Ehebedingte Nachteile bei Aufgabe der Arbeitsstelle
Seit einer ab 2008 geltenden Gesetzesänderung bekommt nach einer Scheidung der finanziell schwächere oder nicht erwerbstätige Teil grundsätzlich nicht mehr lebenslang nachehelichen Unterhalt.
Sofern kein Unterhalt wegen Betreuung eines Kleinkindes zu gewährleisten ist, hat der finanziell stärkere ehemalige Ehegatte nur für eine relativ kurze Übergangszeit Unterhalt an seinen ehemaligen Ehepartner zu zahlen, es sei denn, der unterhaltsberechtigte ehemalige Ehegatte kann ehebedingte Nachteile geltend machen. In einem Urteil des Bundesgerichtshofs von Februar 2011
(BGH-Entscheidung vom 16.02.2011 -XII ZR 108/09) haben die Richter dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ehebedingte Nachteile bei Aufgabe einer Berufstätigkeit während der Ehezeit vorliegen.
Zur Verhandlung gekommen war der Revisionsantrag eines geschiedenen Mannes, der seiner ehemaligen Ehefrau nach der Scheidung keinen Ehegattenunterhalt zahlen wollte. Nach der Eheschließung und der Geburt eines gemeinsamen Kindes hatte die Frau nach weiteren fünf Jahren ihre Arbeitsstelle aufgegeben. Bis zur Scheidung zehn Jahre später hatte die Frau Teilzeitbeschäftigungen und eine geringfügige Selbständigkeit ausgeübt sowie den Haushalt und das gemeinsames Kind nahezu ausschließlich alleine versorgt. Der BGH wies den Revisionsantrag zurück und gestand der geschiedenen Ehefrau weiterhin Unterhalt zu, begründet durch ehebedingte Nachteile laut geltendem Unterhaltsrecht.
In seiner Entscheidung gesteht der Bundesgerichtshof dem finanziell schwächeren ehemaligen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu. Diese Voraussetzungen sind ehebedingte Nachteile durch Aufgabe der Berufstätigkeit wegen Haushaltsführung und Kindererziehung. Der Zeitpunkt - im vorliegenden Fall erst fünf Jahre nach Geburt des Kindes - ist dabei laut BGH unerheblich.
Entscheidend ist die Ehe als Motiv für die Berufsaufgabe. Wer also seinen Job kündigt, um während der Ehe ein Studium zu absolvieren oder betriebsbedingt gekündigt wird, kann ehebedingte Nachteile nicht geltend machen und hat keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung.
Auch das Argument des Ehemannes, seine Ex-Frau habe gegen seinen Willen ihren Job aufgegeben, schmetterte der BGH ab. Zum einen ist diese Behauptung laut Gericht schwer nachzuweisen, zum anderen spielt sie für ehebedingte Nachteile keine Rolle.
Fazit: Wer während der Ehe für Partner und Familie seine Berufstätigkeit aufgibt, hat trotz der seit 2008 geltenden Gesetzesänderung nach dem geltenden unterhaltsrecht nach wie vor Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung.
(BGH-Entscheidung vom 16.02.2011 -XII ZR 108/09) haben die Richter dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ehebedingte Nachteile bei Aufgabe einer Berufstätigkeit während der Ehezeit vorliegen.
Zur Verhandlung gekommen war der Revisionsantrag eines geschiedenen Mannes, der seiner ehemaligen Ehefrau nach der Scheidung keinen Ehegattenunterhalt zahlen wollte. Nach der Eheschließung und der Geburt eines gemeinsamen Kindes hatte die Frau nach weiteren fünf Jahren ihre Arbeitsstelle aufgegeben. Bis zur Scheidung zehn Jahre später hatte die Frau Teilzeitbeschäftigungen und eine geringfügige Selbständigkeit ausgeübt sowie den Haushalt und das gemeinsames Kind nahezu ausschließlich alleine versorgt. Der BGH wies den Revisionsantrag zurück und gestand der geschiedenen Ehefrau weiterhin Unterhalt zu, begründet durch ehebedingte Nachteile laut geltendem Unterhaltsrecht.
In seiner Entscheidung gesteht der Bundesgerichtshof dem finanziell schwächeren ehemaligen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu. Diese Voraussetzungen sind ehebedingte Nachteile durch Aufgabe der Berufstätigkeit wegen Haushaltsführung und Kindererziehung. Der Zeitpunkt - im vorliegenden Fall erst fünf Jahre nach Geburt des Kindes - ist dabei laut BGH unerheblich.
Entscheidend ist die Ehe als Motiv für die Berufsaufgabe. Wer also seinen Job kündigt, um während der Ehe ein Studium zu absolvieren oder betriebsbedingt gekündigt wird, kann ehebedingte Nachteile nicht geltend machen und hat keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung.
Auch das Argument des Ehemannes, seine Ex-Frau habe gegen seinen Willen ihren Job aufgegeben, schmetterte der BGH ab. Zum einen ist diese Behauptung laut Gericht schwer nachzuweisen, zum anderen spielt sie für ehebedingte Nachteile keine Rolle.
Fazit: Wer während der Ehe für Partner und Familie seine Berufstätigkeit aufgibt, hat trotz der seit 2008 geltenden Gesetzesänderung nach dem geltenden unterhaltsrecht nach wie vor Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung.
von Kerstin Herms
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