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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht ,
13.09.2023 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 3755 mal gelesen)
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Gebrauchtwagenkauf von Privat: Was müssen Autokäufer dabei beachten?

Frau kauft privat ein Auto Frau kauft privat ein Auto © freepik - mko

Schnäppchen oder Schrott: Der Kauf eines gebrauchten Autos von einem privaten Verkäufer ist für den Autokäufer immer mit Risiken verbunden. Nicht selten zeigen sich Schäden und Mängel am Gebrauchtwagen erst später nach dem Kauf. Doch worauf muss man beim Gebrauchtwagenkauf von privat achten? Was bedeutet „Gekauft wie gesehen“? Wie erkennt man Schäden am gebrauchten Auto? Warum braucht man einen Kaufvertrag beim privaten Gebrauchtwagenkauf? Und was tun, wenn sich später Schäden oder Mängel am gekauften Gebrauchtwagen zeigen?

Was gibt es beim Gebrauchtwagenkauf von Privat zu bedenken?


Bevor die Suche nach dem Traumauto beginnt, sollte sich der Autointeressent im Vorfeld neben der Auswahl eines bestimmten Automodells, einer Automarke und ggfs. Ausstattungsmerkmalen, auch Gedanken darüber machen, ob er das Fahrzeug von einem Autohändler oder einem privaten Verkäufer erwerben möchte. Der Autokauf von Privat ist manchmal finanziell günstiger, aber auch mit Risiken verbunden. So wird hier in der Regel die Haftung für Schäden und Mängel ausgeschlossen – das kann der professionelle Autohändler nicht. Umso mehr gilt es beim Autokauf von Privatpersonen besonders wachsam zu sein, damit aus dem Schnäppchen kein Schrott wird.

Worauf muss man bei der Besichtigung des Gebrauchtwagens unbedingt achten?


War die Suche nach einem Gebrauchtwagen von Privat auf Internet-Autoportalen oder via Zeitungsanzeigen erfolgreich, gilt es Kontakt mit dem Verkäufer aufzunehmen und einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Zur Besichtigung sollte am besten ein Zeuge mitgenommen werden. Jetzt gilt es das äußere und innere Erscheinungsbild des Autos zu beurteilen und alle Fragen rund um das Auto abzuklären.

Beim äußeren Erscheinungsbild gilt es neben Roststellen, Lackschäden, Beulen insbesondere auf Hinweise zu alten Unfallschäden zu achten. Dies kann beispielsweise ein schlecht schließender Kofferraum oder eine verzogene Motorhaube sein. Ein Blick in den Motorraum offenbart, ob Undichtigkeiten oder starke Verschmutzungen vorliegen, die auf zukünftige Schwachstellen hinweisen.

Sichert der Verkäufer bei der Besichtigung Eigenschaften des Fahrzeugs mündlich zu, wie etwa geringer Kraftstoffverbrauch oder keine Unfallschäden, sollte dies unbedingt schriftlich festgehalten werden. Aufschlussreich im Hinblick auf Mängel am Fahrzeug sind auch der aktuelle TÜV-Bericht, die letzte AU-Bescheinigung und das Serviceheft.

Wichtig ist auch, dass die Vorbesitzer des Gebrauchtwagens erkennbar sind. Wurde das Fahrzeug von Zwischenhändler erworben, muss der Verkäufer den Autokäufer über diesen Umstand aufklären. Unterlässt er dies, kann der Autokäufer später vom Vertrag zurücktreten, so das Landgericht (LG) Konstanz (Az. C 61 S 61/20).

Es ist durchaus üblich das Auto bei einer Werkstatt oder einem Sachverständigen durchchecken zu lassen. Ein solcher Check wird meist zu einem moderaten Pauschalpreis angeboten. Ein seriöser Verkäufer hat sicher nichts dagegen.

Sollte man auf eine Probefahrt mit dem Gebrauchtwagen bestehen?


Neben einem gründlichen Fahrzeugcheck ist eine Probefahrt zur Beurteilung des Autos obligatorisch. Um sich einen Eindruck vom Fahrverhalten des Autos machen zu können, sollte die Probefahrt mindestens 45 Minuten dauern und wenn möglich sowohl im Stadtverkehr als auch auf der Autobahn erfolgen.

Vor Fahrtbeginn empfiehlt es sich abzuklären, wie das Auto versichert ist. Kommt es während der Probefahrt zu Schäden am Fahrzeug, haftet der Autointeressent. Schäden bei Dritten übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Gebrauchtwagenverkäufers. Auf den negativen Auswirkungen beim der Schadensfreiheitsklasse bleibt in der Regel der Gebrauchtwagenverkäufer sitzen. Wer hier auf Nummer sicher gehen möchte, sollte eine schriftliche Haftungsvereinbarung für die Probefahrt treffen.

