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Kategorie: Anwalt Mietrecht ,
14.08.2012 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 502 mal gelesen)
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Häufige Irrtümer im Mietrecht

Gerade im Mietrecht herrschen bei vielen Mietern falsche Vorstellungen oder Irrtümer vor, die sich trotz anders lautender Gesetze oder Rechtsprechung hartnäckig über Jahre hinweg halten. Wir haben stellen die häufigsten Irrtümer richtig ...

Gerade im Mietrecht herrschen bei vielen Mietern falsche Vorstellungen oder Irrtümer vor, die sich trotz anders lautender Gesetze oder Rechtsprechung hartnäckig über Jahre hinweg halten. Wir haben stellen die häufigsten Irrtümer richtig:

Nachmieter
Drei Nachmieter gestellt und der Mieter ist aus dem Mietvertrag draußen- wohl der gängigste Irrtum bei Mietern. Grundsätzlich muss ein Vermieter einen Nachmieter aber nur dann akzeptieren, wenn eine sogenannte Nachmieterklausel im Mietvertrag vereinbart wurde. Ist das nicht der Fall, dann darf der Mieter nur mit einem wichtigen Grund sein Mietverhältnis vorzeitig beenden:
• wenn er unvorhersehbar berufsbedingt einen Ortswechsel vornehmen muss
• wenn Krankheit oder Pflegebedürftigkeit unvorsehbar eintreten
• wenn die Wohnung durch Familienzuwachs zu klein wird

Untervermietung einer Wohnung ist verboten
Ein Verbot, eine angemietete Wohnung zimmerweise unter zu vermieten gibt es grundsätzlich nicht. Der Mieter muss den Vermieter aber bei einer Untervermietung um Erlaubnis bitten. Diese kann der Vermieter nicht verweigern, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat, bspw. bei einen längeren Auslandsaufenthalt.

Grillen ist einmal im Monat erlaubt
Eine feste Regelung, wie oft gegrillt werden darf, gibt es nicht. Die deutschen Gerichte sehen dies sehr unterschiedlich. Nach einem Urteil des Landgerichts Bonn (Aktenzeichen: 6 C 545/96) ist das Grillen auf dem Balkon von April bis September einmal im Monat erlaubt. Die übrigen Mitbewohner müssen allerdings zwei Tage vorher darüber informiert werden.

Das Landgericht Stuttgart (Az. 10 T 359/96) hingegen hält dreimal zwei Stunden im Jahr für ausreichend. Nach Ansicht der schwäbischen Richter stellt Grillen in einer „multikulturellen Freizeitgesellschaft“ zwar eine „gebräuchliche Zubereitung von Speisen jeglicher Art dar“, dies sei aber kein Freibrief für „Dauergriller“.

Vermieter darf einen Schlüssel zur Wohnung behalten
Der Vermieter kann vom Mieter nicht verlangen, dass dieser ihm einen Ersatzschlüssel für die vermietet Wohnung überlässt (AG Köln, Az: 217 C 483/93). Vermieter dürfen auch nicht einfach so mal mit einem zurückbehaltenen Schlüssel während der Abwesenheit des Mieters nach dem Rechten schauen. In diesem Fall würde der Vermieter Hausfriedensbruch begehen.

Letzte Miete wird mit Kaution verrechnet
Mieter überweisen einfach die letzten Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses ihre Miete nicht mehr, weil sie der Ansicht sind, dass der Vermieter diese doch mit ihrer geleisteten Kaution verrechnen kann. Das geht so nicht! Eine Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ 2 W 10/04) stellt klar: Eine Verrechnung der Miete mit der Kaution ist nicht möglich, da es für den Mieter noch nicht sicher sein kann, ob er überhaupt einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution hat. Möglicherweise muss der Vermieter diese auch für andere Forderungen aus dem Mietverhältnis nutzen. Aufgerechnet werden kann aber nur mit fälligen Ansprüchen.


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