Bürgergeld und Hartz IV: Was ändert sich ab 2023?
Zum 1. Januar 2023 wird das Bürgergeld Hartz IV ablösen. Das Bürgergeld hat zum Ziel Menschen für den Arbeitsmarkt besser zu fördern und zu qualifizieren. Dies soll u.a. mit Hilfe von mehr Fördermöglichkeiten bei der Weiterbildung und durch den Anreiz eines Weiterbildungsgelds geschafft werden. Außerdem werden die Regelsätze zum Jahresbeginn erhöht. Doch was ändert sich konkret mit der Einführung des Bürgergelds und dem Wegfall von Hartz IV für Sozialleistungsempfänger?
- Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?
- Wie viel Bürgergeld gibt es?
- Ab wann wird das Bürgergeld ausgezahlt?
- Wie beantragt man Bürgergeld?
- Ist ein neuer Antrag auf Bürgergeld für Hartz IV- Empfänger notwendig?
- Wie hoch ist das Schonvermögen beim Bürgergeld?
- Wie hoch sind die Freibeträge beim Bürgergeld?
- Wann ist die Bagatellgrenze beim Bürgergeld überschritten?
- Was ändert sich mit dem Bürgergeld bei den Kosten fürs Wohnen?
- Gibt es Abzug beim Bürgergeld bei Pflichtverletzungen?
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?
Wer Bürgergeld beziehen möchte, muss älter als 15 Jahre, darf aber noch nicht im Rentenalter sein. Außerdem müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Erwerbsfähigkeit, Bedürftigkeit, Wohnsitz in Deutschland.
Wie viel Bürgergeld gibt es?
Die Regelsätze beim Bürgergeld sind höher als bei Hartz IV. Ab ersten Januar 2023 erhalten Alleinstehende 502 Euro monatlich. Bei Paaren erhält jeder Partner 451 Euro im Monat. Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern bekommen 402 Euro monatlich, Jugendliche von 14 bis 17 Jahren erhalten 420 Euro im Monat, Kinder von 6 bis 13 Jahren beziehen 348 Euro und Kinder unter 6 Jahren erhalten 318 Euro im Monat.
Ab wann wird das Bürgergeld ausgezahlt?
Das neue erhöhte Bürgergeld soll pünktlich zum Jahreswechsel ausgezahlt werden.
Wie beantragt man Bürgergeld?
Wer die Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld erfüllt und noch kein Hartz IV bezieht, kann Bürgergeld bei seiner Kommune – also Gemeinde- oder Stadtverwaltung - beantragen.
Der Antrag auf Bürgergeld bedarf keiner bestimmten Form. Er kann auch per E-Mail oder Online-Formular, wenn vorhanden, gestellt werden. Die Entscheidung über das Bürgergeld erhält der Antragsteller per Post. Gegen den Bescheid kann innerhalb von vier Wochen Einspruch eingelegt werden.
Ist ein neuer Antrag auf Bürgergeld für Hartz IV- Empfänger notwendig?
Wer bereits Hartz IV bezieht und dies auch über den Jahreswechsel beziehen wird, muss keinen neuen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen. Die höheren Sozialleistungen werden automatisch ausgezahlt.
Wie hoch ist das Schonvermögen beim Bürgergeld?
Dem Antragssteller von Bürgergeld wird im ersten Jahr ein Schonvermögen von 40.000 Euro zugebilligt. Jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhält ein Schonvermögen von 15.000 Euro.
Wie hoch sind die Freibeträge beim Bürgergeld?
Beim Bürgergeld haben Sozialleistungsempfänger bei einem Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro 30 Prozent davon behalten. Damit haben sie einen höheren Freibetrag als bei Hartz IV. Das Einkommen von Schüler, Studenten und Auszubildenden bleibt bis zur Minijob-Grenze, derzeit 520 Euro, unberührt. Das Einkommen von Schülern aus Ferienjobs ist gänzlich frei.
Wann ist die Bagatellgrenze beim Bürgergeld überschritten?
Bisher mussten auch kleinste Summen zurückgezahlt werden, wenn sich das monatliche Einkommen geringfügig erhöhte. Mit dem Bürgergeld wird nun eine Bagatellgrenze eingeführt, wonach Beträge unter 50 Euro nicht mehr vom Jobcenter zurückgefordert werden.
Was ändert sich mit dem Bürgergeld bei den Kosten fürs Wohnen?
Neu mit der Einführung des Bürgergelds ist, dass das Jobcenter im ersten Jahr nach der Antragstellung die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernimmt. Erst nach Ablauf des Jahres wird geprüft, ob die Unterkunft angemessen ist.
Gibt es Abzug beim Bürgergeld bei Pflichtverletzungen?
Mit dem neuen Bürgergeld werden auch Sanktionen bei Pflichtverletzungen eingeführt. So wird das Bürgergeld um 10 Prozent verkürzt, wenn ein Meldeversäumnis begangen wurde. Bei den übrigen Pflichtverletzungen wird die Kürzung wie folgt gestaffelt: beim ersten Verstoß 10 Prozent Kürzung beim Bürgergeld für einen Monat, kommt es zu einem zweiten Verstoß beträgt die Kürzung 20 Prozent für zwei Monate und 30 Prozent für drei Monate für jeden weiteren Verstoß.
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Sozialleistungen
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Sozialrecht