Linkpflicht für Amazon-Händler auf OS-Plattform?
Seit dem 9.1.2016 sind Unternehmen innerhalb der EU verpflichtet mit einem Link auf ihrer Homepage auf die europäische Online-Schlichtungsplattform (OS-Plattform) hinzuweisen – anderenfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.
OLG Hamburg: Verlinkung bei gewerblichen Angebote auf Internettplattform muss funktionieren und ist Pflicht!
Das Oberlandesgericht Hamburg (Aktenzeichen 4 U 50/17) hat jüngst entschieden, dass auch jedes gewerbliche Angebote, das etwa auf dem Internetmarktplatz eBay publiziert wird, einen funktionierenden Link zur OS-Plattform haben muss. Ein Software-Händler war von einem Mitbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt worden, weil unter seinen eBay-Angeboten keine klickbaren Links auf die OS-Plattform eingefügt waren, sondern nur die Internetadresse (URL) der OS-Plattform. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte den Wettbewerbsverstoß. Auch für gewerbliche Angebote bestehe ein Linkpflicht auf die OS-Plattform. Jedes einzelne Angebot werde als „Website“ im Sinne der ODR-Verordnung verstanden. Eine lediglich textliche Wiedergabe der Internetadresse der OS-Plattform reiche nicht aus. Bei einer Pflicht zur Verlinkung werde immanent auch eine Funktionalität vorausgesetzt.
OLG Koblenz: Linkfpflicht trifft auch Online-Marktplatzhändler
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Aktenzeichen 9 W 429/16) hat hingegen entschieden, dass der Link auf die OS-Plattform auch vom Online-Händler in seinen Angebotsseiten gesetzt werden muss.
Nach Auffassung des OLG Koblenz lasse sich weder aus dem Text der ODR-Verordnung noch aus den Erwägungsgründen zur Verordnung entnehmen, dass die Link-Pflicht für Online-Händler entfallen soll, wenn sie ihre Angebote auf Online-Marktplätzen bereitstellen und diese bereits einen Link zur OS-Plattform gesetzt haben. Der Begriff „Website“ müsste hier soweit ausgelegt werden, dass auch die Angebotsseiten von Online-Unternehmern auf Online-Marktplätzen darunter fallen würden.
OLG Dresden: Online-Marktplatzbetreiber trifft Pflicht zur Verlinkung
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Händler keinen Link zur OS-Plattform in seinen Angeboten gesetzt, die er auf dem Online-Marktplatz Amazon offerierte, und erhielt eine einstweilige Verfügung. Das Oberlandesgericht Dresden (Aktenzeichen 14 U 1462/16) stellte nun aber klar, dass nicht der Händler, sondern der Marktplatzbetreiber – hier Amazon – für die Verlinkung zur OS-Plattform in den Angeboten der Händler verantwortlich ist.
Nach Ansicht des Gerichts stellt der Online-Händler seine Angebote nicht auf seiner Website ein, sondern auf der des Marktplatzbetreiber – hier: Amazon. Die Linkpflicht auf die OS-Plattform betreffe aber nur die eigene Website.
Unser Händler-Tipp: Link auf OS-Plattform setzen!
Es handelt sich um zwei kontroverse obergerichtliche Urteile, die vermutlich irgendwann höchstrichterlich entschieden werden. Bis dahin sollten Online-Marktplatzhändler sicherheitshalber einen Link zur OS-Plattform auf ihren Angebotsseiten setzen, um eine teuer Abmahnung vom Wettbewerber zu vermeiden.
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