anwaltssuche
Suche
Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht ,
17.01.2025 (Lesedauer ca. 6 Minuten, 10990 mal gelesen)
Stern Stern Stern Stern grau Stern grau 4.0 / 5 (859 Bewertungen)

Minijob: Welche Regeln gelten für geringfügig Beschäftigte?

Verkäuferin in einer Bäckerei Verkäuferin in einer Bäckerei © freepik - mko

Ein Minijob bietet Arbeitnehmern auch 2025 die Möglichkeit flexibel nebenbei Geld zu verdienen. Durch die Anhebung des Mindestlohns auf 12,82 Euro pro Stunde seit dem 1.1.2025 haben sich auch die Rahmenbedingungen für Minijobber verändert. Was versteht man unter einem Minijob? Kann man mehreren Minijobs gleichzeitig nachgehen? Haben Minijobber einen Anspruch auf Urlaub? Müssen sie Sozialabgaben zahlen? Und was gilt bei Kündigungen von Minijobbern?

Was ist ein Minijob?


Unter Minijob versteht man eine geringfügige Beschäftigung, die entweder in der Höhe des Verdienstes begrenzt (556-Euro-Minijob) oder zeitlich begrenzt ist (kurzfristiger Minijob).

Beim 556-Euro-Minijob ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer nicht mehr als 556 Euro im Monat verdient. Seit Anfang 2025 liegt die maximale monatliche Arbeitszeit für Minijobber bei einem Bezug von Mindestlohn bei 43,37 Stunden.

Bei kurzfristigen Minijobs spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle, sondern die Zeitbegrenzung. Hier ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer nicht mehr als insgesamt 70 Arbeitstage oder drei Monate im Jahr arbeitet.
Bei kurzfristigen Minijobs kommt es entscheidend auf die gelegentliche Beschäftigung an. Ist der Minijob dauerhaft und regelmäßig, also nicht nur gelegentlich, liegt kein kurzfristiger Minijob vor. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer weniger als 70 Arbeitstage im Jahr arbeitet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können, um dies zu vermeiden, eine Rahmenvereinbarung treffen, wonach die Beschäftigung für längstens zwölf Monate auf 70 Arbeitstage beschränkt wird. Nach dem Ablauf der Rahmenvereinbarung kann nach zwei Monaten Pause eine neue Rahmenvereinbarung getroffen werden.

Ob ein kurzfristiger Minijob vorliegt oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, hängt auch davon ab, ob der Arbeitnehmer berufsmäßig arbeitet. Dies ist der Fall, wenn die Beschäftigung den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers sichert und nicht nur nebenbei erfolgt. Liegt eine Berufsmäßigkeit vor, müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Muss der Minijob-Arbeitsvertrag aufgrund der Veränderung bei der Minijob-Grenze angepasst werden?


Die Anpassung der Minijob-Grenze aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns macht Änderungen im Arbeitsvertrag notwendig. Angepasst werden muss die Höhe des Stundenlohns, wenn dieser unterhalb des neuen Mindestlohns gezahlt wird.

Muss der Arbeitgeber einem zusätzlichen Minijob zustimmen?


Möchte ein Arbeitnehmer zusätzlich zu seiner Hauptbeschäftigung einen Minijob ausüben, braucht er hierfür nicht die Erlaubnis seines Arbeitgebers. Solange ein Minijob nicht mit den Interessen der Hauptbeschäftigung kollidiert, muss der Arbeitgeber diesen dulden.

Bei Beamten sieht das anders aus, hier muss die Erlaubnis zum Minijob beim Dienstherrn eingeholt werden.

Wie viele Minijobs darf man ausüben?


Ein Minijobber ohne sozialversicherungspflichtigen Hauptjob kann mehrere Minijobs ausüben, er darf nur insgesamt die Verdienstgrenze von 556 Euro monatlich nicht überschreiten. Sollte dies geschehen, gelten alle Jobs nicht mehr als Minijob und sind versicherungspflichtig.

Wer bereits einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, darf nur einen weiteren Minijob sozialversicherungsfrei ausüben. Weitere Minijobs werden der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zugerechnet und damit sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
Bei kurzfristigen Minijobs dürfen mehrere Minijobs ausgeübt werden, wenn die Zeitbegrenzung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen pro Jahr eingehalten wird. Arbeitet ein Minijobber fünf Arbeitstage pro Woche, ist seine Arbeitszeit auf drei Monate beschränkt.

Dürfen auch Auszubildende zusätzlich einen Minijob ausüben?


