Künstliche Befruchtung mit „falschem“ Sperma – Schmerzensgeld für Mutter!
Wird eine ärztliche Insemination mit Sperma eines nicht vereinbarten Spenders durchgeführt und kommt es deshalb zu körperlich-psychischen Belastungen bei der Mutter, steht ihr ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, entschied kürzlich das Oberlandesgericht Hamm.
Sperma nicht vom vereinbarten Spender
Ein gleichgeschlechtliches Paar hatte sich zu einer heterologen Insemination entschieden und ließ diese bei einem entsprechenden Facharzt durchführen. Nach der Geburt des ersten Kindes beabsichtigte das Paar eine weitere künstliche Befruchtung, allerdings mit der Bedingung, dass es sich um den gleichen Samenspender, wie beim ersten Kind handeln sollte. Dem Paar war es wichtig, dass die Kinder Vollgeschwister sind. Die künstliche Befruchtung fand erfolgreich statt. Nach der Geburt des zweiten Kindes stellte sich aber anhand eines Bluttest heraus, dass es sich um unterschiedliche Samenspender gehandelt haben muss. Die Mutter der Kinder verklagte den behandelnden Arzt auf Schmerzensgeld, da sie unter Erschöpfungszuständen, depressiven Episoden und Schuldgefühlen gegenüber beiden Kindern leide und sich in eine psychologische Behandlung begeben habe.
Arzt verhält sich pflichtwidrig
Dem folgte das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 111 O 83/14 LG) und sprach der Mutter rund 7.500 Euro Schmerzensgeld zu. Der Arzt habe die Insemination nicht mit dem vereinbarten Sperma durchgeführt. Damit habe er pflichtwidrig gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen und hafte für die Auswirkungen, so das Gericht.
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