Preisvergleichsportale müssen auf Provisionen hinweisen!
Versicherungen, Laptops, Reisen: Es gibt kaum ein Produkt, für das es kein Preisvergleichsportal im Internet gibt. Auch Bestattungen lassen sich vergleichen. Muss aus Sicht des Verbrauchers erkennbar sein, dass nur Anbieter gelistet werden, die dem Portal eine Provision zahlen?
Preisvergleichsportal erhielt immer 15 bis 17,5 Prozent Provision
Im vorliegenden Fall bekamen Nutzer bei der Eingabe von bestimmten Bestattungsleistungen drei verbindliche Angebote angezeigt. Die Nutzer erfuhren nicht, dass es sich nur um Bestattungsunternehmen handelte, die mit dem Portalbetreiber eine Provision von zwischen 15 und 17,5 Prozent vereinbart hatten. Die Richter am Bundesgerichtshof mussten entscheiden, ob hier unlauterer Wettbewerb vorliegt oder nicht.
Unlauterer Wettbewerb des Vergleichportals
Ja, urteilten die Richter. Denn das Gesetz zum unlauteren Wettbewerb enthält eine Klausel zur Informationspflicht. Der Umstand, dass in dem Portal nur provisionszahlende Firmen vertreten seien, sei eine wichtige Information für die Entscheidung der Nutzer. Denn der Portalbetreiber führt dadurch eine Vorselektion der Angebote durch. Diese Information dürfe den Suchenden nicht verschwiegen werden (AZ I ZR 55/16). Vergleichsportale müssen die Provisionszahlungen ihrer Kunden entsprechend kennzeichnen.
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