MPU: Fahrverbot bei Drogenspuren aufgrund verschriebenem Arzneimittel?
Bei den Themen Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) und Entziehung der Fahrerlaubnis denkt man in erster Linie an Alkohol im Straßenverkehr. In letzter Zeit sind jedoch Maßnahmen der Führerscheinstelle im Vormarsch, die sich auf den Nachweis von Drogen (in erster Linie Cannabis, Amphetamine und Kokain) stützen.
Bei den Themen Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) und Entziehung der Fahrerlaubnis denkt man in erster Linie an Alkohol im Straßenverkehr. In letzter Zeit sind jedoch Maßnahmen der Führerscheinstelle im Vormarsch, die sich auf den Nachweis von Drogen (in erster Linie Cannabis, Amphetamine und Kokain) stützen. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass eine Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung dieser Mittel eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a II Straßenverkehrsgesetz (StVG) darstellt. Hier droht ein Fahrverbot, nach dessen Verbüßung man den Führerschein zurück erhält.
Was viele unterschätzen: Völlig unabhängig davon kann die Fahrerlaubnis von der Verwaltungsbehörde entzogen werden, und zwar auf Grundlage von § 46 i.V.m. § 14 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Straßenverkehrsrechtlich sind dabei von Bedeutung die Werte der sogenannten Grenzwertkommission. Diese stellen zwar keine absoluten Grenzwerte wie z.B. die Promillezahl beim Alkohol dar, sie werden in der Praxis jedoch ähnlich gehandhabt. Und hier tun sich viele Einzelfragen auf. So hatte jüngst das Niedersächsische OVG in seinem Beschluss vom 23.11.2011 (A.Z. 12 ME 245/11) über einen Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene Amphetamine im Blut aufwies, und zwar den Wert von 11 Nanogramm (ng) / ml.
Dieser Wert liegt unterhalb des o.g. Grenzwertes (bei Amphetaminen: 25,0 ng/ml) und war zudem ausweislich eines fachärztlichen Attestes der Einnahme des Raucherentwöhnungsmittels Zyban geschuldet. Dieses enthalte, so der Antragsteller, den Wirkstoff Bupropion und könne zu einem falsch positiven Drogentest führen. Und in der Tat bestimmt § 24a II S.3 StVG, dass kein Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz vorliegt, wenn die nachgewiesene Substanz "aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt". Dies interessierte die Verwaltungsrichter jedoch nicht. Die Begründung kann - stark verkürzt - so zusammengefasst werden, dass bei dem vorliegend gemessenen Wert auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Messungenauigkeit ein sicherer Nachweis des Konsums vorgelegen habe, eine Quantifizierung sei nicht erforderlich.
Was viele unterschätzen: Völlig unabhängig davon kann die Fahrerlaubnis von der Verwaltungsbehörde entzogen werden, und zwar auf Grundlage von § 46 i.V.m. § 14 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Straßenverkehrsrechtlich sind dabei von Bedeutung die Werte der sogenannten Grenzwertkommission. Diese stellen zwar keine absoluten Grenzwerte wie z.B. die Promillezahl beim Alkohol dar, sie werden in der Praxis jedoch ähnlich gehandhabt. Und hier tun sich viele Einzelfragen auf. So hatte jüngst das Niedersächsische OVG in seinem Beschluss vom 23.11.2011 (A.Z. 12 ME 245/11) über einen Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene Amphetamine im Blut aufwies, und zwar den Wert von 11 Nanogramm (ng) / ml.
Dieser Wert liegt unterhalb des o.g. Grenzwertes (bei Amphetaminen: 25,0 ng/ml) und war zudem ausweislich eines fachärztlichen Attestes der Einnahme des Raucherentwöhnungsmittels Zyban geschuldet. Dieses enthalte, so der Antragsteller, den Wirkstoff Bupropion und könne zu einem falsch positiven Drogentest führen. Und in der Tat bestimmt § 24a II S.3 StVG, dass kein Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz vorliegt, wenn die nachgewiesene Substanz "aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt". Dies interessierte die Verwaltungsrichter jedoch nicht. Die Begründung kann - stark verkürzt - so zusammengefasst werden, dass bei dem vorliegend gemessenen Wert auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Messungenauigkeit ein sicherer Nachweis des Konsums vorgelegen habe, eine Quantifizierung sei nicht erforderlich.
von Henning Karl Hartmann
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