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Kategorie: Anwalt Bankrecht/Kapitalmarktrecht ,
22.06.2021 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 2063 mal gelesen)
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Basiskonto – zu hohe Gebühren?

Basiskonto – zu hohe Gebühren? © freepik - mko

Seit 2016 hat jedermann das Recht auf ein Basiskonto. Dies soll insbesondere ärmeren Verbraucher zu einem Girokonto und den damit verbundenen Finanzdiensten verhelfen. Was versteht man unter einem Basiskonto? Wie funktioniert es und wer hat einen Anspruch darauf? Aus welchen Gründen kann eine Bank den Antrag auf ein Basiskonto ablehnen? Und fallen Gebühren für ein Basiskonto an?

Was ist ein Basiskonto?


Mit der Einführung des Girokontos für Jedermann (Basiskonto) im Jahr 2016 wurde eine EU-Richtlinie umgesetzt, wonach jeder Bürger ein Recht auf ein eigenes Girokonto hat. Bis dahin hatten Verbraucher mit negativer Schufa-Auskunft, Wohnungslose oder Asylanten kaum eine Chance ein Girokonto bei der Bank einzurichten.

Wer kann ein Basiskonto eröffnen?


Jeder Verbraucher, der einen rechtmäßigen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union nachweisen kann, hat einen Anspruch auf ein Basiskonto. Darunter fallen auch Obdachlose, Asylsuchende oder Geduldete.

Wie funktioniert das Basiskonto?


Mit dem Basiskonto können Verbraucher folgende Finanzdienste in Anspruch nehmen: Ein- und Auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften, Zahlungskartengeschäft. Mit dem Basiskonto wird dem Verbraucher kein Kreditrahmen eingeräumt. Es funktioniert nur auf Guthabenbasis und kann nicht überzogen werden.

Wie erhält man das Girokonto für Jedermann?


Um ein Basiskonto zu eröffnen, muss ein entsprechender Antrag bei der Bank eingereicht werden. Hierfür gibt es ein gesetzlich vorgesehenes Formular, welches man entweder auf der Website der Bank zum Download findet oder das bei der Bank kostenfrei bezogen werden kann.

Die Bank muss dann innerhalb von 10 Tagen reagieren. Entweder richtet sie das Konto ein oder sie muss schriftlich begründen, warum sie das Einrichten des Basiskontos ablehnt.

Aus welchen Gründen dürfen Banken den Antrag auf ein Basiskonto ablehnen?


Banken können trotz der rechtsverbindlichen Verpflichtung ein Basiskonto für Jedermann zu ermöglichen, einen entsprechenden Antrag eines Verbrauchers auch ablehnen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Verbraucher nicht geschäftsfähig ist, schon ein Basiskonto unterhält oder die Bank ihm ein Konto wegen Zahlungsverzugs gekündigt hat. Eine Ablehnung eines Antrags darf aber auch erfolgen, wenn der Verbraucher eine Straftat gegen das Bankinstitut begangen hat. Nicht ablehnen darf die Bank die Eröffnung eines Basiskontos hingegen, wenn der Verbraucher eine schlechte Schufa-Auskunft besitzt.

Fallen Gebühren für das Basiskonto an?


Auch für das Basiskonto können Gebühren anfallen. Diese Gebühren sind nicht gesetzlich geregelt, sie müssen aber „angemessen“ sein.

Das Landgericht Köln (Aktenzeichen 21 O 53/17) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Gebühren für das Basiskonto höher sein dürfen als die Gebühren für vergleichbare Girokonten. Die beklagte Bank verlangte für das Basiskonto 5,90 Euro pro Monat. Für andere Girokonten-Angebote verlangte sie lediglich 3,90 Euro bzw. 1,90 Euro pro Monat.
Das Landgericht Köln vertrat die Auffassung, dass die Gebührenmodelle für die Girokonten zulässig seien. Die Bank dürfe ein angemessenes, dem Nutzungsverhalten des Kunden entsprechendes Entgelt für das Basiskonto erheben. Dabei müsse dies nicht das günstigste Modell sein. Die erhobene Gebühr von 5,90 Euro pro Monat sei auch an sich nicht unerschwinglich und unangemessen.
Wichtig ist, dass die Bank den Verbraucher schon bei Vertragsschluss über die Kontoführungsgebühren informieren muss. Ein Angebotsvergleich lohnt sich, denn die Bankgebühren fallen ganz unterschiedlich aus.


erstmals veröffentlicht am 31.05.2016, letzte Aktualisierung am 22.06.2021

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