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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht ,
12.12.2017 (Lesedauer ca. 1 Minute, 302 mal gelesen)
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KfZ-Steuer nicht gezahlt – Auto stillgelegt!

KfZ-Steuer nicht gezahlt – Auto stillgelegt! © Milosz Bartoszczuk - Fotolia

Autohalter, die ihre Kraftfahrzeugsteuer nicht bezahlen, müssen mit der zwangsweisen Stilllegung ihres Fahrzeugs rechnen. Dies stellte das Verwaltungsgericht Koblenz in einer aktuellen Entscheidung klar.

KfZ-Halter behauptet KfZ-Steuer bezahlt zu haben


Im zugrundeliegenden Fall wurde der kommunalen Behörde vom Hauptzollamt mitgeteilt, dass der betroffene KfZ-Halter seine KfZ-Steuer für das Jahr 2016 nicht gezahlt habe und eine Vollstreckung der Steuerschulden nicht erfolgreich sein werde. Die Stadt forderte den KfZ-Halter daraufhin auf, seine Zulassungsbescheinigung Teil I und die Kennzeichen seines Autos zur Entstemplung vorzulegen, wenn er seine Steuerschuld nicht innerhalb von einer Woche begleiche. Der KfZ-Halter behauptete die KfZ-Steuer für das Jahr 2016 gezahlt zu haben und klagte gegen den Bescheid der Stadt.

Behörde muss Steuerschuld nicht rechtlich überprüfen


Ohne Erfolg, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 5 K 344/17.KO). Die Kommune müsse nicht überprüfen, ob die angeforderten Steuern dem Grunde oder der Höhe nach berechtigt seien. Sie habe die Pflicht nach der Mitteilung des Hauptzollamtes über die nicht beglichenen Steuerschulden das betroffene Fahrzeug von Amtswegen abzumelden, so die Koblenzer Richter.

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