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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht ,
24.05.2017 (Lesedauer ca. 1 Minute, 253 mal gelesen)
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Preisvergleichsportale müssen auf Provisionen hinweisen!

Preisvergleichsportale müssen auf Provisionen hinweisen! © mko - topopt

Versicherungen, Laptops, Reisen: Es gibt kaum ein Produkt, für das es kein Preisvergleichsportal im Internet gibt. Auch Bestattungen lassen sich vergleichen. Muss aus Sicht des Verbrauchers erkennbar sein, dass nur Anbieter gelistet werden, die dem Portal eine Provision zahlen?

Klar, Preisvergleichsportale müssen auch von etwas leben. Und so finden sich unter dem Angeboten vieler Firmen, die an das Portal eine Provision dafür zahlen, dass sie angezeigt werden. Wie verhält es sich aber, wenn ausschließlich provisionszahlende Unternehmen angezeigt werden. Muss der Portalbetreiber darauf aufmerksam machen?

Preisvergleichsportal erhielt immer 15 bis 17,5 Prozent Provision


Im vorliegenden Fall bekamen Nutzer bei der Eingabe von bestimmten Bestattungsleistungen drei verbindliche Angebote angezeigt. Die Nutzer erfuhren nicht, dass es sich nur um Bestattungsunternehmen handelte, die mit dem Portalbetreiber eine Provision von zwischen 15 und 17,5 Prozent vereinbart hatten. Die Richter am Bundesgerichtshof mussten entscheiden, ob hier unlauterer Wettbewerb vorliegt oder nicht.

Unlauterer Wettbewerb des Vergleichportals


Ja, urteilten die Richter. Denn das Gesetz zum unlauteren Wettbewerb enthält eine Klausel zur Informationspflicht. Der Umstand, dass in dem Portal nur provisionszahlende Firmen vertreten seien, sei eine wichtige Information für die Entscheidung der Nutzer. Denn der Portalbetreiber führt dadurch eine Vorselektion der Angebote durch. Diese Information dürfe den Suchenden nicht verschwiegen werden (AZ I ZR 55/16). Vergleichsportale müssen die Provisionszahlungen ihrer Kunden entsprechend kennzeichnen.

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