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Kategorie: Anwalt Arztrecht ,
16.03.2009 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 540 mal gelesen)
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Patientenverfügung – Wahrung des Selbstbestimmungsrechts am Lebensende?

Viele Menschen haben sie bereits errichtet: die Patientenverfügung. Insbesondere wer nicht möchte, dass er in einem unheilbaren Zustand von Maschinen künstlich am Leben gehalten wird, legt darin fest, wie er bei einer schweren Krankheit behandelt werden will, wenn er sich nicht mehr selbst äußern kann.

Viele Menschen haben sie bereits errichtet: die Patientenverfügung. Insbesondere wer nicht möchte, dass er in einem unheilbaren Zustand von Maschinen künstlich am Leben gehalten wird, legt darin fest, wie er bei einer schweren Krankheit behandelt werden will, wenn er sich nicht mehr selbst äußern kann. Die Patientenverfügung nimmt insoweit Erklärungen vorweg, die ein Patient bei Bewusstsein unmittelbar gegenüber dem Arzt abgeben könnte.

Jeder Einzelne kann seine persönlichen Vorstellungen von einem würdevollen Lebensende festlegen. Viele Menschen verfügen, dass im Falle eines komatösen Zustands ohne Aussicht auf Besserung keine lebensverlängernden Maßnahmen ergriffen, sondern lediglich eine schmerzlindernde Behandlung erfolgen soll.

Fragen der Form und der Beachtlichkeit von Patientenverfügungen sind in Deutschland jedoch nicht gesetzlich geregelt, obwohl es im Kern um das Selbstbestimmungsrecht des Menschen geht. Und auch die Tatsache, dass jüngst im Deutschen Bundestag wieder über das Thema diskutiert wurde, bringt keine Klarheit. Während einige Abgeordnete schon die mündlich erklärte Patientenverfügung als ausreichend ansehen, fordern andere, dass der Patientenwille schriftlich verfügt sein müsse. Ein dritter Entwurf sieht für bestimmte Fälle die notarielle Form der Patientenverfügung vor. Erst ein Gesetz könnte die offenen Fragen zu Form, Wirksamkeit und die Pflicht zur Beachtung der Patientenverfügung beantworten. Ob ein solches vom Bundestag in Kürze verabschiedet wird, ist mehr als fraglich. Denn die Meinungen gehen – quer durch die Parteien – sehr weit auseinander.

Angesichts dieser unsicheren Rechtslage kann jedem, der an die Errichtung einer Patientenverfügung denkt, nur dringend empfohlen werden, sich dabei beraten zu lassen. Hierfür stehen Notarinnen und Notare zur Verfügung. Sie informieren nicht nur über die verschiedenen möglichen Inhalte der Patientenverfügung, sondern tragen mit entsprechenden Formulierungen dafür Sorge, dass der Wille jedes Einzelnen präzise niedergelegt wird. Notariell beurkundete Erklärungen werden im Ernstfall auch eher als handschriftliche Festlegungen akzeptiert. Denn der Notar prüft die Identität und die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden. Nicht verschwiegen werden darf, dass die Entscheidung aber auch immer von dem behandelnden Arzt abhängt.

Deshalb ist im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung ebenfalls an die Errichtung einer Vorsorgevollmacht zu denken. Denn im Ernstfall sollte der Wille des Patienten auch durchgesetzt werden. Dem kann der Bevollmächtigte Rechnung tragen, wenn die Vollmacht eine entsprechende Anweisung enthält. Besteht zwischen dem Bevollmächtigten und den behandelnden Ärzten Einvernehmen, bedarf es häufig auch keiner Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts. In einer Vorsorgevollmacht können zudem auch andere wichtige Bereiche geregelt werden. So können dem Bevollmächtigten beispielsweise die Erledigung von Bankgeschäften und die Korrespondenz mit Behörden und der Sozialversicherung anvertraut werden. Wird die Vollmacht im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert, lässt sich sicherstellen, dass im Ernstfall auch der Bevollmächtigte und nicht der gerichtlich eingesetzte Betreuer entscheidet. Ebenso wie bei der Patientenverfügung geht derjenige auf Nummer sicher, der sich für eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht entscheidet und im Zuge der Beurkundung die Beratung durch den Notar nutzt.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind wichtige Instrumente zur Regelung höchstpersönlicher Angelegenheiten. Eine kompetente Beratung ist dabei unabdingbar. Die Notarinnen und Notare erläutern nicht nur die rechtlichen Möglichkeiten, sondern stellen auch sicher, dass wirksame, klare und eindeutige Formulierungen den wirklichen Willen des Erklärenden wiedergeben.


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