Auch Auszubildende dürfen zusätzlich einen Minijob ausüben. Auch in diesem Fall muss der Arbeitgeber nicht um Erlaubnis gefragt werden. Reglementiert wird die Ausübung des Minijobs allerdings durch die zeitliche Beschränkung der gesetzlich geregelten Arbeitszeit von Auszubildenden. Der hier festgelegte Arbeitszeitrahmen darf nicht mit dem Minijob überschritten werden. Auch dürfen Azubis in ihrem Urlaub nicht einem Minijob nachgehen.

Müssen Minijobber Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zahlen?


Auch Minijobs sind steuerpflichtig. Für Arbeitnehmer ist der Minijob in der Regel steuerfrei. Die Steuer wird vom Arbeitgeber entweder als Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent des Lohns oder über die Lohnsteuerkarte abgeführt werden.

Minijobber, die vor dem 1.1.2013 einen Minijob aufgenommen haben, sind von der Rentenversicherung befreit. Ansonsten müssen Minijobber auf 556-Euro-Basis nur ihren Arbeitnehmer-Anteil an den Rentenversicherungsbeiträgen bezahlen. Dieser liegt bei den gewerblichen Minijobs bei 3,6 Prozent und bei Minijobs in privaten Haushalten bei 13,6 Prozent. Es gibt die Möglichkeit sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Der Arbeitgeber trägt den Löwenanteil der Abgaben und Steuern. Er zahlt Kranken-, Renten- und Unfallversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer. Bei der Rentenversicherung zahlt der der Arbeitgeber bei gewerblichen Minijobs einen Pauschalanteil von 15 Prozent und bei Minijobs in privaten Haushalten von fünf Prozent.

Was passiert, wenn die Verdienstgrenze beim Minijob überschritten wurde?


Bei einem 556-Euro-Minijob darf ein Arbeitnehmer bis zu 556 Euro im Monat verdienen. Wird diese Verdienstgrenze regelmäßig überschritten, handelt es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis nicht mehr um einen Minijob. Liegt der regelmäßige Verdienst zwischen 556 und 2.000 Euro handelt es sich um einen sog. Midijob, für den Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Sonderzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zählen zum Verdienst! Steuerfreie Einnahmen, wie Nachtarbeitszuschläge, hingegen nicht. Aufwandsentschädigungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, wie etwa als Ausbilder, Betreuer oder Ehrenamtler, sind steuerfrei und werden bis zu einer bestimmten Höhe nicht dem Verdienst zugerechnet.

Aufgepasst: Auch für Minijobber gilt der gesetzliche Mindestlohn! Steigt der Mindestlohn muss die Stundenanzahl angepasst werden, damit die Verdienstgrenze nicht überschritten wird.

Wichtig: Ab Juli 2023 besteht für Schüler, Studenten, Auszubildende, FSJler oder Bundesfreiwilligendienstler ein anrechnungsfreier Betrag von 520 Euro.

Wie viel dürfen Rentner mit einem Minijob anrechnungsfrei verdienen?


Wer Altersrente bezieht, kann mit einem Minijob so viel hinzuverdienen wie er will ohne das ihm die Rente gekürzt wird. Rentner mit einer vollen Erwerbsminderung können seit Anfang 2023 17.823,75 Euro hinzuverdienen ohne das ihnen die Rente gekürzt wird. Vorher lag die Hinzuverdienstgrenze hier bei 6.300 Euro. Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, hat die Möglichkeit ab 2023 35.647,50 Euro hinzuzuverdienen.

Worauf müssen Bezieher von Bürgergeld bei einem Minijob achten?


Bezieher von Bürgergeld können zusätzlich zu den staatlichen Leistungen einen Minijob ausüben. Dies ermöglicht es, das eigene Einkommen zu erhöhen. Wichtig zu wissen ist, dass das Einkommen aus dem Minijob auf die Bürgergeldleistung angerechnet wird. Je höher das Einkommen aus dem Minijob, desto geringer fällt die Bürgergeldleistung aus. Der Anreiz, mehr zu arbeiten, wird durch gestaffelte Freibeträge unterstützt.

Der Verdienst aus einem Minijob wird nicht vollständig auf das Bürgergeld angerechnet. Es gibt Freibeträge, die das Einkommen bis zu einem bestimmten Betrag schützen: So bleiben die ersten 100 Euro brutto pro Monat vollständig anrechnungsfrei. Von 101 bis 520 Euro brutto bleiben 20 % des Verdienstes anrechnungsfrei. Von 521 bis 1.000 Euro brutto bleiben 30 % des Verdienstes bleiben anrechnungsfrei.

Das Bürgergeld sinkt entsprechend, aber der Bezieher hat durch den Minijob insgesamt mehr Geld zur Verfügung.
Wichtig: Jeder Minijob muss dem Jobcenter vor der Aufnahme gemeldet werden. Der Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise (z. B. Lohnabrechnungen) müssen dem Jobcenter vorgelegt werden. Änderungen im Einkommen müssen unverzüglich beim Jobcenter gemeldet werden, um Überzahlungen und Rückforderungen zu vermeiden.

