Trennungskinder: Umgangs- und Sorgerecht in Corona-Zeiten
Viele Trennungsfamilien werden in der Corona-Krise vor große Herausforderungen gestellt: Kann der betreuende Elternteil den Umgang wegen der Gefahr einer möglichen Corona-Infektion verweigern? Wie ist der Umgang mit dem Kind während einer Quarantäne möglich? Wer entscheidet, ob ein Kind einen Corona-Test durchführt zwecks Teilnahme am schulischen Präsenzunterricht? Und darf der Umgangskontakt zum Kind von einem Corona-Test oder der Impfung des Elternteils abhängig gemacht werden?
- Trennungsfamilie: Was bedeutet die Corona-Krise für den Umgang?
- Kann ein Elternteil den Umgang wegen Corona verweigern?
- Corona-Test oder Impfung: Voraussetzung für den Umgangskontakt?
- Was gilt, wenn die Umgangsregel coronabedingt nicht eingehalten wird?
- Quarantäne und Umgang – Was ist möglich?
- Sorgerecht: Wann kann ein Elternteil bei Corona-Fragen allein entscheiden?
Trennungsfamilie: Was bedeutet die Corona-Krise für den Umgang?
Auch in der Corona-Krise ist ein regelmäßiger Umgang des Kindes mit seinen getrenntlebenden Eltern für seine Entwicklung und sein Wohl wichtig. Die in der Trennungsfamilie getroffene Umgangsregel bleibt daher auch in Corona-Zeiten gültig. Es besteht kein Anlass aufgrund der Corona-Pandemie Umgangsregeln abzuändern oder den Umgang auszusetzen. Die Empfehlung soziale Kontakte zu vermeiden, bezieht sich nicht auf die Kernfamilie.
Kann ein Elternteil den Umgang wegen Corona verweigern?
Ein Elternteil kann den Umgang mit dem anderen Elternteil nicht einfach mit dem Hinweis auf die Corona-Pandemie verweigern. Dies entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (Aktenzeichen 1 UF 51/20) im Fall eines Vaters, der laut Umgangsregel mit seiner Tochter die Wochenenden verbringen darf, dem aber von der Mutter aufgrund von Corona der Kontakt zu seiner Tochter verweigert wurde. Die Beschwerde der Mutter gegen die Umgangsregel blieb erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts bleibt die Umgangsregel während Corona bestehen, auch wenn der Vater nicht im gleichen Haushalt lebt. Der Umgang mit dem Vater gehöre zu einem notwendigen Minimum an Kontaktmöglichkeit für das Kind. Die Situation sei nur dann anders zu bewerten, wenn der Umgang aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Dies wäre etwa bei einer Covid-19-Infektion des umgangsberechtigten Elternteils der Fall. Eine Corona-Erkrankung des Kindes stellt laut Gericht keinen Grund für die Aussetzung des Umgangs dar. Schließlich könne auch der umgangsberechtigte Elternteil das erkrankte Kind versorgen.
Auch im Fall einer Mutter, die den Umgang mit dem getrenntlebenden Vater verweigerte, weil in ihrem Haushalt die Großeltern leben, die zur Corona-Risikogruppe gehören, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 1 WF 102/20), dass ein einseitiges Abweichen von der Umgangsregel aufgrund der Corona-Pandemie nicht zulässig ist. Es bestehe aufgrund der Corona-Pandemie kein Anlass, das Recht des Kindes am Umgang mit dem getrenntlebenden Vater einzuschränken. Die Mutter hat damit der Umgangsregel zuwidergehandelt und muss ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 Euro zahlen.
Corona-Test oder Impfung: Voraussetzung für den Umgangskontakt?
Der Umgangskontakt zum Kind darf während der Corona-Pandemie nicht von der Impfung des Elternteils oder einem Corona-Test abhängig gemacht werden. Die Pflicht einen Corona-Test durchzuführen, besteht nur bei einem Kontakt mit erkrankten Personen oder wenn typische Corona-Symptome beim Elternteil bestehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen 10 UF 72/21) und stellt klar, dass eine Virus-Pandemie alleine nicht ein Aussetzen des Umgangs rechtfertigt.
Was gilt, wenn die Umgangsregel coronabedingt nicht eingehalten wird?
