen Corona-Test auf eigene Kosten vorlegen müssen, geht das schnell ins Geld. Doch ist das ein Grund den Fitnessvertrag vorzeitig kündigen zu können?
Von einem Dauerschuldverhältnis kann man sich vorzeitig lösen, wenn sich Umstände zur Vertragsgrundlage schwerwiegend verändert haben, der Kunde die veränderten Umstände nicht zu vertreten hat und eine Vertragsanpassung unzumutbar ist. Konnten also die Kunden bei Vertragsabschluss die Nachteile in Form von kostenpflichtigen Corona-Tests vor jedem Studiobesuch nicht kennen, ist es zumindest fraglich, ob man ihn dies nun zumuten kann.
erstmals veröffentlicht am 16.09.2021, letzte Aktualisierung am 16.05.2022
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