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Kategorie: Anwalt Sozialrecht ,
15.11.2023 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 73208 mal gelesen)
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Bürgergeld: Haus geerbt – was droht mir vom Jobcenter?

Bürgergeld: Haus geerbt – was droht mir vom Jobcenter? © freepik - mko

Sozialleistungen, wie Bürgergeld oder früher Hartz IV, sind dafür gedacht das Existenzminimum eines Menschen sicherzustellen. Doch was droht einem Bürgergeld-Empfänger vom Jobcenter, wenn er eine Immobilie erbt? Wie wirkt sich eine Immobilien-Erbschaft auf das Bürgergeld aus? Muss das Jobcenter über die Erbschaft informiert werden? Was passiert, wenn das geerbte Haus gegenüber dem Jobcenter verschwiegen wird? Und darf der Bürgergeld-Empfänger selbst in der Immobilie wohnen oder muss er sie verkaufen?

Wird das Erbe einer Immobilie bei den Bürgergeld-Bezüge angerechnet?


Während Hartz IV wurde einem Sozialleistungsempfänger in der Regel als Einkommen angerechnet. Dies führte dazu, dass die Sozialleistungen eingestellt wurden, bis das gesamte Erbe – und damit die Immobilie - verwertet und verbraucht war. Nur wenn der Sozialleistungsempfänger die Immobilie vor dem Bezug von Hartz IV geerbt hatte, wurde die Erbschaft als Vermögen mit entsprechenden Freibeträgen für den Hartz IV- Empfänger behandelt.

Seit Juli 2023 gilt beim Bürgergeld eine Erbschaft nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen. Beim Vermögen hat ein Bürgergeld-Empfänger einen Freibetrag von 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. Im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld steht dem Sozialleistungsempfänger sogar ein Freibetrag von 40.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft zu. Besteht also eine Bedarfsgemeinschaft aus vier Personen – Vater, Mutter und zwei Kinder – ergibt sich im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs ein Vermögensfreibetrag von 160.000 Euro. Erbt etwa der Vater in dieser Zeit eine Immobilie im Wert von 160.000 Euro oder weniger, wird dies nicht beim Bürgergeld angerechnet.

Kann das Jobcenter eine Verwertung der Immobilie verlangen, wenn der Bürgergeld-Empfänger es selbst bewohnt?


Ein Bürgergeld-Empfänger kann eine geerbte Immobilie selbst bewohnen, wenn die Größe und Ausstattung der Immobilie angemessen sind. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Stellt es sich heraus, dass die Immobilie aufgrund ihrer Größe und Ausstattung unangemessen ist und den Vermögensfreibetrag überschreitet, kann das Jobcenter möglicherweise eine Verwertung der Immobilie verlangen.

Dürfen Bürgergeld-Empfänger eine Immobilien-Erbschaft ausschlagen?


Gründe, warum man ein Haus oder eine Wohnung nicht erben möchte, gibt es viele. Doch Bürgergeld-Bezieher dürfen eine Immobilien-Erbschaft nur dann ausschlagen, wenn sie damit Schulden erben würden oder wenn der Unterhalt der Immobilie den Wert des Erbes übersteigen würde.

Ansonsten könnte das Ausschlagen einer Immobilien-Erbschaft vom Jobcenter als vorsätzliche oder fahrlässige Beeinflussung der eigenen Bedürftigkeit auslegen, was sich auf den Bürgergeld-Anspruch auswirken kann.

Müssen Bürgergeld-Empfänger dem Jobcenter eine Erbschaft melden?


Ja, Bürgergeld-Empfänger haben die Pflicht das Jobcenter unverzüglich über alle relevanten Änderungen ihrer Lebenssituation aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Einkünfte und damit auch die Erbschaft einer Immobilie. Im Sozialgesetzbuch ist ausdrücklich bestimmt, dass eine Erbschaft vom Bürgergeld-Bezieher umgehend beim Jobcenter gemeldet werden muss.

Was droht Bürgergeld-Empfängern, wenn sie eine Immobilien-Erbschaft nicht beim Jobcenter anzeigen?


Verschweigt ein Bürgergeld-Empfänger dem Jobcenter gegenüber eine Immobilien-Erbschaft, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Sollte das Verschweigen der Erbschaft die Straftatbestandsmerkmale eines Betrugs erfüllen, kann dies im schlimmsten Fall mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden.


erstmals veröffentlicht am 05.11.2021, letzte Aktualisierung am 15.11.2023

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