Gerät etwa ein Haushalt auf Grund eines Corona-Verdachts in Quarantäne oder wird eine Ausgangssperre verhangen und es ist dem Kind nicht möglich wie vereinbart zum anderen Elternteil zu wechseln, ist dies sicher keine schuldhafte Verletzung der Umgangsregel. Sollte es zu einem Ordnungsgeldverfahren wegen Umgangsverweigerung kommen, muss der Elternteil, der von der Umgangsregel abgewichen ist, darlegen, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
Quarantäne und Umgang – Was ist möglich?
Erhält das Kind eine vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne, kann der persönliche Umgang für diesen Zeitraum nicht stattfinden. In diesem Fall müssen Eltern und Kind auf Telefonate und Videochats ausweichen.
Kommt der betreuende Elternteil in Quarantäne, weil er selbst an Corona erkrankt ist, gilt das Kind als Kontaktperson I und steht auch unter Quarantäne. Steht der betreuende Elternteil unter Quarantäne, weil er Kontaktperson I zu einem Corona-Kranken ist, ist das Kind Kontaktperson II und muss selbst nicht in Quarantäne. In diesem Fall ist ein persönlicher Umgang möglich.
Stellt der betreuende Elternteil das gemeinsame Kind vorsorglich – ohne Anweisung vom Gesundheitsamt- unter häusliche Quarantäne, gilt das Umgangsrecht weiter.
Sorgerecht: Wann kann ein Elternteil bei Corona-Fragen allein entscheiden?
Teilnahme an schulischer Notbetreuung - Alleinentscheidungsbefugnis?
Während der Corona-Pandemie stellen sich nicht nur Fragen des Umgangsrechts, sondern auch des Sorgerechts. Während die Teilnahme an einer schulischen Notbetreuung normalerweise eine Alltagsfrage ist, die das betreuende Elternteil allein entscheidet, sieht dies während der Corona-Pandemie anders aus. Das Amtsgericht Aachen (Aktenzeichen 220 F 136/20) hielt diese Entscheidung für eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung und übertrug die Entscheidungsbefugnis auf ein Elternteil. Im zugrundeliegenden Fall gerieten die Eltern eines Schulkindes darüber in Streit, ob dieses an einer schulischen Notbetreuung vor Ort teilnehmen kann. Der Vater war dagegen, die Mutter als betreuendes Elternteil, war auf die Notbetreuung angewiesen, da sie an ihrem Arbeitsplatz präsent sein muss. Das Gericht hielt diese Entscheidung angesichts der Corona-Pandemie von erheblicher Bedeutung. Es sprach der Mutter die Entscheidungsbefugnis zu, da die Notbetreuung die schulische Förderung des Kindes besser gewährleiste als die schulische Betreuung durch ein Elternteil.
Teilnahme am Corona-Test für Präsenzunterricht – wer entscheidet?
Die Entscheidung, ob ein Kind einen Corona-Test machen darf, um am schulischen Präsenzunterricht teilnehmen zu können, ist laut Amtsgericht Mainz (Aktenzeichen 34 F 126/21) ebenfalls eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Aus diesem Grund sprach das Gericht der Mutter die Alleinentscheidungsbefugnis in dieser Frage zu. Die Entscheidung am Präsenzunterricht teilnehmen zu können, hat für die Entwicklung des Kindes in schulischer Hinsicht, aber auch im Hinblick auf seine Sozialkompetenz erhebliche Bedeutung, so das Mainzer Amtsgericht.
Ist die Zustimmung zur Flugreise mit dem gemeinsamen Kind notwendig?
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig (Aktenzeichen 2 UF 88/20) müssen beide sorgeberechtigte Eltern einer Flugreise in Corona-Zeiten zustimmen, da es sich nicht mehr um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt. Auch wenn keine Reisewarnung für das Urlaubsziel besteht, muss man laut Gericht zum einen mit Einschränkungen im Reiseverkehr rechnen, so dass für den Rückflug keine Planungssicherheit gegeben ist. Zum anderen besteht die Gefahr einer Quarantäne und damit ein Festsitzen des Kindes im Ausland.
Können Eltern sich nicht einigen, dann kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis zu sprechen. Im Fokus ist dabei immer das Wohl des Kindes.
erstmals veröffentlicht am 04.09.2020, letzte Aktualisierung am 15.06.2021
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