Was muss beim Gebrauchtwagenkauf von privat unbedingt im Kaufvertrag stehen?


Ein Autokauf kann ohne schriftlichen Kaufvertrag wirksam erfolgen, davon ist aber dringend abzuraten. Aus Beweisgründen sollte immer ein schriftlicher Kaufvertrag verfasst werden – auch beim Autokauf von Privat. Dazu kann ein Muster-Kaufvertrags, etwa von einem Automobilclub oder einem Online-Ratgeber, verwendet werden. Prüfen Sie aber genau, ob Sie mit allen Klauseln, die im Vertrag verwendet werden, einverstanden sind.

Wichtig ist, alle vom Verkäufer zugesicherten Eigenschaften des Fahrzeugs im Kaufvertrag zu vermerkten. Oft wird beim Gebrauchtwagenverkauf der Begriff „scheckheftgepflegt“ benutzt. Grundsätzlich bedeutet diese Angabe, dass alle vom Hersteller empfohlenen Inspektionen und Wartungsarbeiten von einer Vertragswerkstatt durchgeführt wurden und dies lückenlos in einem Scheckheft dokumentiert wurde. Das Amtsgericht (AG) München (Az. 191 C 8106/15) entschied, dass die Angabe „scheckheftgepflegt“ ein Beschaffenheitsmerkmal eines Fahrzeugs ist. Wer wahrheitswidrig angibt sein Auto sein scheckheftgeprüft ist zur Rückabwicklung des Autokaufs verpflichtet, so das AG München (Az. 142 C 10499/17).

Mitverkauftes Zubehör, wie etwa Winterreifen oder eine Dachbox, sollten ebenfalls im Vertrag aufgeführt sein. Gleiches gilt zur eine mitverkaufte Zusatzausstattung.

In der Regel wird der Verkäufer eines Gebrauchtwagens die Haftung für Gewährleistungsansprüche im Kaufvertrag ausschließen. Gängige Formulierung ist „das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“. In diesem Fall haftet der Verkäufer nur noch wegen arglistigem Verschweigen von Mängeln oder auf Garantiezusagen. Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ macht den Verkäufer nicht von der Gewährleistungshaftung frei. Die Formulierung schafft nur einen Haftungsausschluss für Mängel am Fahrzeug die ein Laie erkennen kann, ohne dass ein Sachverständiger hinzugezogen werden muss, stellt das OLG Oldenburg (Az. 9 U 29/17) klar.

Prüfen Sie, ob der Verkäufer in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist und ob es Abweichungen zwischen den Angaben in den Fahrzeugpapieren und der Fahrgestellnummer gibt. Falls hier Unstimmigkeiten aufkommen, die der Verkäufer nicht zweifelsfrei klären kann, sollte sicherheitshalber vom Autokauf abgesehen werden.

Was ist bei der Übergabe des Gebrauchtwagens wichtig?


Der Autokäufer muss das Fahrzeug nach der Übergabe bei der Kfz-Zulassungsstelle ummelden. Dafür muss er den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein, seinen Personalausweis und den Versicherungsnachweis vorlegen. Ist das Auto noch angemeldet, gehen die Versicherungen nach dem Autokauf auf den Erwerber über. In der Praxis schließt der jedoch seinen eigenen Versicherungsvertrag ab und die alten Versicherungen werden mit Beginn der neuen Versicherungen gekündigt. Nach der Ummeldung erhält der Autokäufer dann die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Kfz-Schein) und die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Kfz-Brief).

Für den Verkäufer des Gebrauchtwagens ist mit dem Verkauf noch nicht alles erledigt. Er sollte den Fahrzeugverkauf umgehend bei der Kfz-Zulassungsstelle anzeigen, ansonsten drohen weitere Zahlungen von Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung.

Was tun bei nachträglich auftretenden Mängel oder Schäden am Gebrauchtwagen?


Stellen sich nachträglich Mängel oder Schäden am Fahrzeug heraus, hat der Autokäufer in der Regel schlechte Karten. Im Gegensatz zu einem professionellen Autohändler kann der private Verkäufer eine Sachmängelhaftung im Kaufvertrag ausschließen, was in der Regel auch genutzt wird. Der private Verkäufer haftet dann nur, wenn er einen Mangel am Fahrzeug kannte und diesen arglistig gegenüber dem Autokäufer verschwiegen hat oder wenn er eine Eigenschaft am Fahrzeug zugesichert hat, die fehlt. Laut AG München (Az. 251 C 19326/08) ist aber von einer arglistigen Täuschung auszugehen, wenn sich der Schaden am Fahrzeug unmittelbar nach der Fahrzeugübergabe zeigt.


erstmals veröffentlicht am 17.04.2020, letzte Aktualisierung am 13.09.2023

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