Mangel der Kaufsache: Nacherfüllung ist am Wohnort des Käufers zu erbringen
Das OLG Zelle hat in einer aktuellen Entscheidung vom 10.12.2009 11U 32/09 eine in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage zu Gunsten des Käufers einer mangelhaften Sache entschieden.
Das OLG Zelle hat in einer aktuellen Entscheidung vom 10.12.2009 11U 32/09 eine in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage zu Gunsten des Käufers einer mangelhaften Sache entschieden. In dem von dem Gericht zu entscheidenden Fall hatte die Käuferin ein Fahrzeug erworben, dass zu privaten Zwecken bei der Käuferin Verwendung finden sollte.
Als die Käuferin einen Mangel entdeckte und dem Verkäufer Frist zur Mangelbeseitigung und Abholung des Fahrzeuges setzte, war dieser der Auffassung, das Fahrzeug nicht bei der Käuferin abholen zu müssen. Er forderte, dass das Fahrzeug zu ihm verbracht würde.
Der Auffassung des Verkäufers folgten in der Vergangenheit auch das OLG München sowie das OLG Köln und die herrschende Auffassung in der juristischen Literatur.
Dem ist das OLG Zelle jetzt unter Hinweis auf eine BGH Entscheidung zum Werkvertragsrecht (NJW-RR 2008, 724) entgegengetreten.
Das OLG Zelle stellt fest, dass bei einem Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke ohne eine nähere Regelung im Vertrag hierzu der Erfüllungsort für Nacherfüllungsarbeiten am Wohnsitz des Käufers sei.
Der Käufer kann allerdings nicht verlangen, selbst das Fahrzeug in eine Werkstatt seiner Wahl verbringen zu können. Er kann nur verlangen, dass das Fahrzeug vom Verkäufer zum Zwecke der Durchführung von Nacherfüllungsleistungen bei ihm abgeholt wird.
Als die Käuferin einen Mangel entdeckte und dem Verkäufer Frist zur Mangelbeseitigung und Abholung des Fahrzeuges setzte, war dieser der Auffassung, das Fahrzeug nicht bei der Käuferin abholen zu müssen. Er forderte, dass das Fahrzeug zu ihm verbracht würde.
Der Auffassung des Verkäufers folgten in der Vergangenheit auch das OLG München sowie das OLG Köln und die herrschende Auffassung in der juristischen Literatur.
Dem ist das OLG Zelle jetzt unter Hinweis auf eine BGH Entscheidung zum Werkvertragsrecht (NJW-RR 2008, 724) entgegengetreten.
Das OLG Zelle stellt fest, dass bei einem Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke ohne eine nähere Regelung im Vertrag hierzu der Erfüllungsort für Nacherfüllungsarbeiten am Wohnsitz des Käufers sei.
Der Käufer kann allerdings nicht verlangen, selbst das Fahrzeug in eine Werkstatt seiner Wahl verbringen zu können. Er kann nur verlangen, dass das Fahrzeug vom Verkäufer zum Zwecke der Durchführung von Nacherfüllungsleistungen bei ihm abgeholt wird.
von Sebastian Windisch
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