Vorsicht: Verdienstschwankungen können zu Überzahlungen des Bürgergelds führen, die später zurückgezahlt werden müssen. Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden in der Regel als Einkommen angerechnet und beeinflussen die Bürgergeldhöhe. Wenn der Minijob das Bürgergeld insgesamt überflüssig macht, kann der Versicherungsschutz über das Jobcenter entfallen.

Die Arbeitszeit im Minijob sollte die Verpflichtungen gegenüber dem Jobcenter nicht beeinträchtigen, etwa die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen oder Bewerbungsgesprächen.

Bezieher von Bürgergeld sind in der Regel über das Jobcenter krankenversichert. Diese Versicherung bleibt auch bei einem Minijob bestehen. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung, die jedoch keine Auswirkungen auf die eigene Absicherung haben.

Ein Minijob kann sich für Bürgergeld-Bezieher lohnen, da das Einkommen in Verbindung mit den Freibeträgen die finanzielle Situation des Bürgergeldbeziehers verbessern. Zudem schließen berufliche Tätigkeiten Lücken im Lebenslauf und erleichtern den Einstieg in den Arbeitsmarkt. Daneben werden zusätzliche Rentenansprüche durch die Rentenversicherungspflicht aufgebaut – wenn man sich nicht von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen.

Besteht beim Minijob auch Kündigungsschutz?


Für Minijobber gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für jeden anderen Arbeitnehmer auch. Hier gibt es keine Besonderheiten: Damit der allgemeine Kündigungsschutz greift, müssen mehr als zehn Beschäftigte und der Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sein. Ist dies erfüllt, kann der Arbeitnehmer nur bei Vorliegen eines zulässigen Kündigungsgrundes das Minijob-Arbeitsverhältnis kündigen. Auch im Hinblick auf die Kündigungsfristen gibt es keine Besonderheiten zu anderen Beschäftigungsverhältnissen.

Gibt es auch für Minijobber einen Anspruch auf Urlaub?


Das Bundesurlaubsgesetz gilt auch für Minijobber. Danach hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub von mindestens 24 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche. Minijobber arbeiten in der Regel nicht an sechs Tagen in der Woche. Aus diesem Grund wird der Urlaubsanspruch abhängig von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche errechnet.

Wie sieht es mit Lohnfortzahlung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld beim Minijob aus?


Grundsätzlich haben Minijobber, wie auch alle übrigen Arbeitnehmer, keinen gesetzlichen Anspruch auch Sonderzahlungen. Minijobber können aber aufgrund von betrieblichen Übungen oder entsprechenden Regelungen in einem Tarifvertrag einen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld haben. Bei diesen Sonderzahlungen sollte immer die Verdienstgrenze von jährlich 5.400 Euro im Auge behalten werden.

Minijobber haben bei Krankheit, Krankheit des Kindes, Schwangerschaft und Mutterschaft und Arbeitsausfall aufgrund von Feiertagen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Aber Minijobber haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn ihr Betrieb aufgrund der Corona-Pandemie schließt und sie nicht arbeiten können, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 211/21). Die Lohnfortzahlungspflicht ergibt sich laut Gericht nicht aus dem Betriebsrisiko, dass allein dem Arbeitgeber zugeordnet werden kann. Bei der Corona-Pandemie handele es sich um ein allgemeines Lebensrisiko, dass die gesamte Gesellschaft betrifft. In diesem Fall sei es am Staat für den finanziellen Nachteil, den die Minijobber aufgrund der behördlichen Betriebsschließungen erlitten haben, für einen Ausgleich zu sorgen, so die Bundesrichter.

Fragen zum Minijob? Hier wird Ihnen geholfen


Bei rechtlichen Fragen rund um das Thema Minijob sind Sie bei einem erfahrenen und kompetenten Anwalt für Arbeitsrecht in den besten Händen. Vertiefende Informationen finden Sie zudem auf der Internetpräsenz der Minijob-Zentrale.


erstmals veröffentlicht am 27.09.2019, letzte Aktualisierung am 17.01.2025

Hilfe zur Anwaltssuche
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Arbeitsrecht
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Arbeitsrecht

Datenschutzeinstellungen
anwaltssuche.de verwendet Cookies, um die Funktionsfähigkeit unserer Website zu gewährleisten. Außerdem setzen wir zur Weiterentwicklung unserer Website im Sinne der Nutzer zusätzliche Cookies ein. Mit dem Klick auf den Button „Cookies zulassen“ stimmen Sie der Verwendung der von uns für die genannten Zwecke eingesetzten Cookies zu. Über den Button „Einstellungen verwalten“ können Sie sich über die eingesetzten Cookies informieren und den Umfang Ihrer Einwilligung konfigurieren.