Recht zur Kündigung bei Zahlungsverzug des Mieters – Neue Urteile vereinfachen die Kündigungsmöglichkeit des Vermieters
Grundsätzlich ist der Vermieter bei Zahlungsverzug des Mieters berechtigt, die fristlose Kündigung auszusprechen. Diese Berechtigung besteht dann, wenn der Mieter mit der Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem Betrag von mehr als einer Monatsmiete in Verzug ist oder über einen längeren Zeitraum mit einem Mietbetrag in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Bei den rückständigen Beträgen musste es sich bisher um die Grundmiete in der vertraglich vereinbarten Höhe sowie die Betriebskosten handeln. Rückstände aus Betriebskostennachzahlungen zählten hierzu nicht.
Das Landgericht Berlin hat hierzu vermieterfreundlich entschieden, dass auch wegen eines Rückstandes mit einer Betriebskostennachforderung fristlos gekündigt werden dürfe (Landgericht Berlin, Urteil vom 20.02.2015, Az. 63 S 202/14).
Voraussetzung ist, dass der Rückstand in Höhe von zwei Monatsmieten oder mehr länger als einen Monat bestand und der Mieter zuvor wegen der noch offenen Betriebskostennachzahlung ausdrücklich angemahnt wurde.
Zusätzlicher Tipp: Bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges sollte immer hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden.
Haben Sie Fragen hierzu?
Rechtsanwältin Renate Winter berät Sie hierzu gerne.
Das Landgericht Berlin hat hierzu vermieterfreundlich entschieden, dass auch wegen eines Rückstandes mit einer Betriebskostennachforderung fristlos gekündigt werden dürfe (Landgericht Berlin, Urteil vom 20.02.2015, Az. 63 S 202/14).
Voraussetzung ist, dass der Rückstand in Höhe von zwei Monatsmieten oder mehr länger als einen Monat bestand und der Mieter zuvor wegen der noch offenen Betriebskostennachzahlung ausdrücklich angemahnt wurde.
Zusätzlicher Tipp: Bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges sollte immer hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden.
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von Renate Winter
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